Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zum (Zeitpunkt des) Erlöschen(s) des Angehörigenverhältnisses zwischen Stiefelternteil und Stiefkind im Lichte des § 364c ABGB noch keine (unmittelbar einschlägige) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zum (Zeitpunkt des) Erlöschen(s) des Angehörigenverhältnisses zwischen Stiefelternteil und Stiefkind im Lichte des Paragraph 364 c, ABGB noch keine (unmittelbar einschlägige) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
I. Zum Neuerungsverbot:römisch eins. Zum Neuerungsverbot:
1. Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass nach § 122 Abs 2 GBG im Rekurs weder neue Angaben gemacht noch ihm neue Urkunden beigelegt werden dürfen. Allerdings ist die Prüfpflicht des Grundbuchsgerichts nach § 94 Abs 1 (hier: nach Z 3) GBG so zu verstehen, dass bereits „begründete Bedenken (Zweifel aus beachtlichen Gründen)" zur Abweisung des Grundbuchsgesuch führen müssen (vgl RIS-Justiz RS0060573; RS0060634; RS0060681; RS0060878; RS0107975; 5 Ob 82/08g).1. Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass nach Paragraph 122, Absatz 2, GBG im Rekurs weder neue Angaben gemacht noch ihm neue Urkunden beigelegt werden dürfen. Allerdings ist die Prüfpflicht des Grundbuchsgerichts nach Paragraph 94, Absatz eins, (hier: nach Ziffer 3,) GBG so zu verstehen, dass bereits „begründete Bedenken (Zweifel aus beachtlichen Gründen)" zur Abweisung des Grundbuchsgesuch führen müssen vergleiche , RIS-Justiz RS0060573; RS0060634; RS0060681; RS0060878; RS0107975; 5 Ob 82/08g).
2. Bereits dem Grundbuchsgesuch der Antragstellerin war die beglaubigte Abschrift einer Vollmachtsurkunde angeschlossen, nach welcher die Antragstellerin Vollmacht „in Sachen Nachlass Dr. Gerd B***** ( 01. 09. 2007 in A*****)" erteilt hatte. Schon diese - bereits in erster Instanz vorgelegene - Urkunde begründete einen beachtlichen Anhaltspunkt für ein Ableben des Gatten der Antragstellerin vor Einbringung des Grundbuchsgesuchs, sodass daraus gegebenenfalls resultierende Zweifel schon aufgrund des erstgerichtlichen Erkenntnisstands wahrzunehmen waren. Die vom Rekursgericht und von der Antragstellerin insoweit als erheblich erkannte Rechtsfrage nach der Reichweite des Neuerungsverbots im Grundbuchsverfahren stellt sich daher nicht.
II. Zu § 364c ABGB:römisch zwei. Zu Paragraph 364 c, ABGB:
1. Nach § 364c ABGB verpflichtet ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechts nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde. Zum Angehörigenverhältnis, welches die Begründung der dinglichen Wirkung des Verbots ermöglicht, hat der erkennende Senat in 5 Ob 104/98z (= SZ 71/71 = JBl 1998, 576 = ecolex 1998, 835 [krit Wilhelm] = NZ 1998/429, 407 [zust Hoyer] = EvBl 1998/164 = EFSlg 87.145 = MietSlg 50.021) ausgesprochen, dass in analoger Ausdehnung des § 364c ABGB auch Stiefkinder zum Kreis der durch diese Vorschrift begünstigten Personen gehören. In dieser Entscheidung wird zur Begründung der Analogie auf den offenkundigen Wertungswiderspruch hingewiesen, der darin läge, etwa Pflegekinder und deren Ehegatten dem Kreis der schutzwürdigen Familie zuzurechnen, die leiblichen Kinder des eigenen Ehegatten jedoch nicht. Bei dieser Argumentation stand die Intensität des Zusammenlebens und des Zusammengehörigkeitsgefühls im Vordergrund, welche Aspekte es naheliegend erscheinen ließen, die Kinder, die der Lebenspartner in die Ehegemeinschaft mitbringe, zur Familie zu zählen, die des Schutzes wert sei, Familienbesitz aufbauen und erhalten zu können. Dementsprechend sei die Regelung des § 364c ABGB so zu verstehen, dass auch zugunsten von Stiefkindern eines Liegenschaftseigentümers ein Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen werden könne.1. Nach Paragraph 364 c, ABGB verpflichtet ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechts nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde. Zum Angehörigenverhältnis, welches die Begründung der dinglichen Wirkung des Verbots ermöglicht, hat der erkennende Senat in 5 Ob 104/98z (= SZ 71/71 = JBl 1998, 576 = ecolex 1998, 835 [krit Wilhelm] = NZ 1998/429, 407 [zust Hoyer] = EvBl 1998/164 = EFSlg 87.145 = MietSlg 50.021) ausgesprochen, dass in analoger Ausdehnung des Paragraph 364 c, ABGB auch Stiefkinder zum Kreis der durch diese Vorschrift begünstigten Personen gehören. In dieser Entscheidung wird zur Begründung der Analogie auf den offenkundigen Wertungswiderspruch hingewiesen, der darin läge, etwa Pflegekinder und deren Ehegatten dem Kreis der schutzwürdigen Familie zuzurechnen, die leiblichen Kinder des eigenen Ehegatten jedoch nicht. Bei dieser Argumentation stand die Intensität des Zusammenlebens und des Zusammengehörigkeitsgefühls im Vordergrund, welche Aspekte es naheliegend erscheinen ließen, die Kinder, die der Lebenspartner in die Ehegemeinschaft mitbringe, zur Familie zu zählen, die des Schutzes wert sei, Familienbesitz aufbauen und erhalten zu können. Dementsprechend sei die Regelung des Paragraph 364 c, ABGB so zu verstehen, dass auch zugunsten von Stiefkindern eines Liegenschaftseigentümers ein Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen werden könne.
2. Im vorliegenden Fall war die Antragstellerin als vertraglich Begünstigte - im Unterschied zur Entscheidung 5 Ob 104/98z - nicht das Stiefkind, sondern - umgekehrt - die Stiefmutter. Will man an dem in 5 Ob 104/98z erzielten Ergebnis grundsätzlich festhalten, so sprechen die dort für die gewonnene Analogie ins Treffen geführten, oben - zusammengefasst - wiedergegebenen Argumente jedenfalls dafür, auch in der - hier vorliegenden - umgekehrten Konstellation die Stiefmutter zum (durch Analogie erweiterten) Kreis der Angehörigen nach § 364c zweiter Satz ABGB zu zählen. Gegen die dahin gehende Rechtsansicht des Rekursgerichts trägt der Liegenschaftseigentümer in seinem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbeschluss auch nichts vor.2. Im vorliegenden Fall war die Antragstellerin als vertraglich Begünstigte - im Unterschied zur Entscheidung 5 Ob 104/98z - nicht das Stiefkind, sondern - umgekehrt - die Stiefmutter. Will man an dem in 5 Ob 104/98z erzielten Ergebnis grundsätzlich festhalten, so sprechen die dort für die gewonnene Analogie ins Treffen geführten, oben - zusammengefasst - wiedergegebenen Argumente jedenfalls dafür, auch in der - hier vorliegenden - umgekehrten Konstellation die Stiefmutter zum (durch Analogie erweiterten) Kreis der Angehörigen nach Paragraph 364 c, zweiter Satz ABGB zu zählen. Gegen die dahin gehende Rechtsansicht des Rekursgerichts trägt der Liegenschaftseigentümer in seinem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbeschluss auch nichts vor.
3. Wird die Einverleibung eines vertraglichen Belastungs- und Veräußerungsverbots beantragt, ist das Vorliegen eines der im § 364c ABGB genannten Verwandtschaftsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien durch geeignete Urkunden, in der Regel durch Standesurkunden zu bescheinigen (RIS-Justiz RS0010803; Höller in Kodek, Grundbuchsrecht § 9 GBG Rz 80). Da das Grundbuchsgericht die Berechtigung eines Eintragungsgesuchs nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen hat, die bei Einlangen des Ansuchens besteht (§ 93 GBG), muss das besondere Naheverhältnis zwischen Liegenschaftseigentümer und Verbotsberechtigtem im Sinn des § 364c ABGB in diesem Zeitpunkt aufrecht sein (RIS-Justiz RS0010717). Trifft dies nicht zu, ist das Grundbuchsgesuch abzuweisen. Aus welchem Grund das die Einverleibung ermöglichende Angehörigenverhältnis gegebenenfalls vor der Einbringung des Grundbuchsgesuchs endete, was immer mehr oder weniger von (zeitlichen) Zufälligkeiten abhängt, ist entgegen der - aus dem Gesetz nicht begründbaren - Ansicht der Antragstellerin rechtlich unerheblich.3. Wird die Einverleibung eines vertraglichen Belastungs- und Veräußerungsverbots beantragt, ist das Vorliegen eines der im Paragraph 364 c, ABGB genannten Verwandtschaftsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien durch geeignete Urkunden, in der Regel durch Standesurkunden zu bescheinigen (RIS-Justiz RS0010803; Höller in Kodek, Grundbuchsrecht Paragraph 9, GBG Rz 80). Da das Grundbuchsgericht die Berechtigung eines Eintragungsgesuchs nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen hat, die bei Einlangen des Ansuchens besteht (Paragraph 93, GBG), muss das besondere Naheverhältnis zwischen Liegenschaftseigentümer und Verbotsberechtigtem im Sinn des Paragraph 364 c, ABGB in diesem Zeitpunkt aufrecht sein (RIS-Justiz RS0010717). Trifft dies nicht zu, ist das Grundbuchsgesuch abzuweisen. Aus welchem Grund das die Einverleibung ermöglichende Angehörigenverhältnis gegebenenfalls vor der Einbringung des Grundbuchsgesuchs endete, was immer mehr oder weniger von (zeitlichen) Zufälligkeiten abhängt, ist entgegen der - aus dem Gesetz nicht begründbaren - Ansicht der Antragstellerin rechtlich unerheblich.
4. Der erkennende Senat hat in der bereits zitierten Entscheidung 5 Ob 104/98z (= SZ 71/71 = JBl 1998, 576 = ecolex 1998, 835 [krit Wilhelm] = NZ 1998/429, 407 [zust Hoyer] = EvBl 1998/164 = EFSlg 87.145 = MietSlg 50.021) ausgesprochen, ein besonderer Nachweis, dass die das Naheverhältnis vermittelnde (und durch die Vorlage der Heiratsurkunde belegte) Ehe zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil im Zeitpunkt des Eintragungsgesuchs noch aufrecht ist, sei nicht erforderlich. Diese im Grundsatz zutreffende Ansicht findet freilich ihre Grenze durch die in § 94 Abs 1 GBG umrissenen Prüfpflicht des Grundbuchsgerichts. Dies muss - wie schon oben (zu I.) dargelegt - zur Gesuchsabweisung führen, wenn der aufrechte Bestand des die Verbotseinverleibung ermöglichende Angehörigenverhältnis schon nach den dem Erstgericht mit dem Grundbuchsgesuch vorgelegten Urkunden begründet zu bezweifeln ist. Gerade dies trifft im vorliegenden Fall zu, sofern das Ableben des Gatten der Antragstellerin tatsächlich zum Erlöschen ihrer Angehörigeneigenschaft im Sinn des § 364c zweiter Satz ABGB führen sollte. Dies ist folgend noch zu prüfen:4. Der erkennende Senat hat in der bereits zitierten Entscheidung 5 Ob 104/98z (= SZ 71/71 = JBl 1998, 576 = ecolex 1998, 835 [krit Wilhelm] = NZ 1998/429, 407 [zust Hoyer] = EvBl 1998/164 = EFSlg 87.145 = MietSlg 50.021) ausgesprochen, ein besonderer Nachweis, dass die das Naheverhältnis vermittelnde (und durch die Vorlage der Heiratsurkunde belegte) Ehe zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil im Zeitpunkt des Eintragungsgesuchs noch aufrecht ist, sei nicht erforderlich. Diese im Grundsatz zutreffende Ansicht findet freilich ihre Grenze durch die in Paragraph 94, Absatz eins, GBG umrissenen Prüfpflicht des Grundbuchsgerichts. Dies muss - wie schon oben (zu römisch eins.) dargelegt - zur Gesuchsabweisung führen, wenn der aufrechte Bestand des die Verbotseinverleibung ermöglichende Angehörigenverhältnis schon nach den dem Erstgericht mit dem Grundbuchsgesuch vorgelegten Urkunden begründet zu bezweifeln ist. Gerade dies trifft im vorliegenden Fall zu, sofern das Ableben des Gatten der Antragstellerin tatsächlich zum Erlöschen ihrer Angehörigeneigenschaft im Sinn des Paragraph 364 c, zweiter Satz ABGB führen sollte. Dies ist folgend noch zu prüfen:
5.1. Nach § 40 ABGB werden unter Familie die Stammeltern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft, die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt. Die Schwägerschaft besteht nur zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen.5.1. Nach Paragraph 40, ABGB werden unter Familie die Stammeltern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft, die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt. Die Schwägerschaft besteht nur zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen.
5.2. Die Frage, ob die Schwägerschaft und die von ihr ausgelösten Rechtsfolgen mit der Auflösung der sie begründenden Ehe erlöschen, wird im Gesetz selbst nicht generell geregelt. Die Lehre ist in dieser Frage nicht einheitlich. Die ältere Lehre (Wolf in Klang² I 71, 281; Ehrenzweig/Schwind, Familienrecht 2) geht davon aus, dass die Schwägerschaft auch nach Auflösung der Ehe fortdauert, doch beruht diese Ansicht offenbar auf dem - durch Art II Z 1 PersRÄndG BGBl 1983/566 aufgehobenen - § 7 Abs 1 EheG, nach welchem das (seinerzeitige) Eheverbot der Schwägerschaft auch dann bestehen blieb, wenn die dieses Verhältnis vermittelnde Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden war. Die jüngere Lehre ist demgegenüber der Ansicht, die Auflösung der die Schwägerschaft begründenden Ehe beende auch jene, sofern nicht das Gesetz (vgl etwa § 321 Abs 2 ZPO; § 152 Abs 1 Z 2 StPO) Abweichendes anordne (Stabentheiner in Rummel³, §§ 40 - 42 ABGB Rz 3; Koch in KBB², §§ 40 - 42 ABGB Rz 1; referierend auch Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 93 GBG Rz 15; ders, Aktuelle Fragen des Grundbuchsrechts, ÖRPfl 2006/1, 58 [62]). Die jüngere Lehre folgt damit der Judikatur, die ebenfalls - wenngleich in rechtlich anderem Zusammenhang - den Standpunkt vertritt, dass das Schwägerschaftsverhältnis mit der Auflösung der sie begründenden Ehe erlösche, sofern das Gesetz nichts anderes anordne (5 Ob 170/02i = MietSlg 54.774 = EvBl 2003/31, 147 = RZ 2003, 110; 5 Ob 519/79 = EFSlg 32.694).5.2. Die Frage, ob die Schwägerschaft und die von ihr ausgelösten Rechtsfolgen mit der Auflösung der sie begründenden Ehe erlöschen, wird im Gesetz selbst nicht generell geregelt. Die Lehre ist in dieser Frage nicht einheitlich. Die ältere Lehre (Wolf in Klang² römisch eins 71, 281; Ehrenzweig/Schwind, Familienrecht 2) geht davon aus, dass die Schwägerschaft auch nach Auflösung der Ehe fortdauert, doch beruht diese Ansicht offenbar auf dem - durch Artikel römisch zwei, Ziffer eins, PersRÄndG BGBl 1983/566 aufgehobenen - Paragraph 7, Absatz eins, EheG, nach welchem das (seinerzeitige) Eheverbot der Schwägerschaft auch dann bestehen blieb, wenn die dieses Verhältnis vermittelnde Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden war. Die jüngere Lehre ist demgegenüber der Ansicht, die Auflösung der die Schwägerschaft begründenden Ehe beende auch jene, sofern nicht das Gesetz vergleiche etwa Paragraph 321, Absatz 2, ZPO; Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) Abweichendes anordne (Stabentheiner in Rummel³, Paragraphen 40, - 42 ABGB Rz 3; Koch in KBB², Paragraphen 40, - 42 ABGB Rz 1; referierend auch Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht Paragraph 93, GBG Rz 15; ders, Aktuelle Fragen des Grundbuchsrechts, ÖRPfl 2006/1, 58 [62]). Die jüngere Lehre folgt damit der Judikatur, die ebenfalls - wenngleich in rechtlich anderem Zusammenhang - den Standpunkt vertritt, dass das Schwägerschaftsverhältnis mit der Auflösung der sie begründenden Ehe erlösche, sofern das Gesetz nichts anderes anordne (5 Ob 170/02i = MietSlg 54.774 = EvBl 2003/31, 147 = RZ 2003, 110; 5 Ob 519/79 = EFSlg 32.694).
5.3. Dass die Auflösung der das Schwägerschaftsverhältnis begründenden Ehe auch für ein daraus abgeleitetes Angehörigenverhältnis nach § 364c zweiter Satz ABGB relevant sein könnte, klingt bereits in der Entscheidung 5 Ob 104/98z an, heißt es doch dort, ein besonderer Nachweis, dass die dieses Naheverhältnis vermittelnde Ehe zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil des Verbotsberechtigten im Zeitpunkt des Eintragungsgesuchs noch aufrecht ist, sei nicht zu fordern. Aus Anlass des vorliegenden Falls ist diese Rechtsfolge, nämlich das Erlöschen des Angehörigenverhältnisses zwischen Stiefelternteil und Stiefkind mit Auflösung der Ehe zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil ausdrücklich zu bejahen. Das in 5 Ob 104/98z gewonnene Ergebnis, die Regelung des § 364c ABGB sei so zu verstehen, dass auch zu Gunsten von Stiefkindern eines Liegenschaftseigentümers ein Veräußerungs- und Belastungsverbot im Grundbuch eingetragen werden könne, beruhte auf der analogen Anwendung einer Vorschrift, deren taxativ anmutende Umschreibung diese Analogie ohnehin schon wesentlich erschwerte. Schon aus diesem Grund besteht kein Anlass für eine Auslegung dahin, den erst durch Analogie um die Stiefeltern/-kinder erweiterten Kreis der Angehörigen im Sinn des § 364c zweiter Satz ABGB auch noch dahin auszudehnen, dass dieses Angehörigenverhältnis über das Ende der das Verhältnis vermittelnden Ehe hinaus aufrecht bleibt.5.3. Dass die Auflösung der das Schwägerschaftsverhältnis begründenden Ehe auch für ein daraus abgeleitetes Angehörigenverhältnis nach Paragraph 364 c, zweiter Satz ABGB relevant sein könnte, klingt bereits in der Entscheidung 5 Ob 104/98z an, heißt es doch dort, ein besonderer Nachweis, dass die dieses Naheverhältnis vermittelnde Ehe zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil des Verbotsberechtigten im Zeitpunkt des Eintragungsgesuchs noch aufrecht ist, sei nicht zu fordern. Aus Anlass des vorliegenden Falls ist diese Rechtsfolge, nämlich das Erlöschen des Angehörigenverhältnisses zwischen Stiefelternteil und Stiefkind mit Auflösung der Ehe zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil ausdrücklich zu bejahen. Das in 5 Ob 104/98z gewonnene Ergebnis, die Regelung des Paragraph 364 c, ABGB sei so zu verstehen, dass auch zu Gunsten von Stiefkindern eines Liegenschaftseigentümers ein Veräußerungs- und Belastungsverbot im Grundbuch eingetragen werden könne, beruhte auf der analogen Anwendung einer Vorschrift, deren taxativ anmutende Umschreibung diese Analogie ohnehin schon wesentlich erschwerte. Schon aus diesem Grund besteht kein Anlass für eine Auslegung dahin, den erst durch Analogie um die Stiefeltern/-kinder erweiterten Kreis der Angehörigen im Sinn des Paragraph 364 c, zweiter Satz ABGB auch noch dahin auszudehnen, dass dieses Angehörigenverhältnis über das Ende der das Verhältnis vermittelnden Ehe hinaus aufrecht bleibt.
Im Ergebnis folgt daher:
Das die Verdinglichung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ermöglichende Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder beruht auf einem durch Analogie gewonnenen, erweiterten Verständnis des Kreises der begünstigten Personen des § 364c zweiter Satz ABGB. Dieses Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder endet für den Anwendungsbereich des § 364c zweiter Satz ABGB jedenfalls mit dem Ende der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe. Endet diese Ehe, etwa durch den Tod des leiblichen Elternteils, dann ist damit auch die spätere Verdinglichung des Belastungs- und Veräußerungsverbots ausgeschlossen. Dieser Umstand ist wahrzunehmen, wenn sich bereits aus dem Grundbuchsgesuch ein Hinweis auf ein mögliches Ende der Angehörigeneigenschaft ergibt. In dieser Richtung bestehende Zweifel müssen dann zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs führen.Das die Verdinglichung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ermöglichende Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder beruht auf einem durch Analogie gewonnenen, erweiterten Verständnis des Kreises der begünstigten Personen des Paragraph 364 c, zweiter Satz ABGB. Dieses Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder endet für den Anwendungsbereich des Paragraph 364 c, zweiter Satz ABGB jedenfalls mit dem Ende der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe. Endet diese Ehe, etwa durch den Tod des leiblichen Elternteils, dann ist damit auch die spätere Verdinglichung des Belastungs- und Veräußerungsverbots ausgeschlossen. Dieser Umstand ist wahrzunehmen, wenn sich bereits aus dem Grundbuchsgesuch ein Hinweis auf ein mögliches Ende der Angehörigeneigenschaft ergibt. In dieser Richtung bestehende Zweifel müssen dann zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs führen.
Aus diesen Erwägungen kann dem Revisionsrekurs der Antragstellerin kein Erfolg beschieden sein.