Rechtssatz RS0051641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051641
Entscheidungsdatum
16.09.1999
Rechtssatz
Die Anfechtung eines vertraglichen Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes ist grundsätzlich möglich, doch besteht für die Anmerkung einer solchen Anfechtungsklage keinerlei Rechtsschutzbedürfnis. Gegenstandslose Eintragungen sind vom Amts wegen zu löschen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 691/79
Entscheidungstext OGH 16.01.1980 6 Ob 691/79
Veröff: SZ 53/6
- 6 Ob 145/99p
Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 145/99p
Vgl; nur: Es besteht für die Anmerkung einer solchen Anfechtungsklage keinerlei Rechtsschutzbedürfnis. (T1) Beisatz: Aus einer rechtlich gar nicht möglichen Verfügung des Anfechtungsgegners kann dem Anfechtungskläger kein Schaden drohen. Ein solcher ist nur denkbar, wenn der belastete Grundeigentümer, also der Schuldner des Anfechtungsklägers mit Zustimmung des Verbotsberechtigten die Liegenschaft weiter veräußert, wodurch das Recht nach § 364c ABGB erlischt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0051641
Dokumentnummer
JJR_19800116_OGH0002_0060OB00691_7900000_003