Rechtssatz RS0010802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010802
Geschäftszahl
5Ob399/60; 4Ob593/74; 6Ob691/79; 6Ob145/99p
Entscheidungsdatum
16.09.1999
Rechtssatz
Keine Streitanmerkung bei einem einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbot, wenn auf Aufhebung der diesem Verbot zugrunde liegenden Vereinbarung geklagt wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 399/60
Entscheidungstext OGH 16.11.1960 5 Ob 399/60
- 4 Ob 593/74
Entscheidungstext OGH 12.11.1974 4 Ob 593/74
Ähnlich; Beisatz: Fideikommissarische Substitution (T1)
- 6 Ob 691/79
Entscheidungstext OGH 16.01.1980 6 Ob 691/79
Auch; SZ 53/6
- 6 Ob 145/99p
Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 145/99p
Vgl auch; Beisatz: Das Recht erlischt mit dem Ableben des Berechtigten oder mit dem Tod des Belasteten oder aber auch mit der Veräußerung der Sache. (T2) Beisatz: Aus einer rechtlich gar nicht möglichen Verfügung des Anfechtungsgegners kann dem Anfechtungskläger kein Schaden drohen. Ein solcher ist nur denkbar, wenn der belastete Grundeigentümer, also der Schuldner des Anfechtungsklägers mit Zustimmung des Verbotsberechtigten die Liegenschaft weiter veräußert, wodurch das Recht nach § 364c ABGB erlischt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0010802
Dokumentnummer
JJR_19601116_OGH0002_0050OB00399_6000000_001