Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil nicht alle vom Rekursgericht angenommenen Abweisungsgründe vorliegen, aber nicht berechtigt, weil ein weiterer Abweisungsgrund gegeben ist (vgl RIS-Justiz RS0042767).Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil nicht alle vom Rekursgericht angenommenen Abweisungsgründe vorliegen, aber nicht berechtigt, weil ein weiterer Abweisungsgrund gegeben ist vergleiche RIS-Justiz RS0042767).
1. Auch noch im Revisionsrekurs wird die Anmerkung der Beschränkung des Eigentumsrechts durch die fideikommissarische Substitution begehrt, obwohl schon beide Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen haben, dass nicht ein der fideikommissarischen Substitution ähnliches Besitznachfolgerecht (zugunsten nicht am Vertrag Beteiligter) vereinbart wurde, sondern ein sogenanntes Heimfallsrecht an die (ursprüngliche) Übergeberin, weil sich die Übernehmerin nicht zur Überlassung der Liegenschaft an einen Dritten verpflichtete, sondern der Rückfall an die Übergeberin bei Eintritt der auflösenden Bedingung vorgesehen wurde.
Nach § 85 Abs 2 GBG ist im Begehren genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll. § 98 GBG verlangt, dass in den Beschlüssen, womit eine Eintragung bewilligt wird, die Grundbuchseinlagen zu bezeichnen sind, in denen die Eintragung erfolgen soll; ferner sind unter Beziehung auf die der Bewilligung zugrunde liegenden Urkunden die Personen, für die, und die Objekte, auf die die Eintragung erfolgen soll, endlich die einzutragenden Rechte nebst den wesentlichen Bestimmungen mit den in das Hauptbuch einzutragenden Worten anzuführen (§ 5 GBG). Der im § 98 GBG angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchsbeschlusses ist auch für die Frage des Inhaltes des Grundbuchsgesuchs (§ 85 GBG) maßgebend (RIS-Justiz RS0061013). Ob ein Grundbuchsgesuch dem sich insbesondere aus § 85 Abs 2 GBG ergebenden Bestimmtheitsgebot entspricht, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar (vgl 5 Ob 48/08g; 5 Ob 249/08s).Nach Paragraph 85, Absatz 2, GBG ist im Begehren genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll. Paragraph 98, GBG verlangt, dass in den Beschlüssen, womit eine Eintragung bewilligt wird, die Grundbuchseinlagen zu bezeichnen sind, in denen die Eintragung erfolgen soll; ferner sind unter Beziehung auf die der Bewilligung zugrunde liegenden Urkunden die Personen, für die, und die Objekte, auf die die Eintragung erfolgen soll, endlich die einzutragenden Rechte nebst den wesentlichen Bestimmungen mit den in das Hauptbuch einzutragenden Worten anzuführen (Paragraph 5, GBG). Der im Paragraph 98, GBG angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchsbeschlusses ist auch für die Frage des Inhaltes des Grundbuchsgesuchs (Paragraph 85, GBG) maßgebend (RIS-Justiz RS0061013). Ob ein Grundbuchsgesuch dem sich insbesondere aus Paragraph 85, Absatz 2, GBG ergebenden Bestimmtheitsgebot entspricht, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar vergleiche 5 Ob 48/08g; 5 Ob 249/08s).
Wenn im Revisionsrekurs - ungeachtet der von den Vorinstanzen dargestellten materiellrechtlichen Rechtslage - weiterhin die Anmerkung der fideikommissarische Substitution eingefordert wird, obwohl eine solche zwischen den Rechtsmittelwerbern gar nicht vereinbart wurde, kommt eine „klarstellende" Formulierung der Eintragung abweichend vom Wortlaut des Antrags (vgl 5 Ob 84/95 = RIS-Justiz RS0083797) nicht in Frage. Der von den Vorinstanzen idZ herangezogene Abweisungsgrund ist daher zu bestätigen.Wenn im Revisionsrekurs - ungeachtet der von den Vorinstanzen dargestellten materiellrechtlichen Rechtslage - weiterhin die Anmerkung der fideikommissarische Substitution eingefordert wird, obwohl eine solche zwischen den Rechtsmittelwerbern gar nicht vereinbart wurde, kommt eine „klarstellende" Formulierung der Eintragung abweichend vom Wortlaut des Antrags vergleiche 5, Ob 84/95 = RIS-Justiz RS0083797) nicht in Frage. Der von den Vorinstanzen idZ herangezogene Abweisungsgrund ist daher zu bestätigen.
2. Der Beantwortung der Frage, ob eine grundbücherliche Eintragung von Heimfallsrechten überhaupt und allenfalls in welcher Form sie möglich ist (vgl die Darstellung des kontroversiellen Meinungsstands bei Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht, § 10 GBG Rz 30 ff), bedarf es hier auch aus folgendem Grund nicht:2. Der Beantwortung der Frage, ob eine grundbücherliche Eintragung von Heimfallsrechten überhaupt und allenfalls in welcher Form sie möglich ist vergleiche die Darstellung des kontroversiellen Meinungsstands bei Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht, Paragraph 10, GBG Rz 30 ff), bedarf es hier auch aus folgendem Grund nicht:
2.1. Es entspricht unter Bedachtnahme auf § 94 Abs 1 Z 3 GBG ständiger Rechtsprechung, dass dem Grundbuchsgericht die Auslegung einer undeutlichen und zu begründeten Zweifeln Anlass gebenden Urkunde verwehrt ist. Durch den Inhalt der vorgelegten Urkunden erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel haben daher zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen. Eine Auslegung zu finden, die eine unklare „Bedingung" sinnvoll erscheinen lässt, ist nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichts. Die Wahl einer Auslegung zwischen mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten ist dem Grundbuchsgericht verwehrt. Das Grundbuchsgericht hat sich außerdem bei der Prüfung eines Gesuchs auf die Auslegung des Wortlauts eines Vertrags zu beschränken (vgl RIS-Justiz RS0060573 [T2, T4, T8]). Auch § 32 Abs 1 lit a GBG normiert ein inhaltliches Erfordernis der Einverleibungsgrundlagen dahin, dass das von der Einverleibung betroffene Recht in der Grundbuchsurkunde so eindeutig und unmissverständlich bezeichnet werden muss, dass keinerlei Zweifel über den Inhalt der Erklärung aufkommen kann (vgl RIS-Justiz RS0108861). Eine ergänzende oder gar vom Wortsinn der vorgelegten Grundbuchsurkunde abweichende Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen und eine solche, die wertend zwischen mehreren vernünftig in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten abwägt, ist dem Grundbuchsgericht verwehrt (RIS-Justiz RS0060878 [T21 und T25]). Das hindert es zwar nicht daran, aus Urkunden unmittelbare logische Schlussfolgerungen auf das nach juristischer Wertung einzig mögliche Ergebnis zu ziehen (RIS-Justiz RS0060878 [T27]; 5 Ob 115/92 = SZ 65/123; 5 Ob 234/00y; 5 Ob 82/08g; Hoyer, Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Grundbuchsrichters, FS Kralik, 225); in Spekulationen oder gar Beweisaufnahmen darüber, wie eine beurkundete Erklärung tatsächlich gewollt war, hat sich das Grundbuchsgericht aber nicht einzulassen. Diese Einschränkung der grundbuchsrichterlichen Kognitionsmöglichkeit und -befugnis gilt für jeden Aspekt der Prüfung eines Eintragungsbegehrens, also auch für die Wahrnehmung von Eintragungshindernissen (5 Ob 234/00y; 5 Ob 82/08g).2.1. Es entspricht unter Bedachtnahme auf Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG ständiger Rechtsprechung, dass dem Grundbuchsgericht die Auslegung einer undeutlichen und zu begründeten Zweifeln Anlass gebenden Urkunde verwehrt ist. Durch den Inhalt der vorgelegten Urkunden erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel haben daher zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen. Eine Auslegung zu finden, die eine unklare „Bedingung" sinnvoll erscheinen lässt, ist nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichts. Die Wahl einer Auslegung zwischen mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten ist dem Grundbuchsgericht verwehrt. Das Grundbuchsgericht hat sich außerdem bei der Prüfung eines Gesuchs auf die Auslegung des Wortlauts eines Vertrags zu beschränken vergleiche RIS-Justiz RS0060573 [T2, T4, T8]). Auch Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, GBG normiert ein inhaltliches Erfordernis der Einverleibungsgrundlagen dahin, dass das von der Einverleibung betroffene Recht in der Grundbuchsurkunde so eindeutig und unmissverständlich bezeichnet werden muss, dass keinerlei Zweifel über den Inhalt der Erklärung aufkommen kann vergleiche RIS-Justiz RS0108861). Eine ergänzende oder gar vom Wortsinn der vorgelegten Grundbuchsurkunde abweichende Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen und eine solche, die wertend zwischen mehreren vernünftig in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten abwägt, ist dem Grundbuchsgericht verwehrt (RIS-Justiz RS0060878 [T21 und T25]). Das hindert es zwar nicht daran, aus Urkunden unmittelbare logische Schlussfolgerungen auf das nach juristischer Wertung einzig mögliche Ergebnis zu ziehen (RIS-Justiz RS0060878 [T27]; 5 Ob 115/92 = SZ 65/123; 5 Ob 234/00y; 5 Ob 82/08g; Hoyer, Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Grundbuchsrichters, FS Kralik, 225); in Spekulationen oder gar Beweisaufnahmen darüber, wie eine beurkundete Erklärung tatsächlich gewollt war, hat sich das Grundbuchsgericht aber nicht einzulassen. Diese Einschränkung der grundbuchsrichterlichen Kognitionsmöglichkeit und -befugnis gilt für jeden Aspekt der Prüfung eines Eintragungsbegehrens, also auch für die Wahrnehmung von Eintragungshindernissen (5 Ob 234/00y; 5 Ob 82/08g).
2.2. Hier spricht der Wortlaut des Punkts Zweitens 2.) des Nachtrags zunächst ausdrücklich von der Aufhebung der im Schenkungsvertrag vereinbarten auflösenden Rückfallsbedingung und führt darüber hinaus als Konsequenz die Zugehörigkeit der geschenkten Liegenschaft zum frei verfügbaren Vermögen der Übernehmerin auch im Fall ihres Vorversterbens an. Demnach muss von einer Beseitigung der früher vorgesehenen Bedingung ausgegangen werden.
Die folgende Formulierung „Die auflösende Bedingung bleibt jedoch für den Fall aufrecht, ..." lässt offen, ob damit jene des Vorversterbens der Übernehmerin gemeint ist und durch einen weiteren Umstand eingeschränkt werden soll (wie dies nunmehr die Revisionsrekurswerber vertreten), oder ob damit zum Ausdruck gebracht wird, dass eine andere, vom Vorversterben der Übernehmerin unabhängige auflösende Bedingung (Beerbung der Übernehmerin durch ihre Eltern) festgeschrieben werden soll.
Zugunsten der ersten Variante lässt sich ins Treffen führen, dass sich „Die auflösende Bedingung bleibt jedoch ... aufrecht, ..." sprachlich wohl auf die unmittelbar davor erwähnte Rückfallsbedingung bezieht. Das ist jedoch keineswegs zwingend, weil „Die" (und nicht „Diese") durchaus auch im Sinn von „Eine" verstanden werden kann. Der Inhalt der vorgelegten Urkunden bietet auch keinen Hinweis darauf, dass dem Kriterium des Vorversterbens der Übernehmerin keine Bedeutung mehr zukommen soll.
Gegen die erste und für die zweite Variante spricht vorweg die vorausgehende Aufhebung der im Schenkungsvertrag vorgesehenen Rückfallsbedingung, die im Widerspruch zu einer beabsichtigten bloßen Modifizierung steht; weiters wäre eine Abänderung der bestehenden Bedingung leicht und unmissverständlich zu formulieren gewesen. Auch der Inhalt der für den Fall der Verwirklichung des Rückfallrechts vorgesehenen Aufsandungserklärung im Nachtrag nimmt auf das Überleben der Übergeberin keinen Bezug: Während nämlich im Schenkungsvertrag dazu auch die Vorlage eines Lebenszeugnisses der Übergeberin verlangt wurde, findet sich dieses Erfordernis im Nachtrag nicht (mehr).
Für die rekursgerichtliche Annahme einer bedingt abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarung im Sinn einer „bedingten" Bedingung für das Eigentumsrecht der Übernehmerin, die vermutlich in der Formulierung „Die auflösende Bedingung bleibt jedoch für den Fall aufrecht, ..." ihre Ursache hat, besteht allerdings kein Anlass. Ein Verständnis, dem Vorversterben der Übernehmerin komme nur dann Bedeutung zu, wenn sie - vereinfacht gesagt - von ihren Eltern beerbt werden sollte, würde im Ergebnis nämlich nichts anderes bedeuten als die Bedingung des Beerbens der gegenüber der Übergeberin vorverstorbenen Übernehmerin durch ihre Eltern. Das entspricht aber ohnehin der ersten Variante.
2.3. Zusammengefasst muss daher festgehalten werden, dass die Auslegung des Wortlauts des Nachtrags zu keinem eindeutigen Ergebnis führt. Da es nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichts ist, eine Auslegung zu finden, die eine unklare Bedingung sinnvoll erscheinen lässt, stellt die dargestellte Unklarheit einen Abweisungsgrund nach § 94 Abs 1 Z 3 GBG dar.2.3. Zusammengefasst muss daher festgehalten werden, dass die Auslegung des Wortlauts des Nachtrags zu keinem eindeutigen Ergebnis führt. Da es nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichts ist, eine Auslegung zu finden, die eine unklare Bedingung sinnvoll erscheinen lässt, stellt die dargestellte Unklarheit einen Abweisungsgrund nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG dar.
3. Die Abweisung des Grundbuchsgesuchs durch die Vorinstanzen erweist sich somit als berechtigt, weshalb dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben war. Die Prüfung allfälliger weiterer Abweisungsgründe kann unterbleiben, weil die Wiederholung des Grundbuchsgesuchs wegen einer dem zu beurteilenden Grundbuchsgesuch zugrundeliegenden mangelhaften Urkunde nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0060544 [T1]).