Begründung:
Anneliese H*****, nach den vorliegenden Urkunden die Stiefmutter der Antragstellerin, hat mit letzterer am 11.9.1997 einen notariellen Übergabsvertrag auf den Todesfall abgeschlossen, demzufolge die Antragstellerin die Liegenschaft EZ ***** erhalten soll. In Punkt 10 dieses Vertrages räumt die Übergeberin der Übernehmerin ein Veräußerungs- und Belastungsverbot ein, das - der Aufsandungsklausel in Punkt 11 entsprechend - nunmehr verbüchert werden soll.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Gemäß § 364c ABGB sei nämlich die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes nur zwischen den darin angeführten Personen zulässig, Stiefkinder gehörten nicht zu diesem Personenkreis. Auch die in den höchstgerichtlichen Entscheidungen ZBl 1932/114 sowie EvBl 1957/185 als hinreichend angesehene Voraussetzung, daß der Verbotsberechtigte wenigstens zu einem der beiden Vertragsteile in einem Verhältnis im Sinne des § 364c ABGB stehe, liege nicht vor. Weiters stehe der Bewilligung auch folgendes entgegen: Die Stiefkindschaft sei eine Form der Schwägerschaft, das Verhältnis erlösche mit der Auflösung der sie begründenden Ehe. Es ergebe sich die Frage, ob das Stiefkindschaftsverhältnis derzeit noch bestehe. Auch sei zu bedenken, daß bei Auflösung des Stiefkindschaftsverhältnisses vor dem Inkrafttreten der Übergabe das Belastungs- und Veräußerungsverbot als gegenstandslos gelöscht werden könnte und eine Absicherung für die Übernehmerin nicht mehr vorhanden sei.Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Gemäß Paragraph 364 c, ABGB sei nämlich die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes nur zwischen den darin angeführten Personen zulässig, Stiefkinder gehörten nicht zu diesem Personenkreis. Auch die in den höchstgerichtlichen Entscheidungen ZBl 1932/114 sowie EvBl 1957/185 als hinreichend angesehene Voraussetzung, daß der Verbotsberechtigte wenigstens zu einem der beiden Vertragsteile in einem Verhältnis im Sinne des Paragraph 364 c, ABGB stehe, liege nicht vor. Weiters stehe der Bewilligung auch folgendes entgegen: Die Stiefkindschaft sei eine Form der Schwägerschaft, das Verhältnis erlösche mit der Auflösung der sie begründenden Ehe. Es ergebe sich die Frage, ob das Stiefkindschaftsverhältnis derzeit noch bestehe. Auch sei zu bedenken, daß bei Auflösung des Stiefkindschaftsverhältnisses vor dem Inkrafttreten der Übergabe das Belastungs- und Veräußerungsverbot als gegenstandslos gelöscht werden könnte und eine Absicherung für die Übernehmerin nicht mehr vorhanden sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte aus:
Nach § 364c zweiter Satz ABGB wirke ein vertragliches oder letztwilliges Veräußerungs- und Belastungsverbot gegen Dritte dann, wenn es zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde. Das Vorliegen eines der im § 364c Satz 2 ABGB bezeichneten Verhältnisse sei materielle Voraussetzung für ein auch gegen Dritte wirkendes Belastungs- und Veräußerungsverbot. Nur ein solches dürfe verbüchert werden (vgl NZ 1980, 56 mwN; RPflSlgG 1978, 243/1696). Die Rechtsprechung zur Frage, ob ein derartiges Verbot zugunsten von Stiefkindern begründet werden kann, sei uneinheitlich. Der Oberste Gerichtshof verneinte sie in älteren Entscheidungen (SZ 23/201 = EF 1.416; EvBl 1963/66 = RZ 1963, 14), während Entscheidungen der Rekursgerichte sie einmal bejahten, dann wieder verneinten (dafür etwa: RPflSlgG 777; EF 63.028; RPflSlgGNach Paragraph 364 c, zweiter Satz ABGB wirke ein vertragliches oder letztwilliges Veräußerungs- und Belastungsverbot gegen Dritte dann, wenn es zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde. Das Vorliegen eines der im Paragraph 364 c, Satz 2 ABGB bezeichneten Verhältnisse sei materielle Voraussetzung für ein auch gegen Dritte wirkendes Belastungs- und Veräußerungsverbot. Nur ein solches dürfe verbüchert werden vergleiche NZ 1980, 56 mwN; RPflSlgG 1978, 243/1696). Die Rechtsprechung zur Frage, ob ein derartiges Verbot zugunsten von Stiefkindern begründet werden kann, sei uneinheitlich. Der Oberste Gerichtshof verneinte sie in älteren Entscheidungen (SZ 23/201 = EF 1.416; EvBl 1963/66 = RZ 1963, 14), während Entscheidungen der Rekursgerichte sie einmal bejahten, dann wieder verneinten (dafür etwa: RPflSlgG 777; EF 63.028; RPflSlgG
1990, 189/2261 = WR 301; EF 66.190 = RPflSlgG 1991, 91/2294; dagegen
etwa: ImmZ 1950, 136; EF 78.352 = RPflG 1991, 171/2473; hg. 3 R
77/94). Zumindest ein Teil der Lehre vertrete die Auffassung, auch Stiefeltern/Stiefkinder gehörten zum Personenkreis des § 364c ABGB (etwa Spielbüchler in Rummel, ABGB2 § 364c Rz 6). In der Entscheidung ZBl 1932/114 habe der Oberste Gerichtshof entschieden, daß zwar Stiefkinder nicht zu dem genannten Personenkreis gehören, da aber die Vereinbarung zwischen einem Elternteil und dem Stiefelternteil zugunsten des Stiefkindes getroffen wurde, stehe das berechtigte Kind zu einem der Vertragsteile in einem Verwandtschaftsverhältnis im Sinne des § 364c ABGB, womit die Voraussetzung dieser Gesetzesstelle erfüllt sei (siehe auch EvBl 1957/185). Dieser letzte Fall liegt hier aber nicht vor.77/94). Zumindest ein Teil der Lehre vertrete die Auffassung, auch Stiefeltern/Stiefkinder gehörten zum Personenkreis des Paragraph 364 c, ABGB (etwa Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Paragraph 364 c, Rz 6). In der Entscheidung ZBl 1932/114 habe der Oberste Gerichtshof entschieden, daß zwar Stiefkinder nicht zu dem genannten Personenkreis gehören, da aber die Vereinbarung zwischen einem Elternteil und dem Stiefelternteil zugunsten des Stiefkindes getroffen wurde, stehe das berechtigte Kind zu einem der Vertragsteile in einem Verwandtschaftsverhältnis im Sinne des Paragraph 364 c, ABGB, womit die Voraussetzung dieser Gesetzesstelle erfüllt sei (siehe auch EvBl 1957/185). Dieser letzte Fall liegt hier aber nicht vor.
Nach Auffassung des Rekursgerichtes bestehe kein Anlaß, den Personenkreis des § 364c ABGB im Wege der Analogie auf Stiefeltern/Stiefkinder zu erweitern, da kein hinreichender Grund für die Annahme des Vorliegens einer planwidrigen Unvollständigkeit dieser Norm bestehe. Es könne nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber bei Schaffung der Norm das Stiefeltern/Stiefkind-Verhältnis übersehen hat.Nach Auffassung des Rekursgerichtes bestehe kein Anlaß, den Personenkreis des Paragraph 364 c, ABGB im Wege der Analogie auf Stiefeltern/Stiefkinder zu erweitern, da kein hinreichender Grund für die Annahme des Vorliegens einer planwidrigen Unvollständigkeit dieser Norm bestehe. Es könne nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber bei Schaffung der Norm das Stiefeltern/Stiefkind-Verhältnis übersehen hat.
Dem Erstgericht sei beizupflichten, daß das Stiefkindschaftsverhältnis (= Schwägerschaft, siehe § 40 ABGB) durch Auflösung der es begründenden Ehe erlischt. Allerdings handle es sich dabei um einen in diesem Fall irrelevanten Umstand, wenn man wie hier die Auffassung vertrete, zugunsten eines Stiefkindes könne ein vertragliches oder letztwilliges Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht im Grundbuch eingetragen werden. Deshalb sei die Frage, ob das Stiefkindschaftsverhältnis noch besteht, bedeutungslos. Inwieweit die Antragstellerin bei nachträglicher Auflösung des Stiefkindschaftsverhältnisses abgesichert ist, spiele für die Frage der Bewilligung des Antrages keine Rolle und brauche daher nicht erörtert zu werden.Dem Erstgericht sei beizupflichten, daß das Stiefkindschaftsverhältnis (= Schwägerschaft, siehe Paragraph 40, ABGB) durch Auflösung der es begründenden Ehe erlischt. Allerdings handle es sich dabei um einen in diesem Fall irrelevanten Umstand, wenn man wie hier die Auffassung vertrete, zugunsten eines Stiefkindes könne ein vertragliches oder letztwilliges Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht im Grundbuch eingetragen werden. Deshalb sei die Frage, ob das Stiefkindschaftsverhältnis noch besteht, bedeutungslos. Inwieweit die Antragstellerin bei nachträglicher Auflösung des Stiefkindschaftsverhältnisses abgesichert ist, spiele für die Frage der Bewilligung des Antrages keine Rolle und brauche daher nicht erörtert zu werden.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß die Rechtsprechung der zweiten Instanzen zur Frage, ob Stiefkinder dem Personenkreis des § 364c ABGB zuzuzählen sind, uneinheitlich sei, jüngere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, soweit ersichtlich, die Frage nicht beantworteten und zumindest ein Teil der Lehre eine andere Auffassung als der erkennende Senat vertrete.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß die Rechtsprechung der zweiten Instanzen zur Frage, ob Stiefkinder dem Personenkreis des Paragraph 364 c, ABGB zuzuzählen sind, uneinheitlich sei, jüngere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, soweit ersichtlich, die Frage nicht beantworteten und zumindest ein Teil der Lehre eine andere Auffassung als der erkennende Senat vertrete.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs vertritt die Antragstellerin den Standpunkt, als Stieftochter der Verbotsbelasteten zum begünstigten Personenkreis des § 364c ABGB zu gehören. Die diesbezüglichen Judikatur- und Lehrmeinungen hätten den Zweck der gesetzlichen Regelung für sich, Liegenschaften im Familienbesitz zu erhalten. Es sei nicht einzusehen, warum ein solches Interesse im Verhältnis zwischen Stiefeltern und Stiefkindern anders beurteilt werden sollte als beispielsweise im Verhältnis zwischen Pflegegeltern und Pflegekindern oder Schwiegereltern und Schwiegerkindern. Wenn in ZBl 1932/114 ausgesprochen wurde, ein dingliches Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten eines Stiefkindes könne durch einen Vertrag des leiblichen und des Stiefelternteils, also durch einen Vertrag zugunsten Dritter begründet werden, müsse dies umso mehr durch einen Vertrag zwischen Stiefkind und Stiefelternteil möglich sein. Daß ein Schwägerschaftsverhältnis enden könne, sei kein Grund, die Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes nicht zuzulassen. Auch eine mögliche Beendigung des Pflegschaftskindverhältnisses sei kein Eintragungshindernis, und ein zwischen Ehegatten begründetes Veräußerungs- und Belastungsverbot behalte nach der Judikatur seine dingliche Wirkung.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs vertritt die Antragstellerin den Standpunkt, als Stieftochter der Verbotsbelasteten zum begünstigten Personenkreis des Paragraph 364 c, ABGB zu gehören. Die diesbezüglichen Judikatur- und Lehrmeinungen hätten den Zweck der gesetzlichen Regelung für sich, Liegenschaften im Familienbesitz zu erhalten. Es sei nicht einzusehen, warum ein solches Interesse im Verhältnis zwischen Stiefeltern und Stiefkindern anders beurteilt werden sollte als beispielsweise im Verhältnis zwischen Pflegegeltern und Pflegekindern oder Schwiegereltern und Schwiegerkindern. Wenn in ZBl 1932/114 ausgesprochen wurde, ein dingliches Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten eines Stiefkindes könne durch einen Vertrag des leiblichen und des Stiefelternteils, also durch einen Vertrag zugunsten Dritter begründet werden, müsse dies umso mehr durch einen Vertrag zwischen Stiefkind und Stiefelternteil möglich sein. Daß ein Schwägerschaftsverhältnis enden könne, sei kein Grund, die Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes nicht zuzulassen. Auch eine mögliche Beendigung des Pflegschaftskindverhältnisses sei kein Eintragungshindernis, und ein zwischen Ehegatten begründetes Veräußerungs- und Belastungsverbot behalte nach der Judikatur seine dingliche Wirkung.
Der Revisionsantrag geht sinngemäß dahin, die Entscheidungen der Vorinstanzen so abzuändern, daß dem Eintragungsbegehren stattgegeben wird.