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Entscheidung 5 Ob 249/08s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob249/08s

Entscheidungsdatum

04.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Franz S*****, vertreten durch Dr. Alfred Richter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anmerkung der Löschungsklage ob den Liegenschaften EZ ***** je GB *****, und ob den Liegenschaften EZ ***** und *****, je GB ***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 20. August 2008, AZ 53 R 268/08f, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 126, Absatz 3, GBG).

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 17. 3. 2008 wurde hinsichtlich mehrerer Liegenschaften das (Mit-)Eigentumsrecht des Josef S***** antragsgemäß einverleibt.

Der (nunmehrige) Antragsteller (und frühere Liegenschaftseigentümer) erhob gegen die antragsgemäße Bewilligung des Grundbuchsgesuchs einen Rekurs. Beantragt wurde, dem Rekurs stattzugeben und das Grundbuchsgesuch abzuweisen sowie „auch die Löschungsklage anzumerken".

Die Vorinstanzen haben diesen Antrag auf Anmerkung der Löschungsklage abgewiesen. Die Anmerkung der Löschungsklage nach Paragraph 61, Absatz eins, GBG scheide hier deshalb aus, weil der Nachweis über die Einleitung des ordentlichen Verfahrens über die Löschungsklage fehle. Eine Anmerkung nach Paragraph 63, GBG komme nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller ausdrücklich oder doch durch Hinweis auf diese Bestimmung erkläre, die Einverleibung auch gegen dritte Personen bestreiten zu wollen. Zusätzlich sei die ausdrückliche Bezeichnung jener Liegenschaft nötig, bei der die Anmerkung vorgenommen werden soll.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.

Gemäß Paragraph 85, Absatz eins, GBG sind die Grundbuchseinlagen, in denen eine Eintragung geschehen soll, mit der nämlichen Bezeichnung aufzuführen, unter der sie im Grundbuch erscheinen. Nach Paragraph 85, Absatz 2, GBG ist im Begehren genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll.

Ob ein Grundbuchsgesuch dem sich insbesondere aus Paragraph 85, Absatz 2, GBG ergebenden Bestimmtheitsgebot entspricht, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar vergleiche 5 Ob 48/08g). Eine auffällige, vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen lässt sich im konkreten Fall aber nicht erkennen.

Fehlen dem Antrag auf Anmerkung der Löschungsklage - wie hier - die Voraussetzungen des Paragraph 61, GBG (keine wenigstens gleichzeitig mit dem Antrag auf Streitanmerkung angebrachte Löschungsklage), ist daraus nicht zwingend abzuleiten, dass der Antrag auf Paragraph 63, GBG gestützt wird. Hiezu hätte vielmehr ausdrücklich oder doch durch den Hinweis auf diese Bestimmung erklärt werden müssen, die Einverleibung auch gegen dritte Personen bestreiten zu wollen (5 Ob 19/76 = RIS-Justiz RS0060603 = NZ 1980, 54). Der Hinweis des Revisionsrekurswerbers auf Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG, der auch ein Begehren zulässt, das hinreichend erkennen lässt, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt, zwingt zu keiner anderen Beurteilung, ist doch im Grundbuchsverfahren die Entscheidung von derartigen Zweifelsfragen grundsätzlich ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0060630; 5 Ob 292/07p). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur zwar in jenen Fällen gerechtfertigt, wo es sich etwa um offensichtliche Schreibfehler (5 Ob 2250/96k = NZ 1998/409) oder um die Verwechslung von Wohnungseigentum und schlichtem Miteigentum an einer Liegenschaft bei eindeutiger aus dem Grundbuchstand hervorgehender Rechtslage handelte (6 Ob 2020/96v). Dies ändert aber nichts daran, dass ein Grundbuchsantrag abzuweisen ist, wenn die Gefahr einer Fehlinterpretation des Begehrens gegeben ist (RIS-Justiz RS0083797 [T1]). Im konkreten Fall fehlte jegliches Vorbringen, worauf die beantragte Anmerkung der Löschungsklage gestützt wurde. Ein derartiges Begehren als zu unbestimmt zu werten, hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Judikatur.

Textnummer

E89133

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00249.08S.1104.000

Im RIS seit

04.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Dokumentnummer

JJT_20081104_OGH0002_0050OB00249_08S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0060603 Rechtssatz 12.10.1976Zivilrecht
Daraus, dass dem Antrag die Voraussetzungen des § 61 GBG fehlen (keine wenigstens gleichzeitig mit dem Antrag auf Streitanmerkung eingebrachte Löschungsklage), ist nicht zwingend abzuleiten, dass der Antrag auf den § 63 GBG gestützt werde. Hiezu hätte vielm …
RS0060630 Rechtssatz 29.09.1992Zivilrecht
Mangels der Möglichkeit von Zwischenerledigungen (95 Abs 1 GBG) stellt es grundsätzlich einen Abweisungsgrund dar, wenn die Grundbuchseinlagen, in denen die Eintragung erfolgen soll, nicht so bezeichnet sind, wie sie im Grundbuch aufscheinen; aber auch dies …
RS0061013 Rechtssatz 23.10.1968Zivilrecht
Der im § 98 GBG angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchsbeschlusses ist auch für die Frage des Inhaltes des Grundbuchsgesuchs (§ 85 GBG) maßgebend. Der Name des bücherlichen Eigentümers der Liegenschaft braucht nicht angeführt zu werden.
RS0061025 Rechtssatz 15.06.1993Zivilrecht
Für den Eintragungswerber sind die Voraussetzungen des § 85 Abs 1 und 2 GBG bereits dann erfüllt, wenn sein Antrag jegliche Verwechslung des Eintragungsobjektes oder Fehlinterpretation des Begehrens ausschließt und dem allgemeinen Interesse an der Beibehalt …
RS0083797 Rechtssatz 27.02.1996Zivilrecht
Wird im Wortlaut des gestellten Eintragungsbegehrens - allerdings ohne Verwechslungsgefahr - nicht wörtlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht um eine fideikommissarische Substitution im Sinne des Gesetzes handelt, so steht es dem Gericht frei, die E …