Das Rekursgericht unterließ einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes in Übereinstimmung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung (RZ 2000/5 mwN), erklärte jedoch den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage des Angehörigenverhältnisses im Sinn des § 382b EO betreffend Stiefvater/Stieftochter bei Tod der die Schwägerschaft begründenden Mutter keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Begehrens auf Erlassung der einstweiligen Verfügung.Das Rekursgericht unterließ einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes in Übereinstimmung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung (RZ 2000/5 mwN), erklärte jedoch den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage des Angehörigenverhältnisses im Sinn des Paragraph 382 b, EO betreffend Stiefvater/Stieftochter bei Tod der die Schwägerschaft begründenden Mutter keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Begehrens auf Erlassung der einstweiligen Verfügung.
Weil das Erstgericht seine abweisende Entscheidung ohne Beiziehung des Antragsgegners gefällt hatte, blieb das Revisionsrekursverfahren einseitig.
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig und im Sinn eines in einem Abänderungsbegehren enthaltenen Aufhebungsbegehrens auch gerechtfertigt.
Die Verbindung, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten entsteht, wird zufolge § 40 Satz 3 ABGB als Schwägerschaft bezeichnet. Diese wird also durch den Tatbestand einer Ehe begründet (vgl Wolff in Klang² I/1, 280). Ob die Schwägerschaft und die von ihr ausgelösten Rechtsfolgen mit der Auflösung der sie begründenden Ehe erlöschen, wird durch das Gesetz nicht unmittelbar angeordnet. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erlischt das Schwägerschaftsverhältnis (entgegen Wolff in Klang² I/1, 281) mit der Auflösung der sie begründenden Ehe, sofern das Gesetz nichts anderes anordnet (EFSlg 32.694). Solche gesetzlichen Anordnungen finden sich etwa in § 321 Abs 2 ZPO oder § 152 Abs 1 Z 2 StPO. Hier wird ausdrücklich geregelt, dass das Entschlagungsrecht der bezeichneten Angehörigen auch dann weiter besteht, wenn das eheliche Verhältnis, welches die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.Die Verbindung, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten entsteht, wird zufolge Paragraph 40, Satz 3 ABGB als Schwägerschaft bezeichnet. Diese wird also durch den Tatbestand einer Ehe begründet vergleiche Wolff in Klang² I/1, 280). Ob die Schwägerschaft und die von ihr ausgelösten Rechtsfolgen mit der Auflösung der sie begründenden Ehe erlöschen, wird durch das Gesetz nicht unmittelbar angeordnet. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erlischt das Schwägerschaftsverhältnis (entgegen Wolff in Klang² I/1, 281) mit der Auflösung der sie begründenden Ehe, sofern das Gesetz nichts anderes anordnet (EFSlg 32.694). Solche gesetzlichen Anordnungen finden sich etwa in Paragraph 321, Absatz 2, ZPO oder Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO. Hier wird ausdrücklich geregelt, dass das Entschlagungsrecht der bezeichneten Angehörigen auch dann weiter besteht, wenn das eheliche Verhältnis, welches die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.
Auf die Auswirkungen des Todes (der die Schwägerschaft vermittelnden Person) kommt es aber hier entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht entscheidend an, weil § 382b Abs 3 EO das Schutzobjekt dieser Bestimmung nicht über Schwägerschaft definiert.Auf die Auswirkungen des Todes (der die Schwägerschaft vermittelnden Person) kommt es aber hier entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht entscheidend an, weil Paragraph 382 b, Absatz 3, EO das Schutzobjekt dieser Bestimmung nicht über Schwägerschaft definiert.
§ 382b Abs 3 EO nennt die "nahen Angehörigen" zu deren Gunsten eine einstweilige Verfügung nach Abs 1 und 2 getroffen werden kann. Hier heißt es in Z 2 lit a: Verwandte in gerader Linie, einschließlich der Wahl- und Pflegekinder und der Wahl- und Pflegeeltern, des Ehegatten oder Lebensgefährten. Damit stellt sich aber die von den Vorinstanzen als entscheidend angesehene Frage, nicht, ob die Schwägerschaft zwischen Antragstellerin und Antragsgegner noch aufrecht ist, weil die Antragstellerin jedenfalls eine Verwandte in gerader Linie des Ehegatten des mit der einstweiligen Verfügung Belangten ist. Das bleibt sie jedenfalls. Dass jene Person, die das Angehörigenverhältnis vermittelt, hier die Mutter der Antragstellerin und Ehegattin des Antragsgegners noch leben müsste, setzt die gesetzliche Bestimmung nicht voraus. Die Angehörigeneigenschaft zwischen der Antragstellerin und ihrer Mutter (= Tochter der Ehegattin) besteht demnach noch im Zeitpunkt der in Abs 1 und 2 des § 382b EO umschriebenen Handlungen.Paragraph 382 b, Absatz 3, EO nennt die "nahen Angehörigen" zu deren Gunsten eine einstweilige Verfügung nach Absatz eins und 2 getroffen werden kann. Hier heißt es in Ziffer 2, lit a: Verwandte in gerader Linie, einschließlich der Wahl- und Pflegekinder und der Wahl- und Pflegeeltern, des Ehegatten oder Lebensgefährten. Damit stellt sich aber die von den Vorinstanzen als entscheidend angesehene Frage, nicht, ob die Schwägerschaft zwischen Antragstellerin und Antragsgegner noch aufrecht ist, weil die Antragstellerin jedenfalls eine Verwandte in gerader Linie des Ehegatten des mit der einstweiligen Verfügung Belangten ist. Das bleibt sie jedenfalls. Dass jene Person, die das Angehörigenverhältnis vermittelt, hier die Mutter der Antragstellerin und Ehegattin des Antragsgegners noch leben müsste, setzt die gesetzliche Bestimmung nicht voraus. Die Angehörigeneigenschaft zwischen der Antragstellerin und ihrer Mutter (= Tochter der Ehegattin) besteht demnach noch im Zeitpunkt der in Absatz eins und 2 des Paragraph 382 b, EO umschriebenen Handlungen.
Damit wird nicht eine planwidrige Lücke im Gesetz geschlossen, was vom Obersten Gerichtshof im Fall des § 382b EO als lex specialis abgelehnt wird (vgl JBl 2000, 246; JBl 2001, 390), sondern der in § 382b Abs 3 EO verwendete Begriff "Verwandte in gerader Linie des Ehegatten" ausgelegt. Kinder des Ehegatten bleiben also Angehörige im Sinn des § 382b Abs 3 EO wenn dieser Elternteil stirbt. Die Antragstellerin gehört damit zum geschützten Angehörigenkreis jener Regelung, aus der sie die Berechtigung bezieht, den Antragsgegner aus der gemeinsamen Wohnung wegweisen und ihm den Aufenthalt verbieten zu lassen.Damit wird nicht eine planwidrige Lücke im Gesetz geschlossen, was vom Obersten Gerichtshof im Fall des Paragraph 382 b, EO als lex specialis abgelehnt wird vergleiche JBl 2000, 246; JBl 2001, 390), sondern der in Paragraph 382 b, Absatz 3, EO verwendete Begriff "Verwandte in gerader Linie des Ehegatten" ausgelegt. Kinder des Ehegatten bleiben also Angehörige im Sinn des Paragraph 382 b, Absatz 3, EO wenn dieser Elternteil stirbt. Die Antragstellerin gehört damit zum geschützten Angehörigenkreis jener Regelung, aus der sie die Berechtigung bezieht, den Antragsgegner aus der gemeinsamen Wohnung wegweisen und ihm den Aufenthalt verbieten zu lassen.
Ausgehend von der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht der Vorinstanzen unterblieb bisher eine Durchführung des Bescheinigungsverfahrens, welches nunmehr in erster Instanz nachzuholen sein wird. Erst dann wird sich die Begründetheit des Begehrens der gefährdeten Partei beurteilen lassen. Eine Aufhebung war daher unumgänglich.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO iVm § 393 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraph 393, EO.