Begründung:
Mit Antrag vom 8.9.1995 begehrte die gefährdete Partei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher dem Antragsgegner verboten werde, seine 40/9020 Anteile an der Liegenschaft EZ 3975 GB ***** B***** (B-LNr 29), mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an der Wohnung ***** Wien, R*****, untrennbar verbundenen sei, zu veräußern oder zu belasten, sowie die bücherliche Anmerkung dieses Verbotes, wobei um den Vollzug das Bezirksgericht F***** als Grundbuchsgericht zu ersuchen sei. Die einstweilige Verfügung solle bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Teilungsverfahrens der Parteien bzw bis 6 Monate danach bewilligt werden.
Die gefährdete Partei brachte dazu vor, ihre mit dem Antragsgegner am 7.9.1968 vor dem zuständigen Standesamt in L***** geschlossene Ehe sei vom Kreisgericht L***** am 21.6.1995 geschieden worden. Die Scheidung sei in Rechtskraft erwachsen. Nach slowenischem Recht stehe der gefährdeten Partei ein Anspruch auf Aufteilung des während aufrechter Ehe erworbenen Vermögens zu. Der Antragsgegner habe die oben angeführte Eigentumswohneinheit mit Kaufvertrag vom 19.8.1992, somit während aufrechter Ehe erworben. Die Antragstellerin habe erfahren, daß der Antragsgegner Rechtsanwalt Dr.Hans-Dieter Sereinig in Ferlach mit der Errichtung eines Kauf- bzw Übergabevertrages hinsichtlich der genannten Liegenschaftsanteile beauftragt habe. Es bestehe die Gefahr, daß dadurch die Verwirklichung des Aufteilungsanspruches der gefährdeten Partei vereitelt oder doch erheblich erschwert werde. Als Bescheinigungsmittel legte die gefährdete Partei eine von ihr selbst unterfertigte eidesstattliche Erklärung und eine Grundbuchabschrift vor, welche für die 40/1920 Miteigentumsanteile des Antragsgegners B-LNr 29 an der EZ 3975 KG ***** B***** erstellt wurde. Eine bücherliche Wohnungseigentumsbegründung an den genannten Liegenschaftsanteilen ist nach dem Inhalt dieser Buchabschrift und auch in der Folge noch nicht geschehen. Es sind nur Zusagen der Einräumung des Wohnungseigentumes gemäß § 24a WEG für einzelne Miteigentümer, nicht jedoch für den Antragsgegner angemerkt.Die gefährdete Partei brachte dazu vor, ihre mit dem Antragsgegner am 7.9.1968 vor dem zuständigen Standesamt in L***** geschlossene Ehe sei vom Kreisgericht L***** am 21.6.1995 geschieden worden. Die Scheidung sei in Rechtskraft erwachsen. Nach slowenischem Recht stehe der gefährdeten Partei ein Anspruch auf Aufteilung des während aufrechter Ehe erworbenen Vermögens zu. Der Antragsgegner habe die oben angeführte Eigentumswohneinheit mit Kaufvertrag vom 19.8.1992, somit während aufrechter Ehe erworben. Die Antragstellerin habe erfahren, daß der Antragsgegner Rechtsanwalt Dr.Hans-Dieter Sereinig in Ferlach mit der Errichtung eines Kauf- bzw Übergabevertrages hinsichtlich der genannten Liegenschaftsanteile beauftragt habe. Es bestehe die Gefahr, daß dadurch die Verwirklichung des Aufteilungsanspruches der gefährdeten Partei vereitelt oder doch erheblich erschwert werde. Als Bescheinigungsmittel legte die gefährdete Partei eine von ihr selbst unterfertigte eidesstattliche Erklärung und eine Grundbuchabschrift vor, welche für die 40 aus 1920, Miteigentumsanteile des Antragsgegners B-LNr 29 an der EZ 3975 KG ***** B***** erstellt wurde. Eine bücherliche Wohnungseigentumsbegründung an den genannten Liegenschaftsanteilen ist nach dem Inhalt dieser Buchabschrift und auch in der Folge noch nicht geschehen. Es sind nur Zusagen der Einräumung des Wohnungseigentumes gemäß Paragraph 24 a, WEG für einzelne Miteigentümer, nicht jedoch für den Antragsgegner angemerkt.
Mit Beschluß vom 13.9.1995 erließ das Erstgericht die begehrte einstweilige Verfügung (Verbot der Veräußerung und Belastung der 40/9020 Anteile verbunden mit dem Wohnungseigentum an der erwähnten Wohnung) ohne Anhörung des Gegners und ersuchte das Buchgericht um die bücherliche Anmerkung. Diese einstweilige Verfügung wurde für den Gegner der gefährdeten Partei postamtlich hinterlegt, der nicht behobene Rückscheinbrief kam mit dem Vermerk an das Erstgericht zurück, daß der Empfänger ortsabwesend sei. Das Buchgericht lehnte das Vollzugsersuchen mit der Begründung ab, der Anteil des Antragsgegners betrage 40/1920 und nicht, wie im Beschluß bezeichnet, 40/9020.Mit Beschluß vom 13.9.1995 erließ das Erstgericht die begehrte einstweilige Verfügung (Verbot der Veräußerung und Belastung der 40/9020 Anteile verbunden mit dem Wohnungseigentum an der erwähnten Wohnung) ohne Anhörung des Gegners und ersuchte das Buchgericht um die bücherliche Anmerkung. Diese einstweilige Verfügung wurde für den Gegner der gefährdeten Partei postamtlich hinterlegt, der nicht behobene Rückscheinbrief kam mit dem Vermerk an das Erstgericht zurück, daß der Empfänger ortsabwesend sei. Das Buchgericht lehnte das Vollzugsersuchen mit der Begründung ab, der Anteil des Antragsgegners betrage 40 aus 1920, und nicht, wie im Beschluß bezeichnet, 40/9020.
Am 16.10.1995 beantragte die gefährdete Partei, in ihrem Antrag vom 8.9.1995 und in der einstweiligen Verfügung vom 13.9.1995 (aufgrund eines phonetischen Übertragungsfehlers) unrichtig die mit 40/9020 bezeichneten Miteigentumsanteile auf richtig 40/1920 abzuändern und das Buchgericht neuerlich zu beauftragen, das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der gefährdeten Partei anzumerken.Am 16.10.1995 beantragte die gefährdete Partei, in ihrem Antrag vom 8.9.1995 und in der einstweiligen Verfügung vom 13.9.1995 (aufgrund eines phonetischen Übertragungsfehlers) unrichtig die mit 40/9020 bezeichneten Miteigentumsanteile auf richtig 40 aus 1920, abzuändern und das Buchgericht neuerlich zu beauftragen, das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der gefährdeten Partei anzumerken.
Mit Beschluß vom 17.10.1995 erließ das Erstgericht unter berichtigender Benennung der Liegenschaftsanteile des Antragsgegners in der EZ 3975 KG ***** B***** mit 40/1920 wiederum unter Anführung einer untrennbaren Verknüpfung dieser Anteile mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung ***** Wien, R*****, neuerlich die einstweilige Verfügung, bezeichnete den Beschluß allerdings als Berichtigungsbeschluß.Mit Beschluß vom 17.10.1995 erließ das Erstgericht unter berichtigender Benennung der Liegenschaftsanteile des Antragsgegners in der EZ 3975 KG ***** B***** mit 40 aus 1920, wiederum unter Anführung einer untrennbaren Verknüpfung dieser Anteile mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung ***** Wien, R*****, neuerlich die einstweilige Verfügung, bezeichnete den Beschluß allerdings als Berichtigungsbeschluß.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Antragsgegners, der die Abweisung der berichtigten einstweiligen Verfügung begehrte, Folge und wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung in der berichtigten Form ab.
Auszugehen sei davon, daß beide Parteien offensichtlich slowenische Staatsbürger seien. Die gefährdete Partei habe in ihrer eidesstattlichen Erklärung, die als solche überhaupt noch kein ausreichendes Bescheinigungsmittel darstelle, ebenso wie in ihrem Antrag zum nachehelichen Teilungsanspruch nur behauptet, daß ihre Ehe mit dem Antragsgegner rechtskräftig geschieden worden sei, ihr nach slowenischem Recht ein nachehelicher Aufteilungsanspruch hinsichtlich des während aufrechter Ehe erworbenen Vermögens der Ehegatten zustehe und die in Rede stehende Eigentumswohnung vom Antragsgegner während der Ehe durch Kaufvertrag vom 19.8.1992 erworben worden sei. Damit sei in keiner Weise dargetan, daß es sich bei den Liegenschaftsanteilen des Antragsgegners tatsächlich um einen der Aufteilung zwischen Ehegatten unterliegenden Vermögenswert nach den maßgeblichen konkreten Rechtsvorschriften der slowenischen Rechtsordnung handle. Auch wenn man diese Normen von Amts wegen heranziehe, lasse sich ein Aufteilungsanspruch der gefährdeten Partei hinsichtlich der Liegenschaftsanteile des Gegners nicht ableiten. Nach Art 58 des slowenischen Gesetzes über die Ehe und die Familienbeziehungen vom 26.5.1976 werde nach Beendigung der Ehe nur das gemeinschaftliche Vermögen zwischen den Eheleuten geteilt. Gemeinschaftliches Vermögen sei nach der Begriffsbestimmung des Art 51 Abs 2 leg cit nur jenes Vermögen, welches die Ehegatten durch Arbeit während der Ehe erworben hätten. Im slowenischen Grundbuch sei ein solches gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten für sie beide ohne Bestimmung von Anteilen einzutragen (Art 55). Es sei daher im vorliegenden Fall nach der Aktenlage absolut nicht bescheinigt, daß die gefährdete Partei mit einem der slowenischen Rechtsordnung unterliegenden nachehelichen Vermögensaufteilungsanspruch auch die genannten, in Österreich verbücherten Liegenschaftsanteile des Antragsgegners erfassen könne. Es fehle daher an einer Anspruchsbescheinigung.Auszugehen sei davon, daß beide Parteien offensichtlich slowenische Staatsbürger seien. Die gefährdete Partei habe in ihrer eidesstattlichen Erklärung, die als solche überhaupt noch kein ausreichendes Bescheinigungsmittel darstelle, ebenso wie in ihrem Antrag zum nachehelichen Teilungsanspruch nur behauptet, daß ihre Ehe mit dem Antragsgegner rechtskräftig geschieden worden sei, ihr nach slowenischem Recht ein nachehelicher Aufteilungsanspruch hinsichtlich des während aufrechter Ehe erworbenen Vermögens der Ehegatten zustehe und die in Rede stehende Eigentumswohnung vom Antragsgegner während der Ehe durch Kaufvertrag vom 19.8.1992 erworben worden sei. Damit sei in keiner Weise dargetan, daß es sich bei den Liegenschaftsanteilen des Antragsgegners tatsächlich um einen der Aufteilung zwischen Ehegatten unterliegenden Vermögenswert nach den maßgeblichen konkreten Rechtsvorschriften der slowenischen Rechtsordnung handle. Auch wenn man diese Normen von Amts wegen heranziehe, lasse sich ein Aufteilungsanspruch der gefährdeten Partei hinsichtlich der Liegenschaftsanteile des Gegners nicht ableiten. Nach Artikel 58, des slowenischen Gesetzes über die Ehe und die Familienbeziehungen vom 26.5.1976 werde nach Beendigung der Ehe nur das gemeinschaftliche Vermögen zwischen den Eheleuten geteilt. Gemeinschaftliches Vermögen sei nach der Begriffsbestimmung des Artikel 51, Absatz 2, leg cit nur jenes Vermögen, welches die Ehegatten durch Arbeit während der Ehe erworben hätten. Im slowenischen Grundbuch sei ein solches gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten für sie beide ohne Bestimmung von Anteilen einzutragen (Artikel 55,). Es sei daher im vorliegenden Fall nach der Aktenlage absolut nicht bescheinigt, daß die gefährdete Partei mit einem der slowenischen Rechtsordnung unterliegenden nachehelichen Vermögensaufteilungsanspruch auch die genannten, in Österreich verbücherten Liegenschaftsanteile des Antragsgegners erfassen könne. Es fehle daher an einer Anspruchsbescheinigung.
Die begehrte Sicherungsmaßnahme sei aber auch deshalb abzulehnen, weil der Antragsgegner nach dem Grundbuchsstand bislang nur schlichter Miteigentümer von 40/1920 Anteilen an der zitierten Liegenschaft sei, ein Wohnungseigentum in der Grundbucheinlage und im speziellen an dem genannten Anteil noch nicht verbüchert sei, die gefährdete Partei aber dessen ungeachtet die Erlassung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes hinsichtlich der Liegenschaftsanteile, mit welchen Wohnungseigentum an einer bestimmten Eigentumswohnung untrennbar verbunden sei, begehrt habe. Davon sei sie bis zuletzt, auch nicht im Rahmen ihres Berichtigungsantrages, nicht abgerückt. Die Benennung des Objektes der Sicherungsmaßnahme als Wohnungseigentumseinheit im Sinne des § 1 WEG sei gegenüber dem rechtlich noch ohne Wohnungseigentum eingetragenen ideellen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft jedenfalls ein aliud. Diese Fehlbezeichnung stehe der Bewilligung der Sicherungsmaßnahme entgegen. Eine Umformulierung durch das Gericht würde eine unzulässige inhaltliche Veränderung des Antrages bedeuten. Im übrigen sei auch eine Berichtigung der zunächst mit unrichtigen Miteigentumsanteilen erlassenen einstweiligen Verfügung nicht statthaft, weil eine Entscheidungsberichtigung nach § 419 ZPO nur für Fehler des Gerichtes, nicht für solche der Parteien vorgesehen sei.Die begehrte Sicherungsmaßnahme sei aber auch deshalb abzulehnen, weil der Antragsgegner nach dem Grundbuchsstand bislang nur schlichter Miteigentümer von 40 aus 1920, Anteilen an der zitierten Liegenschaft sei, ein Wohnungseigentum in der Grundbucheinlage und im speziellen an dem genannten Anteil noch nicht verbüchert sei, die gefährdete Partei aber dessen ungeachtet die Erlassung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes hinsichtlich der Liegenschaftsanteile, mit welchen Wohnungseigentum an einer bestimmten Eigentumswohnung untrennbar verbunden sei, begehrt habe. Davon sei sie bis zuletzt, auch nicht im Rahmen ihres Berichtigungsantrages, nicht abgerückt. Die Benennung des Objektes der Sicherungsmaßnahme als Wohnungseigentumseinheit im Sinne des Paragraph eins, WEG sei gegenüber dem rechtlich noch ohne Wohnungseigentum eingetragenen ideellen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft jedenfalls ein aliud. Diese Fehlbezeichnung stehe der Bewilligung der Sicherungsmaßnahme entgegen. Eine Umformulierung durch das Gericht würde eine unzulässige inhaltliche Veränderung des Antrages bedeuten. Im übrigen sei auch eine Berichtigung der zunächst mit unrichtigen Miteigentumsanteilen erlassenen einstweiligen Verfügung nicht statthaft, weil eine Entscheidungsberichtigung nach Paragraph 419, ZPO nur für Fehler des Gerichtes, nicht für solche der Parteien vorgesehen sei.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil den hier zu beurteilenden Rechtsfragen wegen der Beziehungen zu ausländischem Recht erhebliche Bedeutung zukomme und insbesondere die Frage vom Obersten Gerichtshof noch nicht behandelt worden sei, ob in der gewählten unrichtigen Benennung des Vermögensobjektes als Wohnungseigentum gegenüber schlichtem Miteigentum laut Grundbuchsstand ein aliud im Sinne des § 96 GBG zu erblicken sei.Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil den hier zu beurteilenden Rechtsfragen wegen der Beziehungen zu ausländischem Recht erhebliche Bedeutung zukomme und insbesondere die Frage vom Obersten Gerichtshof noch nicht behandelt worden sei, ob in der gewählten unrichtigen Benennung des Vermögensobjektes als Wohnungseigentum gegenüber schlichtem Miteigentum laut Grundbuchsstand ein aliud im Sinne des Paragraph 96, GBG zu erblicken sei.