Rechtssatz RS0109934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109934
Entscheidungsdatum
27.09.2021
Rechtssatz
In analoger Ausdehnung des Kreises der begünstigten Personen gehören auch Stiefkinder zum Personenkreis des § 364c ABGB.In analoger Ausdehnung des Kreises der begünstigten Personen gehören auch Stiefkinder zum Personenkreis des Paragraph 364 c, ABGB.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 104/98z
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 104/98z
Veröff: SZ 71/71
- 5 Ob 253/08d
Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 253/08d
Vgl; Beisatz: Auch in der umgekehrten Konstellation, in der die Verbotsbegünstigte nicht das Stiefkind, sondern die Stiefmutter ist, sprechen die in 5 Ob 104/98z angeführten Argumente dafür, die Stiefmutter zum (durch Analogie erweiterten) Kreis der Angehörigen nach § 364c zweiter Satz ABGB zu zählen. (T1); Veröff: SZ 2009/3
- 2 Ob 34/15m
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 2 Ob 34/15m
Gegenteilig; Beisatz: Stiefkinder sind, soferne sie nicht unter den Pflegekindbegriff fallen, auch weiterhin mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht zum Kreis der in § 364c letzter Satz ABGB genannten Personen zu zählen. (T2)
Beisatz: Dies gilt vice versa auch für die vom Verbot laut Einantwortungsbeschluss begünstigte Witwe als Stiefmutter des hiermit belasteten Liegenschaftseigentümers. (T3); Veröff: SZ 2015/138
- 5 Ob 55/21f
Entscheidungstext OGH 27.09.2021 5 Ob 55/21f
Anm: Veröff: SZ 2021/86
Schlagworte
Zur Beendigung dieses Angehörigenverhältnisses zwischen Stiefeltern/Stiefkindern mit dem Ende der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe siehe RS0124550.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109934
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19980421_OGH0002_0050OB00104_98Z0000_001