Begründung:
Ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft ist das Eigentumsrecht je zur Hälfte für den Antragsteller und seine vormalige Ehegattin einverleibt. Hinsichtlich beider Liegenschaftshälften ist ein Vorkaufsrecht (C-LNR 2 a) sowie ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes Kärnten gemäß Wohnbauförderungsgesetz 1968 (C-LNR 4 a) und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 364 c ABGB zugunsten Franz Gerhard B*****, geb 24.1.1951, (C-LNR 6 a) eingetragen.Ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft ist das Eigentumsrecht je zur Hälfte für den Antragsteller und seine vormalige Ehegattin einverleibt. Hinsichtlich beider Liegenschaftshälften ist ein Vorkaufsrecht (C-LNR 2 a) sowie ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes Kärnten gemäß Wohnbauförderungsgesetz 1968 (C-LNR 4 a) und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß Paragraph 364, c ABGB zugunsten Franz Gerhard B*****, geb 24.1.1951, (C-LNR 6 a) eingetragen.
Die Ehe der beiden Liegenschaftsmiteigentümer wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirchen/Kärnten vom 24.10.1995, 1 C 62/95, gemäß § 55 a EheG rechtskräftig geschieden. Im Zuge dieses Verfahrens schlossen die Eheleute einen Vergleich zwecks Vermögensbereinigung aus Anlaß der Ehescheidung, in dem unter anderem die Ehegattin des Antragstellers ihren Hälfteanteil an der bereits genannten Liegenschaft an den Antragsteller übertrug.Die Ehe der beiden Liegenschaftsmiteigentümer wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirchen/Kärnten vom 24.10.1995, 1 C 62/95, gemäß Paragraph 55, a EheG rechtskräftig geschieden. Im Zuge dieses Verfahrens schlossen die Eheleute einen Vergleich zwecks Vermögensbereinigung aus Anlaß der Ehescheidung, in dem unter anderem die Ehegattin des Antragstellers ihren Hälfteanteil an der bereits genannten Liegenschaft an den Antragsteller übertrug.
Der Antragsteller beantragte daraufhin auf Grund dieses Vergleiches und der anderen erforderlichen Urkunden die Einverleibung seines Eigentumsrechtes ob dem Hälfteanteil seiner geschiedenen Ehegattin an dieser Liegenschaft (B-LNR 2).
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dem Eintragungsbegehren stünde sowohl das unter C-LNR 6 a eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot als auch das unter C-LNR 2 a eingetragene Vorkaufsrecht entgegen, weil die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten bzw des Verbotsberechtigten zur begehrten Eigentumsübertragung nicht urkundlich nachgewiesen sei.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht begründete die Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
Nicht hinderlich wäre der begehrten Eigentumseinverleibung das eingetragene Vorkaufsrecht, weil eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Zuge eines Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG, auch wenn sie im Vergleichsweg erfolge, selbst bei Vorliegen von Leistungen und Gegenleistungen als Vertrag sui generis angesehen werden müsse, also - entgegen der Meinung des Erstgerichtes - keinen Kaufvertrag darstelle, sodaß der Vorkaufsfall nicht ausgelöst werde, sondern das sich nicht auf andere Veräußerungsarten erstreckende Vorkaufsrecht weiterhin verbüchert bliebe.Nicht hinderlich wäre der begehrten Eigentumseinverleibung das eingetragene Vorkaufsrecht, weil eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Zuge eines Aufteilungsverfahrens nach den Paragraphen 81, ff EheG, auch wenn sie im Vergleichsweg erfolge, selbst bei Vorliegen von Leistungen und Gegenleistungen als Vertrag sui generis angesehen werden müsse, also - entgegen der Meinung des Erstgerichtes - keinen Kaufvertrag darstelle, sodaß der Vorkaufsfall nicht ausgelöst werde, sondern das sich nicht auf andere Veräußerungsarten erstreckende Vorkaufsrecht weiterhin verbüchert bliebe.
Das einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot hindere jedoch die Eigentums- übertragung, weil die Zustimmung des Verbotsberechtigten nicht in der dafür erforderlichen Form nachgewiesen sei. In das Recht des Verbotsberechtigten könne - von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen abgesehen - weder durch eine gerichtliche Entscheidung im Sinne der §§ 81 ff EheG noch durch die eine solche Entscheidung ersetzende Parteienvereinbarung eingegriffen werden.Das einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot hindere jedoch die Eigentums- übertragung, weil die Zustimmung des Verbotsberechtigten nicht in der dafür erforderlichen Form nachgewiesen sei. In das Recht des Verbotsberechtigten könne - von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen abgesehen - weder durch eine gerichtliche Entscheidung im Sinne der Paragraphen 81, ff EheG noch durch die eine solche Entscheidung ersetzende Parteienvereinbarung eingegriffen werden.
Ein vertraglich eingeräumtes und bücherlich einverleibtes Veräußerungsverbot hindere zwar nicht die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruches auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Versteigerung der Liegenschaft und stehe auch nicht der Zwangsver- steigerung des mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteiles zur Durchsetzung des Anspruches der Wohnungseigentümer auf Ausschließung aus der Gemeinschaft entgegen, doch gelte dies nicht für eine Regelung im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG.Ein vertraglich eingeräumtes und bücherlich einverleibtes Veräußerungsverbot hindere zwar nicht die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruches auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Versteigerung der Liegenschaft und stehe auch nicht der Zwangsver- steigerung des mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteiles zur Durchsetzung des Anspruches der Wohnungseigentümer auf Ausschließung aus der Gemeinschaft entgegen, doch gelte dies nicht für eine Regelung im Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der hier entscheidungswesentlichen Rechtsfrage fehle.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen in antragsstattgebendem Sinn abzuändern.
Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, jedoch nicht berechtigt.