Der Revisionsrekurs ist zur Wahrnehmung weiterer Abweisungsgründe zulässig; er ist nicht berechtigt.
1.1. Nach § 3 Abs 1 LiegTeilG (LTG) ist zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers die Zustimmung jener Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind (Buchberechtigte), (grundsätzlich nur dann) nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese, und zwar die Pfandrechte als Simultanhypotheken, eingetragen werden (vgl Mahrer in Kodek, Grundbuchsrecht § 3 LiegTeilG Rz 6). Da vorliegend die Abschreibung - abgesehen von der Enteignungsanmerkung A2-LNR 16a - lastenfrei erfolgen sollte, bedurfte dieser Vorgang der Zustimmung der Buchberechtigten.1.1. Nach Paragraph 3, Absatz eins, LiegTeilG (LTG) ist zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers die Zustimmung jener Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind (Buchberechtigte), (grundsätzlich nur dann) nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese, und zwar die Pfandrechte als Simultanhypotheken, eingetragen werden vergleiche Mahrer in Kodek, Grundbuchsrecht Paragraph 3, LiegTeilG Rz 6). Da vorliegend die Abschreibung - abgesehen von der Enteignungsanmerkung A2-LNR 16a - lastenfrei erfolgen sollte, bedurfte dieser Vorgang der Zustimmung der Buchberechtigten.
1.2. Nach § 32 Abs 1 GBG müssen Privaturkunden, aufgrund deren eine Einverleibung stattfinden soll, außer den Erfordernissen der §§ 26, 27 GBG auch enthalten: a) die genaue Angabe der Liegenschaft oder des Rechts, in Betreff deren die Einverleibung erfolgen soll, und b) die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, dass er in die Einverleibung einwillige. Der erkennende Senat hat in der bereits genannten Entscheidung 5 Ob 49/07b ausgesprochen, dass (auch) Freilassungserklärungen eine dieser Gesetzesbestimmung entsprechende ausdrückliche Erklärung desjenigen enthalten müssten, dessen bücherliches Recht aufgehoben wird (vgl 5 Ob 2/89 = NZ 1989/147, 163; offenbar auch von dieser Prämisse ausgehend Mahrer in Kodek, Grundbuchsrecht § 3 LiegTeilG Rz 9). Dies folgt aus dem - von der Antragstellerin verkannten - Umstand, dass eine Freilassungserklärung (jedenfalls) insoweit eine Eintragungsgrundlage darstellt, als die lastenfreie Abschreibung der Einverleibung einer (partiellen) Löschung des Rechts gleichkommt (zutr Mahrer in Kodek, Grundbuchsrecht § 3 LiegTeilG Rz 11). Es ist daher im Grundsatz mit 5 Ob 49/07b weiterhin daran festzuhalten, dass eine Freilassungserklärung auch den Inhaltserfordernissen des § 32 Abs 1 lit a GBG entsprechen muss, hier also durch die Angabe des von der lastenfreien Abschreibung betroffenen Rechts.1.2. Nach Paragraph 32, Absatz eins, GBG müssen Privaturkunden, aufgrund deren eine Einverleibung stattfinden soll, außer den Erfordernissen der Paragraphen 26, 27, GBG auch enthalten: a) die genaue Angabe der Liegenschaft oder des Rechts, in Betreff deren die Einverleibung erfolgen soll, und b) die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, dass er in die Einverleibung einwillige. Der erkennende Senat hat in der bereits genannten Entscheidung 5 Ob 49/07b ausgesprochen, dass (auch) Freilassungserklärungen eine dieser Gesetzesbestimmung entsprechende ausdrückliche Erklärung desjenigen enthalten müssten, dessen bücherliches Recht aufgehoben wird vergleiche 5, Ob 2/89 = NZ 1989/147, 163; offenbar auch von dieser Prämisse ausgehend Mahrer in Kodek, Grundbuchsrecht Paragraph 3, LiegTeilG Rz 9). Dies folgt aus dem - von der Antragstellerin verkannten - Umstand, dass eine Freilassungserklärung (jedenfalls) insoweit eine Eintragungsgrundlage darstellt, als die lastenfreie Abschreibung der Einverleibung einer (partiellen) Löschung des Rechts gleichkommt (zutr Mahrer in Kodek, Grundbuchsrecht Paragraph 3, LiegTeilG Rz 11). Es ist daher im Grundsatz mit 5 Ob 49/07b weiterhin daran festzuhalten, dass eine Freilassungserklärung auch den Inhaltserfordernissen des Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, GBG entsprechen muss, hier also durch die Angabe des von der lastenfreien Abschreibung betroffenen Rechts.
1.3. Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass zugunsten der hier Buchberechtigten nur jeweils ein Recht eingetragen ist. Dies ändert aber nichts an dem - auch in der von der Antragstellerin bezogenen Entscheidung 5 Ob 78/90 angesprochenen - Grundsatz, dass die nach § 32 Abs 1 GBG notwendigen Angaben jedenfalls unzweifelhaft aus dem Inhalt der betreffenden Grundbuchsurkunden hervorgehen müssen (vgl RIS-Justiz RS0108861), ohne dass vom Grundbuchsgericht weitergehende Schlussfolgerungen anzustellen sind (vgl RIS-Justiz RS0060573). Diese Voraussetzungen erfüllen die hier vorliegenden Trennungsbewilligungen nicht, worin die Vorinstanzen mit Recht einen Abweisungsgrund erkannten.1.3. Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass zugunsten der hier Buchberechtigten nur jeweils ein Recht eingetragen ist. Dies ändert aber nichts an dem - auch in der von der Antragstellerin bezogenen Entscheidung 5 Ob 78/90 angesprochenen - Grundsatz, dass die nach Paragraph 32, Absatz eins, GBG notwendigen Angaben jedenfalls unzweifelhaft aus dem Inhalt der betreffenden Grundbuchsurkunden hervorgehen müssen vergleiche RIS-Justiz RS0108861), ohne dass vom Grundbuchsgericht weitergehende Schlussfolgerungen anzustellen sind vergleiche RIS-Justiz RS0060573). Diese Voraussetzungen erfüllen die hier vorliegenden Trennungsbewilligungen nicht, worin die Vorinstanzen mit Recht einen Abweisungsgrund erkannten.
2. Ob der Liegenschaft EZ 351 GB ***** ist sub B-LNR 1g die fideikommissarische Substitution zugunsten von (DI) Leopold G***** angemerkt. Im Fall einer fideikommissarischen Substitution (§ 608 ABGB) ist das Eigentumsrecht zwischen Vor- und Nacherben funktional geteilt (Weiß in Klang² III 407), und zwar in der Weise, dass ihre Berechtigungen einander ergänzen, sodass beide zusammen die Rechtsstellung eines Vollerben und damit das uneingeschränkte Eigentumsrecht haben wie es sonst dem Alleineigentümer zustünde (RIS-Justiz RS0012536). Der Vorerbe kann mit Genehmigung der Substitutionsbehörde über das Substitutionsgut Verfügungen treffen, die die Rechte des Nacherben beeinträchtigen (6 Ob 75/65 = SZ 38/58 = EvBl 1966/53, 70). Liegt diese Genehmigung nicht vor, kann nur mit Zustimmung des Nacherben die von einer fideikommissarischen Substitution umfasste Liegenschaft veräußert oder belastet werden (vgl 5 Ob 97/94 = SZ 67/193; RIS-Justiz RS0012578; Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht, § 10 GBG Rz 28; vgl auch RIS-Justiz RS0002521). Eine - konkrete und unzweifelhafte - Zustimmung des Nacherben zu dem vom einverleibten Liegenschaftseigentümer und der Antragstellerin abgeschlossenen Kaufvertrag kann der vom Nacherben erteilten Trennungsbewilligung nicht entnommen werden, und eine solche Willenserklärung darf - wie schon oben zu 1.3. dargestellt - vom Grundbuchsgericht nicht erst erschlossen werden.2. Ob der Liegenschaft EZ 351 GB ***** ist sub B-LNR 1g die fideikommissarische Substitution zugunsten von (DI) Leopold G***** angemerkt. Im Fall einer fideikommissarischen Substitution (Paragraph 608, ABGB) ist das Eigentumsrecht zwischen Vor- und Nacherben funktional geteilt (Weiß in Klang² römisch drei 407), und zwar in der Weise, dass ihre Berechtigungen einander ergänzen, sodass beide zusammen die Rechtsstellung eines Vollerben und damit das uneingeschränkte Eigentumsrecht haben wie es sonst dem Alleineigentümer zustünde (RIS-Justiz RS0012536). Der Vorerbe kann mit Genehmigung der Substitutionsbehörde über das Substitutionsgut Verfügungen treffen, die die Rechte des Nacherben beeinträchtigen (6 Ob 75/65 = SZ 38/58 = EvBl 1966/53, 70). Liegt diese Genehmigung nicht vor, kann nur mit Zustimmung des Nacherben die von einer fideikommissarischen Substitution umfasste Liegenschaft veräußert oder belastet werden vergleiche 5 Ob 97/94 = SZ 67/193; RIS-Justiz RS0012578; Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht, Paragraph 10, GBG Rz 28; vergleiche auch RIS-Justiz RS0002521). Eine - konkrete und unzweifelhafte - Zustimmung des Nacherben zu dem vom einverleibten Liegenschaftseigentümer und der Antragstellerin abgeschlossenen Kaufvertrag kann der vom Nacherben erteilten Trennungsbewilligung nicht entnommen werden, und eine solche Willenserklärung darf - wie schon oben zu 1.3. dargestellt - vom Grundbuchsgericht nicht erst erschlossen werden.
3. Sub C-BLN 14a ist das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten von Eva Charlotte G***** einverleibt. Die Veräußerung ist daher nur mit Zustimmung der Verbotsberechtigten (oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, welche diese Zustimmung ersetzt) zulässig (vgl RIS-Justiz RS0010742; RS0010751 [T2]; 5 Ob 2171/96t = SZ 69/158 = NZ 1997/390, 258 [Hoyer] = MietSlg 48.015). Eine solche Zustimmung der Verbotsberechtigten liegt nicht vor. Aus der von Eva Charlotte G***** erteilten Trennungsbewilligung, welche nicht einmal das von der Abschreibung betroffene Recht bezeichnet, darf das Grundbuchsgericht keine Zustimmung der Verbotsberechtigten zur Veräußerung des Grundstücks im Wege der Auslegung erst erschließen (s oben 1.3. und 2.).3. Sub C-BLN 14a ist das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten von Eva Charlotte G***** einverleibt. Die Veräußerung ist daher nur mit Zustimmung der Verbotsberechtigten (oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, welche diese Zustimmung ersetzt) zulässig vergleiche RIS-Justiz RS0010742; RS0010751 [T2]; 5 Ob 2171/96t = SZ 69/158 = NZ 1997/390, 258 [Hoyer] = MietSlg 48.015). Eine solche Zustimmung der Verbotsberechtigten liegt nicht vor. Aus der von Eva Charlotte G***** erteilten Trennungsbewilligung, welche nicht einmal das von der Abschreibung betroffene Recht bezeichnet, darf das Grundbuchsgericht keine Zustimmung der Verbotsberechtigten zur Veräußerung des Grundstücks im Wege der Auslegung erst erschließen (s oben 1.3. und 2.).
Aus diesen Erwägungen kann dem Revisionsrekurs der Antragstellerin kein Erfolg beschieden sein.