§ 3 Abs 1 Liegenschaftsteilungsgesetz (LTG) fordert für die Abschreibung ohne Mitübertragung von Lasten die Zustimmung der Buchberechtigten. Lehre und Judikatur stimmen unter Hinweis auf § 32 Abs 1 lit b GBG darin überein, dass derartige Freilassungserklärungen eine dieser Gesetzesbestimmung entsprechende ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen bücherliches Recht aufgehoben wird, enthalten müssen (5 Ob 2/89 = NZ 1989/147, 163; Feil GBG3 § 3 Rz 9 und § 32 Rz 4; Feil/Marent/Preissl Grundbuchsrecht § 3 GBG Rz 36). Logische Konsequenz der Forderung nach Vorliegen einer Aufsandungserklärung iSd § 32 Abs 1 lit b GBG im Fall der lastenfreien Abschreibung ist, dass die in einverleibungsfähiger Form zu errichtende (Kaufmann, Ab- und Zuschreibung - Versuch einer systematischen Darstellung, ÖJZ 1993, 651 f) Freilassungserklärung auch den Inhaltserfordernissen des § 32 Abs 1 lit a GBG entsprechen muss: Hier also durch die Angabe der von der lastenfreien Abschreibung betroffenen Pfandrechte (LG Feldkirch RPfSlgG 449). Sind von der Ab- und Zuschreibung nur Liegenschaften desselben Eigentümers betroffen, findet klarerweise keine Einverleibung eines Eigentumsrechtes, also insoweit keine Eintragung iSd §§ 8 Z 1, 32 Abs 1 GBG statt; auf die von der lastenfreien Abschreibung betroffenen Pfandrechte trifft dies aber nicht zu, was die Revisionsrekurswerberin in ihrer Argumentation übersieht. Da sich die Inhaltserfordernisse einer derartigen Freilassungserklärung bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen (§ 32 Abs 1 GBG iVm § 3 Abs 1 LTG) ableiten lassen, begründet es keine erhebliche Rechtsfrage, dass der Oberste Gerichtshof zum konkreten Inhaltserfordernis des § 32 Abs 1 lit a GBG noch nicht ausdrücklich Stellung genommen hat (RIS-Justiz RS0042656).Paragraph 3, Absatz eins, Liegenschaftsteilungsgesetz (LTG) fordert für die Abschreibung ohne Mitübertragung von Lasten die Zustimmung der Buchberechtigten. Lehre und Judikatur stimmen unter Hinweis auf Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG darin überein, dass derartige Freilassungserklärungen eine dieser Gesetzesbestimmung entsprechende ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen bücherliches Recht aufgehoben wird, enthalten müssen (5 Ob 2/89 = NZ 1989/147, 163; Feil GBG3 Paragraph 3, Rz 9 und Paragraph 32, Rz 4; Feil/Marent/Preissl Grundbuchsrecht Paragraph 3, GBG Rz 36). Logische Konsequenz der Forderung nach Vorliegen einer Aufsandungserklärung iSd Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG im Fall der lastenfreien Abschreibung ist, dass die in einverleibungsfähiger Form zu errichtende (Kaufmann, Ab- und Zuschreibung - Versuch einer systematischen Darstellung, ÖJZ 1993, 651 f) Freilassungserklärung auch den Inhaltserfordernissen des Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, GBG entsprechen muss: Hier also durch die Angabe der von der lastenfreien Abschreibung betroffenen Pfandrechte (LG Feldkirch RPfSlgG 449). Sind von der Ab- und Zuschreibung nur Liegenschaften desselben Eigentümers betroffen, findet klarerweise keine Einverleibung eines Eigentumsrechtes, also insoweit keine Eintragung iSd Paragraphen 8, Ziffer eins, 32, Absatz eins, GBG statt; auf die von der lastenfreien Abschreibung betroffenen Pfandrechte trifft dies aber nicht zu, was die Revisionsrekurswerberin in ihrer Argumentation übersieht. Da sich die Inhaltserfordernisse einer derartigen Freilassungserklärung bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 32, Absatz eins, GBG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, LTG) ableiten lassen, begründet es keine erhebliche Rechtsfrage, dass der Oberste Gerichtshof zum konkreten Inhaltserfordernis des Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, GBG noch nicht ausdrücklich Stellung genommen hat (RIS-Justiz RS0042656).
Die Auffassung der Vorinstanzen, die Bewilligungsvoraussetzung einer formal unbedenklichen, auch in der materiell-rechtlichen Frage keine Zweifel offen lassenden Urkunde (RIS-Justiz RS0060878) sei hier nicht verwirklicht, ist aus diesen Erwägungen vertretbar.