Rechtssatz RS0114306
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114306
Entscheidungsdatum
01.09.2009
Norm
EO §382b
EO idF EO-Nov 2003 §382b
Rechtssatz
§ 382b EO ist eine lex specialis, deren Schutz nicht Jedermann zur Verfügung steht, der außerhalb des Familienbereichs Schutz vor Gewalt sucht. Eine planwidrige Lücke im Gesetz ist nicht zu erkennen.Paragraph 382 b, EO ist eine lex specialis, deren Schutz nicht Jedermann zur Verfügung steht, der außerhalb des Familienbereichs Schutz vor Gewalt sucht. Eine planwidrige Lücke im Gesetz ist nicht zu erkennen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 238/00v
Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 238/00v
- 5 Ob 170/02i
Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 170/02i
Auch
- 7 Ob 226/05v
Entscheidungstext OGH 09.11.2005 7 Ob 226/05v
Beisatz: Das gilt auch nach der EO-Nov 2003. (T1)
- 6 Ob 55/08v
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 55/08v
Vgl; Beisatz: § 382b EO ist lex specialis gegenüber § 382 Abs 1 Z 8 lit c erster Fall EO, weil er einerseits die engeren Tatbestandsvoraussetzungen (Gewalt gegenüber Unzumutbarkeit des Zusammenlebens [in diesem Sinn wohl auch 9 Ob 124/01b]) und andererseits die umfassenderen Rechtsfolgen (Erfassung auch der unmittelbaren Umgebung, Rückkehrverbot) aufweist. (T2)
- 5 Ob 162/09y
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 162/09y
Auch; Beisatz: Vor Inkrafttreten des § 382e EO idF des 2.GeSchG wurde von höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Bestimmung des § 382b EO als lex specialis angesehen, deren Schutz nicht jedermann zur Verfügung stand, der außerhalb des Familienbereichs Schutz vor Gewalt suchte. (T3); Beisatz: Das Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit löste aber schon bisher zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere auch einen nach § 381 Z 2 EO sicherbaren Unterlassungsanspruch aus. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114306
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2009
Dokumentnummer
JJR_20001023_OGH0002_0060OB00238_00V0000_001