Rechtssatz RS0108862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108862
Entscheidungsdatum
11.11.1997
Rechtssatz
Die im Fall die Verbücherung einer Vorrangeinräumung gewählte Bezeichnung der zurücktretenden Rechte (Fruchtgenußrecht und Wohnungsgebrauchsrechte) in der Privaturkunde mit jenen Tagebuchzahlen, unter denen sie im Grundbuch (dort unter genauer Angabe des jeweiligen Rechts und des Berechtigten) eingetragen sind, erscheint ausreichend. Sie läßt keinerlei Interpretationsspielraum und erfüllt damit das in § 32 Abs 1 lit a GBG aufgestellte Genauigkeitskriterium.Die im Fall die Verbücherung einer Vorrangeinräumung gewählte Bezeichnung der zurücktretenden Rechte (Fruchtgenußrecht und Wohnungsgebrauchsrechte) in der Privaturkunde mit jenen Tagebuchzahlen, unter denen sie im Grundbuch (dort unter genauer Angabe des jeweiligen Rechts und des Berechtigten) eingetragen sind, erscheint ausreichend. Sie läßt keinerlei Interpretationsspielraum und erfüllt damit das in Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, GBG aufgestellte Genauigkeitskriterium.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108862
Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0050OB00414_97M0000_002