Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig und berechtigt.
Zutreffend hat bereits das Rekursgericht ausgeführt, daß die Verpflichtung des Eigentümers einer Liegenschaft (als dienenden Gutes), die vom Gasthausbetrieb auf einer Nachbarliegenschaft (als herrschendem Gut) ausgehenden Emmissionen, insbesondere Geräusche, Gerüche und Dünste, zu dulden, Inhalt einer verbücherungsfähigen Grunddienstbarkeit sein kann. Dasselbe gilt jedoch von dem Verzicht des Eigentümers der dienenden Liegenschaft, gegen den Eigentümer der herrschenden Liegenschaft wegen dieser Emmissionen nachbarrechtliche Schritte zu setzen und Schadenersatzansprüche aus dem Nachbarrecht geltend zu machen (SZ 43/117; Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 472; vgl auch Gschnitzer, Sachenrecht, 2.Auflage, barbeitet von Faistenberger, Barta, Call und Eccher 159). Dieser Verzicht ist lediglich eine nähere Umschreibung der Duldungspflicht (vgl auch § 482 ABGB, wonach alle Servituten unter anderem darin übereinkommen, daß der Besitzer der dienstbaren Sache das zu unterlassen hat, was er als Eigentümer sonst zu tun berechtigt wäre). Gemäß § 32 Abs 1 GBG müssen Privaturkunden, auf Grund deren eine Einverleibung stattfinden soll, außer den Erfordernissen der §§ 26, 27 GBG a) die genaue Angabe der Liegenschaft oder des Rechtes, in Betreff deren die Einverleibung erfolgen soll, und b) die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden sollen, daß er in die Einverleibung einwillige, enthalten. Es ist nun richtig, daß § 3 des Vertrages vom 5.10.1989 die ausdrückliche Einwilligung des Eigentümers der (dienenden) Liegenschaft EZ 222 KG Grinzing unter Ziffer 1 zur Einverleibung der Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung und Erhaltung einer Lärmschutzwand gemäß § 1 dieses Vertrages zugunsten des jeweiligen Eigentümers der (herrschenden) Liegenschaft EZ 179 KG Grinzing sowie unter Ziffer 2 zur Einverleibung der Dienstbarkeiten gemäß § 2 dieses Vertrages, nämlich der Duldung aller vom Gasthausbetrieb auf der Liegenschaft EZ 179 KG Grinzing ausgehenden Emmissionen, insbesondere Geräusche, Gerüche und Dünste, und des Verzichtes, wegen der vom Gasthausbetrieb der Liegenschaft EZ 179 KG Grinzing ausgehenden Emmissionen, insbesondere Geräusche, Gerüche und Dünste, nachbarrechtliche Schritte gegen den jeweiligen Eigentümer oder Benützer der Liegenschaft EZ 179 KG Grinzing zu setzen und gegen ihn Schadenersatzansprüche aus dem Nachbarrecht geltend zu machen, enthält, ohne daß aber unter Ziffer 2 der Berechtigte angeführt würde. Der Dienstbarkeitsberechtigte ergibt sich aber im vorliegenden Fall klar und eindeutig in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise aus § 2 des Vertrages, auf den in § 3 Z 2 des Vertrages ausdrücklich hingewiesen wird. Damit ist nach Meinung des Obersten Gerichtshofes § 32 Abs 1 GBG Genüge getan. Da somit einer Stattgebung des Antrages auch die von den Vorinstanzen übereinstimmend angenommenen Abweisungsgründe nicht entgegenstehen, war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu beschließen.Zutreffend hat bereits das Rekursgericht ausgeführt, daß die Verpflichtung des Eigentümers einer Liegenschaft (als dienenden Gutes), die vom Gasthausbetrieb auf einer Nachbarliegenschaft (als herrschendem Gut) ausgehenden Emmissionen, insbesondere Geräusche, Gerüche und Dünste, zu dulden, Inhalt einer verbücherungsfähigen Grunddienstbarkeit sein kann. Dasselbe gilt jedoch von dem Verzicht des Eigentümers der dienenden Liegenschaft, gegen den Eigentümer der herrschenden Liegenschaft wegen dieser Emmissionen nachbarrechtliche Schritte zu setzen und Schadenersatzansprüche aus dem Nachbarrecht geltend zu machen (SZ 43/117; Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 472,; vergleiche auch Gschnitzer, Sachenrecht, 2.Auflage, barbeitet von Faistenberger, Barta, Call und Eccher 159). Dieser Verzicht ist lediglich eine nähere Umschreibung der Duldungspflicht vergleiche auch Paragraph 482, ABGB, wonach alle Servituten unter anderem darin übereinkommen, daß der Besitzer der dienstbaren Sache das zu unterlassen hat, was er als Eigentümer sonst zu tun berechtigt wäre). Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GBG müssen Privaturkunden, auf Grund deren eine Einverleibung stattfinden soll, außer den Erfordernissen der Paragraphen 26, 27, GBG a) die genaue Angabe der Liegenschaft oder des Rechtes, in Betreff deren die Einverleibung erfolgen soll, und b) die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden sollen, daß er in die Einverleibung einwillige, enthalten. Es ist nun richtig, daß Paragraph 3, des Vertrages vom 5.10.1989 die ausdrückliche Einwilligung des Eigentümers der (dienenden) Liegenschaft EZ 222 KG Grinzing unter Ziffer 1 zur Einverleibung der Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung und Erhaltung einer Lärmschutzwand gemäß Paragraph eins, dieses Vertrages zugunsten des jeweiligen Eigentümers der (herrschenden) Liegenschaft EZ 179 KG Grinzing sowie unter Ziffer 2 zur Einverleibung der Dienstbarkeiten gemäß Paragraph 2, dieses Vertrages, nämlich der Duldung aller vom Gasthausbetrieb auf der Liegenschaft EZ 179 KG Grinzing ausgehenden Emmissionen, insbesondere Geräusche, Gerüche und Dünste, und des Verzichtes, wegen der vom Gasthausbetrieb der Liegenschaft EZ 179 KG Grinzing ausgehenden Emmissionen, insbesondere Geräusche, Gerüche und Dünste, nachbarrechtliche Schritte gegen den jeweiligen Eigentümer oder Benützer der Liegenschaft EZ 179 KG Grinzing zu setzen und gegen ihn Schadenersatzansprüche aus dem Nachbarrecht geltend zu machen, enthält, ohne daß aber unter Ziffer 2 der Berechtigte angeführt würde. Der Dienstbarkeitsberechtigte ergibt sich aber im vorliegenden Fall klar und eindeutig in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise aus Paragraph 2, des Vertrages, auf den in Paragraph 3, Ziffer 2, des Vertrages ausdrücklich hingewiesen wird. Damit ist nach Meinung des Obersten Gerichtshofes Paragraph 32, Absatz eins, GBG Genüge getan. Da somit einer Stattgebung des Antrages auch die von den Vorinstanzen übereinstimmend angenommenen Abweisungsgründe nicht entgegenstehen, war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu beschließen.