Rechtssatz RS0050305
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050305
Geschäftszahl
5Ob121/74; 4Ob538/77 (4Ob539/77); 3Ob216/01p; 3Ob87/09d; 3Ob72/10z
Entscheidungsdatum
28.04.2010
Rechtssatz
Ist durch die anfechtbare Rechtshandlung eine Sache an den Anfechtungsgegner veräußert worden, so kann der Gläubiger nicht die Übergabe der Sache fordern; die regelmäßige Naturalleistung des Anfechtungsgegners besteht darin, dass er dem Gläubiger zur Hereinbringung seiner Geldforderung die Exekution auf die Sache gestattet, als ob die Sache vom Schuldner nicht veräußert worden wäre.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 121/74
Entscheidungstext OGH 10.07.1974 5 Ob 121/74
Veröff: EvBl 1975/95 S 189
- 4 Ob 538/77
Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4 Ob 538/77
Vgl auch
- 3 Ob 216/01p
Entscheidungstext OGH 30.01.2002 3 Ob 216/01p
Beisatz: Gleiches gilt für eine Schenkung der Sache. (T1); Veröff: SZ 2002/12
- 3 Ob 87/09d
Entscheidungstext OGH 23.06.2009 3 Ob 87/09d
Beisatz: Die Anfechtungsklage muss in diesem Fall den Gegenstand, in den die Forderung vollstreckt werden soll, angeben und das Begehren enthalten, dass der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung zur Befriedigung der gegnerischen Forderung in diesen Gegenstand zu dulden habe. (T2); Beisatz: Auch ein auf Zahlung bei Exekution in dieses Objekt lautendes Klagebegehren wird aber als zulässig und üblich angesehen. (T3); Veröff: SZ 2009/84
- 3 Ob 72/10z
Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 72/10z
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0050305
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
JJR_19740710_OGH0002_0050OB00121_7400000_001