Rechtssatz RS0108861
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108861
Entscheidungsdatum
12.04.2023
Rechtssatz
1.) Der Zweck des § 32 Abs 1 lit a GBG liegt nicht darin, den über bücherlichen Rechte Verfügenden vor leichtfertigen oder übereilten Geschäftsabschlüssen zu schützen (dazu hätte der Gesetzgeber das Rechtsgeschäft selbst an die Einhaltung besonderer Formvorschriften binden müssen), sondern in der Schaffung völlig eindeutiger Entscheidungsgrundlagen für das bei Prüfung eines Einverleibungsbegehrens allein auf Urkunden angewiesene Grundbuchsgericht. 2.) § 32 Abs 1 lit a GBG normiert dementsprechend kein formelles, sondern ein inhaltliches Erfordernis der Einverleibungsgrundlagen. Es ist erfüllt, wenn das von der Einverleibung betroffene Recht in der Grundbuchsurkunde so eindeutig und unmissverständlich bezeichnet wird, dass keinerlei Zweifel über den Inhalt der Erklärung aufkommen kann. Nur wenn es zur Entscheidungspflicht einer Auslegung bedarf, die über eine einfache und unmittelbare Schlussfolgerung aus der Urkunde hinausgeht, liegt das Eintragungshindernis einer ungenauen Angabe im Sinne des § 32 Abs 1 lit a GBG vor (vergleiche SZ 65/123).1.) Der Zweck des Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, GBG liegt nicht darin, den über bücherlichen Rechte Verfügenden vor leichtfertigen oder übereilten Geschäftsabschlüssen zu schützen (dazu hätte der Gesetzgeber das Rechtsgeschäft selbst an die Einhaltung besonderer Formvorschriften binden müssen), sondern in der Schaffung völlig eindeutiger Entscheidungsgrundlagen für das bei Prüfung eines Einverleibungsbegehrens allein auf Urkunden angewiesene Grundbuchsgericht. 2.) Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, GBG normiert dementsprechend kein formelles, sondern ein inhaltliches Erfordernis der Einverleibungsgrundlagen. Es ist erfüllt, wenn das von der Einverleibung betroffene Recht in der Grundbuchsurkunde so eindeutig und unmissverständlich bezeichnet wird, dass keinerlei Zweifel über den Inhalt der Erklärung aufkommen kann. Nur wenn es zur Entscheidungspflicht einer Auslegung bedarf, die über eine einfache und unmittelbare Schlussfolgerung aus der Urkunde hinausgeht, liegt das Eintragungshindernis einer ungenauen Angabe im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, GBG vor (vergleiche SZ 65/123).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 414/97m
Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 414/97m
- 5 Ob 234/00y
Entscheidungstext OGH 11.10.2000 5 Ob 234/00y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verzicht auf das Vorkaufsrecht durch den Vorkaufsberechtigten auf Grund von Nachträgen zum Kaufvertrag. (T1)
- 5 Ob 82/08g
Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 82/08g
Auch; nur: § 32 Abs 1 lit a GBG normiert ein inhaltliches Erfordernis der Einverleibungsgrundlagen dahin, dass das von der Einverleibung betroffene Recht in der Grundbuchsurkunde so eindeutig und unmissverständlich bezeichnet werden muss, dass keinerlei Zweifel über den Inhalt der Erklärung aufkommen kann. (T2)
- 5 Ob 265/08v
Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 265/08v
Vgl; Beisatz: Die nach § 32 Abs 1 GBG notwendigen Angaben müssen jedenfalls unzweifelhaft aus dem Inhalt der betreffenden Grundbuchsurkunden hervorgehen, ohne dass vom Grundbuchsgericht weitergehende Schlussfolgerungen anzustellen sind. (T3)
- 5 Ob 251/08k
Entscheidungstext OGH 03.03.2009 5 Ob 251/08k
nur T2
- 5 Ob 15/10g
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 15/10g
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Das Grundbuchsgericht darf daher auch nicht auf mehr oder weniger komplizierte Rechenoperationen angewiesen sein, um den exakten Gegenstand der der Begründung von Wohnungseigentum notwendig vorausgehenden Eigentumsübertragung ermitteln zu können. Vielmehr bedarf es der genauen und unmittelbaren urkundlichen Dokumentation des Gegenstands der Veräußerungsvereinbarung. (T4)
- 5 Ob 190/10t
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 190/10t
Vgl; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4
- 5 Ob 72/12t
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 72/12t
Auch; nur T2
- 5 Ob 54/12w
Entscheidungstext OGH 04.07.2012 5 Ob 54/12w
Auch
- 5 Ob 92/12h
Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 92/12h
Auch; nur T2
- 5 Ob 240/12y
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 240/12y
Auch; nur ähnlich T2
- 5 Ob 193/15s
Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 193/15s
Vgl auch
- 5 Ob 95/16f
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 95/16f
Auch; Beis wie T3
- 5 Ob 208/19b
Entscheidungstext OGH 16.01.2020 5 Ob 208/19b
Beis wie T3
- 5 Ob 32/21y
Entscheidungstext OGH 20.04.2021 5 Ob 32/21y
Vgl; Beis nur wie T3
- 5 Ob 72/21f
Entscheidungstext OGH 30.11.2021 5 Ob 72/21f
Beis wie T3
- 5 Ob 234/22f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.04.2023 5 Ob 234/22f
vgl; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108861
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0050OB00414_97M0000_001