Begründung:
Ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** ist Ingrid K*****, geborene G*****, geboren am *****, als grundbücherliche Eigentümerin eingetragen. Sub C-LNR 1a ist das „Wohnungsrecht auf die Dauer des Ledigenstandes gem Abs Viertens Übergabsvertrag 1969-05-28 für Hermann H***** geb *****" einverleibt.
Punkt Viertens des Übergabsvertrags vom 28. 5. 1969 lautet:
„Viertens: Als weitere Gegenleistung für diese Übergabe bedingt sich der Übergeber zugunsten seines Sohnes Hermann G*****, geboren am *****, derzeit Theologiestudent in Wien, auf die Dauer des ledigen Standes ein unentgeltliches Wohnungsrecht in den im Haus D***** 14 zur ebenen Erde gelegenen Kabinett samt ordnungsgemäßer Instandhaltung, jedoch ohne freie Beheizung und Beleuchtung aus."
Der Antragsteller begehrte ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** aufgrund der rechtskräftigen Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichts Villach vom 6. 8. 2007, sowie des Testaments- und Pflichtteilserfüllungsübereinkommens vom 12. 7. 2007, je AZ 11 A 17/07i, die Einverleibung seines Eigentumsrechts sowie der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts gemäß Punkt 4) des Testaments- und Pflichtteilserfüllungsübereinkommens vom 12. 7. 2007 für Robert K*****.
Punkt 4) des Testaments- und Pflichtteilserfüllungsübereinkommens vom 12. 7. 2007 lautet auszugsweise:
„4) Nochmals festgehalten wird, daß der erbl. Bruder Mag. Hermann G***** (im Grundbuch fälschlich „H*****"), geb. *****, ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnungsrecht auf die Dauer des Ledigenstandes besitzt, welches vom Erben vollinhaltlich übernommen wird. Gemäß Punkt „Viertens" des not. Übergabsvertrages vom 28. 5. 1969, GZ: 203 des öff. Notars Dr. Ernst H***** in P*****, befindet sich dieses Wohnungsrecht in dem im Hause D***** (nunmehr W*****) 14 zur ebenen Erde gelegenen Kabinett samt ordnungsgemäßer Instandhaltung, jedoch ohne freie Beheizung und Beleuchtung.
Der erbl. Sohn Walter K***** räumt hiemit dem erbl. Witwer Robert K***** zur Berichtigung seines Pflichtteiles unter Berücksichtigung des obigen Wohnungsrechtes das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht in dem im Erdgeschoß des Hauses W***** 14 gelegenen und von diesem schon bisher bewohnten Schlafzimmer ein, dies samt angemessener Mitbenützung aller gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen des Hauses und der Liegenschaft wie Vorraum, Küche, Wohnzimmer, Bad, WC, Keller, Stiegenhaus, Dachboden und Garten. ..."
Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch ab. Sei eine Liegenschaft bereits mit einem Wohnungsgebrauchsrecht belastet, sei die Zustimmung des bereits intabulierten Wohnungsberechtigten zur Einverleibung eines weiteren Wohnungsgebrauchsrechts notwendig. Aufgrund der vorliegenden Urkunden könne nicht eindeutig überprüft werden, inwieweit das bereits einverleibte und das noch einzuverleibende Wohnungsgebrauchsrecht kollidierten, zumal beide Räume das Erdgeschoß des Hauses beträfen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Die Eintragung eines Wohnungsgebrauchsrechts sei zulässig, wenn ein bisheriges Wohnungsgebrauchsrecht unberührt bleibe. Im vorliegenden Fall herrsche keine Klarheit über die Nichtkollision der beiden Rechte, weil „dem Vertrag" die örtliche Situierung der beiden Räume nicht entnommen werden könne. Die Begriffe „Schlafzimmer" und „Kabinett" würden sich nicht zwingend ausschließen. Es bleibe die Möglichkeit offen, dass mit dem „Schlafzimmer" auch das „Kabinett" gemeint sein könnte. Wahrscheinlichkeitserwägungen seien nicht anzustellen. Es sei Aufgabe des Einverleibungswerbers, dafür Sorge zu tragen, dass keinerlei Zweifel auftauchten, ob in bereits bestehende Rechte eingegriffen werde.
Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 20.000 EUR und der ordentliche Revisionsrekurs sei - mangels Notwendigkeit der Lösung einer qualifizierten Rechtsfrage - nicht zulässig.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Bewilligung des Einverleibungsgesuchs. Der Antragsteller macht in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen geltend, dass zwar die beiden Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Hauses lägen, doch sei aus den vorgelegten Urkunden keine wie immer geartete Auslegungsmöglichkeit ersichtlich, wonach es sich bei den beiden Zimmern um denselben Raum handle. Die unterschiedlichen Bezeichnungen der Räumlichkeiten als „Kabinett" und als „Schlafzimmer" sowie die weiteren Vereinbarungen im Übereinkommen, nämlich die vollinhaltliche Übernahme des „alten" Wohnungsrechts sowie die Einräumung des „neuen" Wohnungsgebrauchsrechts unter Berücksichtigung des „alten" Wohnungsrechts und die Tatsache, dass es sich beim „neuen" Wohnungsgebrauchsrecht um das vom Witwer schon bisher bewohnte Schlafzimmer handle, würden zweifelsfrei belegen, dass es sich um verschiedene Räume handle und somit beide Benützungsrechte offenkundig nebeneinander bestehen könnten. Schließlich werde nach der Aufsandungsurkunde des Testaments- und Pflichtteilserfüllungsübereinkommens die Einverleibung der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts gemäß Punkt 4) des Übereinkommens begehrt, sodass die Verpflichtung Dritter zur Einsicht in die Urkundensammlung bestehe, aus der der Umfang des Wohnungsgebrauchsrechts des erblichen Witwers samt der Berücksichtigung und Übernahme des bereits eingetragenen Wohnungsrechts ohne Schwierigkeiten ersichtlich sei.