Begründung:
Beide Vorinstanzen haben die nunmehr bewilligten Eintragungen mit der Begründung abgelehnt, daß in den Vereinbarungen über die Vorrangseinräumung die zurücktretenden Rechte nicht ausreichend bezeichnet worden seien (das vortretende Recht ergibt sich - unbestrittenermaßen eindeutig - aus der Pfandbestellungsurkunde). Diese Vereinbarungen lauten - von allen Beteiligten beglaubigt unterfertigt - unter dem Titel "Vorrangeinräumung" wie folgt:
"Ludwig W***** räumt dem in dieser Urkunde näher bezeichneten Pfandrecht den Vorrang vor seinem/ihrem (seinen/ihren) unter TZ 9092/1995 haftenden Recht(en) ein und erteilt(en) unter einem seine (ihre) ausdrückliche Einwilligung zur grundbücherlichen Einverleibung dieses Vorranges ob EZ *****."Ludwig W***** räumt dem in dieser Urkunde näher bezeichneten Pfandrecht den Vorrang vor seinem/ihrem (seinen/ihren) unter TZ 9092 aus 1995, haftenden Recht(en) ein und erteilt(en) unter einem seine (ihre) ausdrückliche Einwilligung zur grundbücherlichen Einverleibung dieses Vorranges ob EZ *****.
Franziska W***** räumt dem in dieser Urkunde näher bezeichneten Pfandrecht den Vorrang vor seinem/ihrem (seinen/ihren) unter TZ 7888/1980 haftenden Recht(en) ein und erteilt(en) unter einem seine (ihre) ausdrückliche Einwilligung zur grundbücherlichen Einverleibung dieses Vorranges ob EZ *****".Franziska W***** räumt dem in dieser Urkunde näher bezeichneten Pfandrecht den Vorrang vor seinem/ihrem (seinen/ihren) unter TZ 7888 aus 1980, haftenden Recht(en) ein und erteilt(en) unter einem seine (ihre) ausdrückliche Einwilligung zur grundbücherlichen Einverleibung dieses Vorranges ob EZ *****".
Das Rekursgericht begründete die mangelnde Verbücherungsfähigkeit dieser Vorrangseinräumungen damit, daß gemäß § 32 Abs 1 lit b GBG Privaturkunden, aufgrund deren eine Einverleibung stattfinden soll, außer den Erfordernissen der 26, 27 GBG auch die ausdrückliche Erklärung desjenigen enthalten müssen, dessen Rechte beschränkt, belastet, aufgehoben, oder auf eine andere Person übertragen werden sollen, daß er in die Einverleibung einwillige. § 32 Abs 1 lit a GBG verlange überdies die genaue Angabe der Liegenschaft oder des Rechts, in betreff deren die Einverleibung erfolgen soll.Das Rekursgericht begründete die mangelnde Verbücherungsfähigkeit dieser Vorrangseinräumungen damit, daß gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG Privaturkunden, aufgrund deren eine Einverleibung stattfinden soll, außer den Erfordernissen der 26, 27 GBG auch die ausdrückliche Erklärung desjenigen enthalten müssen, dessen Rechte beschränkt, belastet, aufgehoben, oder auf eine andere Person übertragen werden sollen, daß er in die Einverleibung einwillige. Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, GBG verlange überdies die genaue Angabe der Liegenschaft oder des Rechts, in betreff deren die Einverleibung erfolgen soll.
Den letztgenannten Bestimmtheitserfordernissen entspreche die vorgelegte Urkunde nicht. Wenn auch überflüssiger Formalismus abzulehnen sei, weshalb etwa eine nähere Präzisierung der Aufsandungserklärung durch den übrigen Urkundeninhalt zulässig erscheine (NZ 1990, 1 71), so könne doch nicht übersehen werden, daß eine Aufsandungserklärung auch den besonderen Zweck habe, den Erklärer jeweils auf die Konsequenzen seiner Erklärung im Hinblick auf ein bestimmtes Recht nochmals aufmerksam zu machen. Dieser Formalismus diene dem Schutz des Aufsandungserklärers. Es könne daher nicht darauf verzichtet werden, daß in der Aufsandungserklärung oder wenigstens im Text der Vertragsurkunde das weichende Recht genau bezeichnet wird, wozu wenigstens die Bezeichnung als Wohnungsrecht bzw als Fruchtgenußrecht gehört hätte. Der bloße Hinweis auf eine TZ, unter welcher das weichende Recht eingetragen ist, genüge nicht, zumal unter TZ 7888/1980 zugunsten der Franziska W***** zwei verschiedenartige Rechte einverleibt sind. Es bedürfte daher jeweils der Einsicht in das Grundbuch, um den Inhalt des oder der weichenden Rechte feststellen zu können. Die Einverleibung eines Rechtes müsse jedoch aufgrund des Urkundentextes allein ohne Notwendigkeit der Einsicht in weitere Urkunden, möglich sein (siehe auch LG Salzburg zu 22 R 35/97).Den letztgenannten Bestimmtheitserfordernissen entspreche die vorgelegte Urkunde nicht. Wenn auch überflüssiger Formalismus abzulehnen sei, weshalb etwa eine nähere Präzisierung der Aufsandungserklärung durch den übrigen Urkundeninhalt zulässig erscheine (NZ 1990, 1 71), so könne doch nicht übersehen werden, daß eine Aufsandungserklärung auch den besonderen Zweck habe, den Erklärer jeweils auf die Konsequenzen seiner Erklärung im Hinblick auf ein bestimmtes Recht nochmals aufmerksam zu machen. Dieser Formalismus diene dem Schutz des Aufsandungserklärers. Es könne daher nicht darauf verzichtet werden, daß in der Aufsandungserklärung oder wenigstens im Text der Vertragsurkunde das weichende Recht genau bezeichnet wird, wozu wenigstens die Bezeichnung als Wohnungsrecht bzw als Fruchtgenußrecht gehört hätte. Der bloße Hinweis auf eine TZ, unter welcher das weichende Recht eingetragen ist, genüge nicht, zumal unter TZ 7888 aus 1980, zugunsten der Franziska W***** zwei verschiedenartige Rechte einverleibt sind. Es bedürfte daher jeweils der Einsicht in das Grundbuch, um den Inhalt des oder der weichenden Rechte feststellen zu können. Die Einverleibung eines Rechtes müsse jedoch aufgrund des Urkundentextes allein ohne Notwendigkeit der Einsicht in weitere Urkunden, möglich sein (siehe auch LG Salzburg zu 22 R 35/97).
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der (ordentliche) Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zur Frage, wie genau im Fall einer Vorrangseinräumungserklärung das weichende Recht bezeichnet werden muß und ob hiezu die Anführung der TZ der bücherlichen Einverleibung ausreicht, eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes fehle.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht die ohne Verbücherung ihres Vorrangs eingetragene Hypothekargläubigerin geltend, daß § 32 Abs 1 lit a GBG nur die genaue Bezeichnung des vortretenden Rechts, nicht auch des zurücktretenden in der Grundbuchsurkunde verlange. Unabhängig davon sei die Bezeichnung der zurücktretenden Rechte durch die Tagebuchzahlen, unter denen sie im Grundbuch eingetragen sind, ausreichend bestimmt. Wenn unter einer TZ mehrere Rechte eingetragen sind, seien unmißverständlich alle diese Rechte gemeint. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, dem Eintragungsgesuch in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auch hinsichtlich der Vorrangseinräumungen stattzugeben.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht die ohne Verbücherung ihres Vorrangs eingetragene Hypothekargläubigerin geltend, daß Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, GBG nur die genaue Bezeichnung des vortretenden Rechts, nicht auch des zurücktretenden in der Grundbuchsurkunde verlange. Unabhängig davon sei die Bezeichnung der zurücktretenden Rechte durch die Tagebuchzahlen, unter denen sie im Grundbuch eingetragen sind, ausreichend bestimmt. Wenn unter einer TZ mehrere Rechte eingetragen sind, seien unmißverständlich alle diese Rechte gemeint. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, dem Eintragungsgesuch in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auch hinsichtlich der Vorrangseinräumungen stattzugeben.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er erweist sich auch als berechtigt.