Rechtssatz RS0011526
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011526
Entscheidungsdatum
28.08.1990
Rechtssatz
Die Verpflichtung des Eigentümers einer Liegenschaft (als dienenden Gutes), die vom Gasthausbetrieb auf einer Nachbarliegenschaft (als herrschendem Gut) ausgehenden Emmissionen, insbesondere Geräusche, Gerüche und Dünste, zu dulden kann Inhalt einer verbücherungsfähigen Grunddienstbarkeit sein. Dasselbe gilt von dem Verzicht des Eigentümers der dienenden Liegenschaft, gegen den Eigentümer der herrschenden Liegenschaft wegen dieser Emmissionen nachbarrechtliche Schritte zu setzen und Schadenersatzansprüche aus dem Nachbarrecht geltend zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0011526
Dokumentnummer
JJR_19900828_OGH0002_0050OB00078_9000000_001