Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
Gemäß § 85 Abs 1 GBG sind die Grundbuchseinlagen, in denen eine Eintragung geschehen soll, mit der nämlichen Bezeichnung aufzuführen, unter der sie im Grundbuch erscheinen. Nach § 85 Abs 2 GBG ist im Begehren genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll.Gemäß Paragraph 85, Absatz eins, GBG sind die Grundbuchseinlagen, in denen eine Eintragung geschehen soll, mit der nämlichen Bezeichnung aufzuführen, unter der sie im Grundbuch erscheinen. Nach Paragraph 85, Absatz 2, GBG ist im Begehren genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll.
Ob ein Grundbuchsgesuch dem sich insbesondere aus § 85 Abs 2 GBG ergebenden Bestimmtheitsgebot entspricht, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar (vgl 5 Ob 48/08g). Eine auffällige, vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen lässt sich im konkreten Fall aber nicht erkennen.Ob ein Grundbuchsgesuch dem sich insbesondere aus Paragraph 85, Absatz 2, GBG ergebenden Bestimmtheitsgebot entspricht, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar vergleiche 5 Ob 48/08g). Eine auffällige, vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen lässt sich im konkreten Fall aber nicht erkennen.
Fehlen dem Antrag auf Anmerkung der Löschungsklage - wie hier - die Voraussetzungen des § 61 GBG (keine wenigstens gleichzeitig mit dem Antrag auf Streitanmerkung angebrachte Löschungsklage), ist daraus nicht zwingend abzuleiten, dass der Antrag auf § 63 GBG gestützt wird. Hiezu hätte vielmehr ausdrücklich oder doch durch den Hinweis auf diese Bestimmung erklärt werden müssen, die Einverleibung auch gegen dritte Personen bestreiten zu wollen (5 Ob 19/76 = RIS-Justiz RS0060603 = NZ 1980, 54). Der Hinweis des Revisionsrekurswerbers auf § 9 Abs 1 AußStrG, der auch ein Begehren zulässt, das hinreichend erkennen lässt, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt, zwingt zu keiner anderen Beurteilung, ist doch im Grundbuchsverfahren die Entscheidung von derartigen Zweifelsfragen grundsätzlich ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0060630; 5 Ob 292/07p). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur zwar in jenen Fällen gerechtfertigt, wo es sich etwa um offensichtliche Schreibfehler (5 Ob 2250/96k = NZ 1998/409) oder um die Verwechslung von Wohnungseigentum und schlichtem Miteigentum an einer Liegenschaft bei eindeutiger aus dem Grundbuchstand hervorgehender Rechtslage handelte (6 Ob 2020/96v). Dies ändert aber nichts daran, dass ein Grundbuchsantrag abzuweisen ist, wenn die Gefahr einer Fehlinterpretation des Begehrens gegeben ist (RIS-Justiz RS0083797 [T1]). Im konkreten Fall fehlte jegliches Vorbringen, worauf die beantragte Anmerkung der Löschungsklage gestützt wurde. Ein derartiges Begehren als zu unbestimmt zu werten, hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Judikatur.Fehlen dem Antrag auf Anmerkung der Löschungsklage - wie hier - die Voraussetzungen des Paragraph 61, GBG (keine wenigstens gleichzeitig mit dem Antrag auf Streitanmerkung angebrachte Löschungsklage), ist daraus nicht zwingend abzuleiten, dass der Antrag auf Paragraph 63, GBG gestützt wird. Hiezu hätte vielmehr ausdrücklich oder doch durch den Hinweis auf diese Bestimmung erklärt werden müssen, die Einverleibung auch gegen dritte Personen bestreiten zu wollen (5 Ob 19/76 = RIS-Justiz RS0060603 = NZ 1980, 54). Der Hinweis des Revisionsrekurswerbers auf Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG, der auch ein Begehren zulässt, das hinreichend erkennen lässt, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt, zwingt zu keiner anderen Beurteilung, ist doch im Grundbuchsverfahren die Entscheidung von derartigen Zweifelsfragen grundsätzlich ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0060630; 5 Ob 292/07p). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur zwar in jenen Fällen gerechtfertigt, wo es sich etwa um offensichtliche Schreibfehler (5 Ob 2250/96k = NZ 1998/409) oder um die Verwechslung von Wohnungseigentum und schlichtem Miteigentum an einer Liegenschaft bei eindeutiger aus dem Grundbuchstand hervorgehender Rechtslage handelte (6 Ob 2020/96v). Dies ändert aber nichts daran, dass ein Grundbuchsantrag abzuweisen ist, wenn die Gefahr einer Fehlinterpretation des Begehrens gegeben ist (RIS-Justiz RS0083797 [T1]). Im konkreten Fall fehlte jegliches Vorbringen, worauf die beantragte Anmerkung der Löschungsklage gestützt wurde. Ein derartiges Begehren als zu unbestimmt zu werten, hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Judikatur.