Rechtssatz RS0060630
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060630
Entscheidungsdatum
14.04.2026
Rechtssatz
Mangels der Möglichkeit von Zwischenerledigungen (95 Abs 1 GBG) stellt es grundsätzlich einen Abweisungsgrund dar, wenn die Grundbuchseinlagen, in denen die Eintragung erfolgen soll, nicht so bezeichnet sind, wie sie im Grundbuch aufscheinen; aber auch diese Vorschrift lässt eine zweckorientierte Auslegung zu. Sie dient der vom Rechtsverkehr vorausgesetzten besonderen Zuverlässigkeit und Übersichtlichkeit des Grundbuchs und bietet daher dann keine Handhabe für die Abweisung eines Eintragungsgesuches, wenn jegliche Gefahr einer Verwechslung des Eintragungsobjektes oder Fehlinterpretation des Begehrens auszuschließen ist und auch dem allgemeinen Interesse an der Beibehaltung standardisierter Regeln über Form, Aufbau und Inhalt des grundbücherlichen Informationssystems keinerlei Einbuße droht.Mangels der Möglichkeit von Zwischenerledigungen (95 Absatz eins, GBG) stellt es grundsätzlich einen Abweisungsgrund dar, wenn die Grundbuchseinlagen, in denen die Eintragung erfolgen soll, nicht so bezeichnet sind, wie sie im Grundbuch aufscheinen; aber auch diese Vorschrift lässt eine zweckorientierte Auslegung zu. Sie dient der vom Rechtsverkehr vorausgesetzten besonderen Zuverlässigkeit und Übersichtlichkeit des Grundbuchs und bietet daher dann keine Handhabe für die Abweisung eines Eintragungsgesuches, wenn jegliche Gefahr einer Verwechslung des Eintragungsobjektes oder Fehlinterpretation des Begehrens auszuschließen ist und auch dem allgemeinen Interesse an der Beibehaltung standardisierter Regeln über Form, Aufbau und Inhalt des grundbücherlichen Informationssystems keinerlei Einbuße droht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 115/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 5 Ob 115/92
Veröff: SZ 65/123 = NZ 1993,180
- 6 Ob 2020/96v
Entscheidungstext OGH 26.09.1996 6 Ob 2020/96v
- 5 Ob 292/07p
Entscheidungstext OGH 04.03.2008 5 Ob 292/07p
Beisatz: Hingegen ist die Entscheidung von Zweifelsfragen ausgeschlossen. (T1)
- 5 Ob 249/08s
Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 249/08s
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Ein Grundbuchsantrag ist abzuweisen, wenn die Gefahr einer Fehlinterpretation des Begehrens gegeben ist. (T2); Bem: Hier: Im konkreten Fall fehlte jegliches Vorbringen, worauf die beantragte Anmerkung der Löschungsklage gestützt wurde. (T3)
- 5 Ob 159/16t
Entscheidungstext OGH 19.12.2016 5 Ob 159/16t
Auch
- 5 Ob 135/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.04.2026 5 Ob 135/25a
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060630
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0050OB00115_9200000_003