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Rechtssatz RS0109934

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109934

Entscheidungsdatum

27.09.2021

Rechtssatz

In analoger Ausdehnung des Kreises der begünstigten Personen gehören auch Stiefkinder zum Personenkreis des Paragraph 364 c, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 104/98z
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 104/98z
    Veröff: SZ 71/71
  • 5 Ob 253/08d
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 253/08d
    Vgl; Beisatz: Auch in der umgekehrten Konstellation, in der die Verbotsbegünstigte nicht das Stiefkind, sondern die Stiefmutter ist, sprechen die in 5 Ob 104/98z angeführten Argumente dafür, die Stiefmutter zum (durch Analogie erweiterten) Kreis der Angehörigen nach § 364c zweiter Satz ABGB zu zählen. (T1); Veröff: SZ 2009/3
  • 2 Ob 34/15m
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 2 Ob 34/15m
    Gegenteilig; Beisatz: Stiefkinder sind, soferne sie nicht unter den Pflegekindbegriff fallen, auch weiterhin mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht zum Kreis der in § 364c letzter Satz ABGB genannten Personen zu zählen. (T2)
    Beisatz: Dies gilt vice versa auch für die vom Verbot laut Einantwortungsbeschluss begünstigte Witwe als Stiefmutter des hiermit belasteten Liegenschaftseigentümers. (T3); Veröff: SZ 2015/138
  • 5 Ob 55/21f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2021 5 Ob 55/21f
    Anm: Veröff: SZ 2021/86

Schlagworte

Zur Beendigung dieses Angehörigenverhältnisses zwischen Stiefeltern/Stiefkindern mit dem Ende der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe siehe RS0124550.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109934

Im RIS seit

21.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0050OB00104_98Z0000_001