Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach § 382b EO idF BGBl 1996/759 setzt voraus, dass der Antragsteller ein naher Angehöriger des Täters ist. Das Angehörigenverhältnis kann auch durch eine außereheliche Lebensgemeinschaft begründet werden. Dazu ist das Leben in einer häuslichen Gemeinschaft erforderlich. Wie bei der ehelichen Lebensgemeinschaft ist darunter eine Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zu verstehen. Die Gemeinschaft ist jedenfalls dann aufgehoben, wenn alle diese wesentlichen Gemeinschaftskontakte aufgehoben wurden. Unstrittig ist, dass die Lebensgemeinschaft der Parteien hier am 15. 7. 1999 aufgehoben worden war. Die Revisionsrekurswerberin leitet aus der von ihr gar nicht gewünschten zeitweiligen Rückkehr des Beklagten in die Wohnung, vor allem in der Zeit vom 11. bis 14. 4. 2000, eine Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft ab und führt für ihrenEine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach Paragraph 382 b, EO in der Fassung BGBl 1996/759 setzt voraus, dass der Antragsteller ein naher Angehöriger des Täters ist. Das Angehörigenverhältnis kann auch durch eine außereheliche Lebensgemeinschaft begründet werden. Dazu ist das Leben in einer häuslichen Gemeinschaft erforderlich. Wie bei der ehelichen Lebensgemeinschaft ist darunter eine Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zu verstehen. Die Gemeinschaft ist jedenfalls dann aufgehoben, wenn alle diese wesentlichen Gemeinschaftskontakte aufgehoben wurden. Unstrittig ist, dass die Lebensgemeinschaft der Parteien hier am 15. 7. 1999 aufgehoben worden war. Die Revisionsrekurswerberin leitet aus der von ihr gar nicht gewünschten zeitweiligen Rückkehr des Beklagten in die Wohnung, vor allem in der Zeit vom 11. bis 14. 4. 2000, eine Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft ab und führt für ihren
Standpunkt die Begründung der Entscheidung 10 Ob 103/98i (= SZ 71/52
= JBl 1998, 593 = EvBl 1998/138) ins Treffen. Dort wurde die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft verneint, weil der Mann aus der gemeinsamen Ehewohnung zwar ausgezogen war, aber in dem "nur wenige Meter von dem Haus der Antragstellerin entfernten Nebengebäude" Wohnung genommen hatte und überdies das gemeinsame eheliche Wirtschaften mit nahezu täglichen Kontakten beibehalten wurde. Von einem derartigen Sachverhalt kann hier aber keine Rede sein. Die Klägerin hat insbesondere ein relevantes gemeinsames Wirtschaften nicht einmal behauptet. Aus der zitierten Entscheidung ist nichts über die hier entscheidende Frage abzuleiten, welche Gemeinsamkeiten vorliegen müssen, damit von einer Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft gesprochen werden könnte. Die Klägerin räumt ein, dass keine Geschlechtsgemeinschaft und mit Ausnahme der Betriebskosten des Hauses auch keine Wirtschaftsgemeinschaft bestand und beruft sich ausschließlich auf den Aufenthalt des Beklagten im Haus in der Zeit vom 11. bis 14. 4. 2000. Dieser Aufenthalt sei gegen ihren Willen erfolgt. Schon nach diesem Rekursvorbringen kann nicht von einer Wiederaufnahme einer häuslichen Gemeinschaft im Sinne des § 382b EO gesprochen werden, würde dies doch begriffswidrig bedeuten, dass es eine Lebensgemeinschaft gegen den Willen auch nur eines Partners gibt. Schließlich wäre bei einem ausschließlichen Abstellen auf die gemeinsame Benützung einer Wohnung (eines Hauses) schon jede Wohngemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts als häusliche Gemeinschaft von Lebensgefährten zu qualifizieren. Die Unrichtigkeit einer solchen Beurteilung liegt auf der Hand. Das Rekursgericht hat zutreffend die Neubegründung (Wiederaufnahme) einer häuslichen Gemeinschaft schon aus dem Grund verneint, weil sie von keiner Seite gewollt war und die wesentlichen Gemeinschaftskriterien fehlen. Insoweit sich der Sicherungsantrag auf § 382b EO stützt, erfolgte die Abweisung im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur (2 Ob 161/99m mwN) wegen Wegfalls der Angehörigeneigenschaft infolge Fristablaufs nach Abs 3 leg cit. Die im Revisionsrekurs zum Verhalten des Antragsgegners während und nach Auflösung der Lebensgemeinschaft aufgelisteten Umstände sind in diesem Punkt nicht entscheidungswesentlich.= JBl 1998, 593 = EvBl 1998/138) ins Treffen. Dort wurde die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft verneint, weil der Mann aus der gemeinsamen Ehewohnung zwar ausgezogen war, aber in dem "nur wenige Meter von dem Haus der Antragstellerin entfernten Nebengebäude" Wohnung genommen hatte und überdies das gemeinsame eheliche Wirtschaften mit nahezu täglichen Kontakten beibehalten wurde. Von einem derartigen Sachverhalt kann hier aber keine Rede sein. Die Klägerin hat insbesondere ein relevantes gemeinsames Wirtschaften nicht einmal behauptet. Aus der zitierten Entscheidung ist nichts über die hier entscheidende Frage abzuleiten, welche Gemeinsamkeiten vorliegen müssen, damit von einer Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft gesprochen werden könnte. Die Klägerin räumt ein, dass keine Geschlechtsgemeinschaft und mit Ausnahme der Betriebskosten des Hauses auch keine Wirtschaftsgemeinschaft bestand und beruft sich ausschließlich auf den Aufenthalt des Beklagten im Haus in der Zeit vom 11. bis 14. 4. 2000. Dieser Aufenthalt sei gegen ihren Willen erfolgt. Schon nach diesem Rekursvorbringen kann nicht von einer Wiederaufnahme einer häuslichen Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 382 b, EO gesprochen werden, würde dies doch begriffswidrig bedeuten, dass es eine Lebensgemeinschaft gegen den Willen auch nur eines Partners gibt. Schließlich wäre bei einem ausschließlichen Abstellen auf die gemeinsame Benützung einer Wohnung (eines Hauses) schon jede Wohngemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts als häusliche Gemeinschaft von Lebensgefährten zu qualifizieren. Die Unrichtigkeit einer solchen Beurteilung liegt auf der Hand. Das Rekursgericht hat zutreffend die Neubegründung (Wiederaufnahme) einer häuslichen Gemeinschaft schon aus dem Grund verneint, weil sie von keiner Seite gewollt war und die wesentlichen Gemeinschaftskriterien fehlen. Insoweit sich der Sicherungsantrag auf Paragraph 382 b, EO stützt, erfolgte die Abweisung im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur (2 Ob 161/99m mwN) wegen Wegfalls der Angehörigeneigenschaft infolge Fristablaufs nach Absatz 3, leg cit. Die im Revisionsrekurs zum Verhalten des Antragsgegners während und nach Auflösung der Lebensgemeinschaft aufgelisteten Umstände sind in diesem Punkt nicht entscheidungswesentlich.
Die Klägerin stützte ihren Sicherungsantrag aber auch ganz allgemein auf die Verletzung ihrer körperlichen Integrität unter Hinweis auf das Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 16 ABGB. Dazu ist Folgendes auszuführen:Die Klägerin stützte ihren Sicherungsantrag aber auch ganz allgemein auf die Verletzung ihrer körperlichen Integrität unter Hinweis auf das Persönlichkeitsrecht im Sinne des Paragraph 16, ABGB. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Durch das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie wurden die bis dahin bestehenden Sicherungsmöglichkeiten nach der EO in Ansehung des geschützten Personenkreises (durch die Einbeziehung von Angehörigen) und des räumlichen Schutzbereiches auf die Örtlichkeit im sozialen Naheraum ausgedehnt. § 382b EO ist eine lex specialis, deren Schutz nicht Jedermann zur Verfügung steht, der außerhalb des Familienbereichs Schutz vor Gewalt sucht. Eine planwidrige Lücke im Gesetz ist nicht zu erkennen. Dies hat der erkennende Senat schon in der Entscheidung 6 Ob 155/99h (= JBl 2000, 246 mit der in diesem Punkt zustimmenden Anmerkung von Klicka) angedeutet. Für eine Ausweitung des Schutzbereichs im Wege der Analogie besteht schon deshalb kein Anlass, weil bei der Verletzung der im § 16 ABGB angesprochenen Persönlichkeitsrechte ein Rechtsschutz durchaus zusteht. Die herrschende Meinung deutet diese Gesetzesbestimmung nicht als Programmsatz, sondern als Zentralnorm der Rechtsordnung (SZ 67/173 uva). Die Persönlichkeit eines Menschen wird als Grundwert anerkannt (1 Ob 341/99z), ihre Verletzung begründet einen Unterlassungsanspruch (10 Ob 342/97k). Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist fraglos ein Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 16 ABGB (SZ 63/32), das Abwehrschutz genießt, der auch sicherungsweise nach den Bestimmungen der EO gewährt werden kann.Durch das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie wurden die bis dahin bestehenden Sicherungsmöglichkeiten nach der EO in Ansehung des geschützten Personenkreises (durch die Einbeziehung von Angehörigen) und des räumlichen Schutzbereiches auf die Örtlichkeit im sozialen Naheraum ausgedehnt. Paragraph 382 b, EO ist eine lex specialis, deren Schutz nicht Jedermann zur Verfügung steht, der außerhalb des Familienbereichs Schutz vor Gewalt sucht. Eine planwidrige Lücke im Gesetz ist nicht zu erkennen. Dies hat der erkennende Senat schon in der Entscheidung 6 Ob 155/99h (= JBl 2000, 246 mit der in diesem Punkt zustimmenden Anmerkung von Klicka) angedeutet. Für eine Ausweitung des Schutzbereichs im Wege der Analogie besteht schon deshalb kein Anlass, weil bei der Verletzung der im Paragraph 16, ABGB angesprochenen Persönlichkeitsrechte ein Rechtsschutz durchaus zusteht. Die herrschende Meinung deutet diese Gesetzesbestimmung nicht als Programmsatz, sondern als Zentralnorm der Rechtsordnung (SZ 67/173 uva). Die Persönlichkeit eines Menschen wird als Grundwert anerkannt (1 Ob 341/99z), ihre Verletzung begründet einen Unterlassungsanspruch (10 Ob 342/97k). Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist fraglos ein Persönlichkeitsrecht im Sinne des Paragraph 16, ABGB (SZ 63/32), das Abwehrschutz genießt, der auch sicherungsweise nach den Bestimmungen der EO gewährt werden kann.
Zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen sieht § 381 Z 2 EO einstweilige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens vor. Über die Art und den Umfang von einstweiligen Verfügungen gibt es unterschiedliche Auffassungen in der Lehre. Es wird zwischen anspruchsgebundenen Sicherungsverfügungen und Regelungsverfügungen, die ein streitiges Rechtsverhältnis befristet regeln, unterschieden. Letztere sollen nach einem Teil der Lehre ein allgemeines Sicherungsbedürfnis oder aber eine Rechtssphäre schützen (zu den Lehrmeinungen eingehend Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung Rz 2 vor § 378 und König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2 Rz 2/6 ff). Nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung sind nur die im Gesetz besonders normierten Regelungsverfügungen, wie eben jene nach § 382b EO nicht anspruchsgebunden, im Übrigen müssen sich einstweilige Verfügungen aber im Rahmen des erhobenen oder beabsichtigten Hauptanspruchs halten (SZ 58/81; 6 Ob 59/97p; Zechner aaO mwN). Die gefährdete Partei hat den behaupteten Anspruch als Voraussetzung einer Provisorialmaßnahme bestimmt zu bezeichnen. Wird der Sicherungsantrag vor Einleitung des Hauptverfahrens eingebracht, so muss das dort angestrebte Begehren klar erkennbar sein, ansonsten ist der Sicherungsantrag abzuweisen (Zechner aaO Rz 3 zu § 378 mwN aus der Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den Sicherungsantrag im anhängigen Anfechtungsprozess, in dem sie eine Aufhebung des Schenkungsvertrages anstrebt, gestellt, aber nicht offengelegt, welchen Anspruch sie gesichert haben will. Denkbar wärenZur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen sieht Paragraph 381, Ziffer 2, EO einstweilige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens vor. Über die Art und den Umfang von einstweiligen Verfügungen gibt es unterschiedliche Auffassungen in der Lehre. Es wird zwischen anspruchsgebundenen Sicherungsverfügungen und Regelungsverfügungen, die ein streitiges Rechtsverhältnis befristet regeln, unterschieden. Letztere sollen nach einem Teil der Lehre ein allgemeines Sicherungsbedürfnis oder aber eine Rechtssphäre schützen (zu den Lehrmeinungen eingehend Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung Rz 2 vor Paragraph 378 und König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2 Rz 2/6 ff). Nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung sind nur die im Gesetz besonders normierten Regelungsverfügungen, wie eben jene nach Paragraph 382 b, EO nicht anspruchsgebunden, im Übrigen müssen sich einstweilige Verfügungen aber im Rahmen des erhobenen oder beabsichtigten Hauptanspruchs halten (SZ 58/81; 6 Ob 59/97p; Zechner aaO mwN). Die gefährdete Partei hat den behaupteten Anspruch als Voraussetzung einer Provisorialmaßnahme bestimmt zu bezeichnen. Wird der Sicherungsantrag vor Einleitung des Hauptverfahrens eingebracht, so muss das dort angestrebte Begehren klar erkennbar sein, ansonsten ist der Sicherungsantrag abzuweisen (Zechner aaO Rz 3 zu Paragraph 378, mwN aus der Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den Sicherungsantrag im anhängigen Anfechtungsprozess, in dem sie eine Aufhebung des Schenkungsvertrages anstrebt, gestellt, aber nicht offengelegt, welchen Anspruch sie gesichert haben will. Denkbar wären
1. der vermögensrechtliche Anfechtungsanspruch; 2. ein durch den Besitz verstärktes Wohnrecht; 3. das Persönlichkeitsrecht auf körperliche Integrität.
Das auf ein Rückkehrverbot gerichtete Sicherungsbegehren hält sich nicht im Rahmen des vermögensrechtlichen Anspruchs auf Aufhebung eines Schenkungsvertrages. Wohl wurde schon bei einem Räumungsanspruch ein Betretungs- und Benützungsverbot als im Rahmen des Räumungsanspruchs liegend beurteilt (WoBl 1991/56; 4 Ob 520/94), eine Räumung ist aber nicht Gegenstand des Anfechtungsprozesses. Der Anfechtungsanspruch selbst kann jedenfalls nicht mit einem Betretungsverbot gesichert werden.
Das Rekursgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin ihren Sicherungsantrag offenbar (und ausschließlich) auf § 382b EO stützt, wofür schon die von der Klägerin beantragte Befristung mit der Rechtskraft der Entscheidung im Anfechtungsprozess und das völlige Fehlen jeglichen Vorbringens über einen gegen den Beklagten erst geltend zu machenden, aus dem Persönlichkeitsrecht des § 16 ABGB erfließenden Anspruch sprechen. Zum Schutz der körperlichen Integrität steht ein Unterlassungsanspruch, also ein Leistungsanspruch zu. Eine einstweilige Verfügung wäre eine anspruchsgebundene. Die Klägerin hätte also schon im Sicherungsantrag anführen müssen, dass sie in einem einzuleitenden Verfahren einen Unterlassungsanspruch geltend machen werde. Die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht, die Anführung des Sachverhalts hätte genügt und im Übrigen müsse das Gericht nach dem Grundsatz "iura novit curia" entscheiden, ignoriert völlig den Grundsatz der Parteiendisposition und die Behauptungslast des Antragstellers. Das Gericht hat nicht Überlegungen darüber anzustellen, was eine Partei behaupten und beantragen könnte, sondern über konkret gestellte Anträge, den behaupteten Sachverhalt und die aufgenommenen Beweise zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hätte Klarheit darüber, was die Klägerin eigentlich gesichert haben will, nur im Wege eines Verbesserungsverfahrens nach § 182 ZPO geschaffen werden können. Ein solches Verfahren ist aber im Provisorialverfahren wegen dessen Dringlichkeit nicht statthaft. Im Übrigen legt die Klägerin nicht einmal im Revisionsrekurs offen, ob und welchen Anspruch sie gegen den Beklagten geltend zu machen beabsichtigt, der die Grundlage (den Rahmen) der einstweiligen Verfügung bilden könnte. Insoweit sich der Sicherungsantrag daher auf andere ("alle erdenklichen") Rechtsgründe stützt, ist der Antrag unschlüssig. Damit braucht auch nicht mehr auf die weitere Frage eingegangen werden, ob die Klägerin gemäß § 381 Z 2 EO eine konkrete Gefährdung bescheinigen hätte müssen (JBl 2000, 246 mwN; 9 Ob 40/99v; König aaO Rz 2/34; ablehnend Klicka in der Entscheidungsanmerkung aaO) und ob ihr diese Bescheinigung auf Grund der getroffenen Feststellungen auch gelungen ist.Das Rekursgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin ihren Sicherungsantrag offenbar (und ausschließlich) auf Paragraph 382 b, EO stützt, wofür schon die von der Klägerin beantragte Befristung mit der Rechtskraft der Entscheidung im Anfechtungsprozess und das völlige Fehlen jeglichen Vorbringens über einen gegen den Beklagten erst geltend zu machenden, aus dem Persönlichkeitsrecht des Paragraph 16, ABGB erfließenden Anspruch sprechen. Zum Schutz der körperlichen Integrität steht ein Unterlassungsanspruch, also ein Leistungsanspruch zu. Eine einstweilige Verfügung wäre eine anspruchsgebundene. Die Klägerin hätte also schon im Sicherungsantrag anführen müssen, dass sie in einem einzuleitenden Verfahren einen Unterlassungsanspruch geltend machen werde. Die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht, die Anführung des Sachverhalts hätte genügt und im Übrigen müsse das Gericht nach dem Grundsatz "iura novit curia" entscheiden, ignoriert völlig den Grundsatz der Parteiendisposition und die Behauptungslast des Antragstellers. Das Gericht hat nicht Überlegungen darüber anzustellen, was eine Partei behaupten und beantragen könnte, sondern über konkret gestellte Anträge, den behaupteten Sachverhalt und die aufgenommenen Beweise zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hätte Klarheit darüber, was die Klägerin eigentlich gesichert haben will, nur im Wege eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 182, ZPO geschaffen werden können. Ein solches Verfahren ist aber im Provisorialverfahren wegen dessen Dringlichkeit nicht statthaft. Im Übrigen legt die Klägerin nicht einmal im Revisionsrekurs offen, ob und welchen Anspruch sie gegen den Beklagten geltend zu machen beabsichtigt, der die Grundlage (den Rahmen) der einstweiligen Verfügung bilden könnte. Insoweit sich der Sicherungsantrag daher auf andere ("alle erdenklichen") Rechtsgründe stützt, ist der Antrag unschlüssig. Damit braucht auch nicht mehr auf die weitere Frage eingegangen werden, ob die Klägerin gemäß Paragraph 381, Ziffer 2, EO eine konkrete Gefährdung bescheinigen hätte müssen (JBl 2000, 246 mwN; 9 Ob 40/99v; König aaO Rz 2/34; ablehnend Klicka in der Entscheidungsanmerkung aaO) und ob ihr diese Bescheinigung auf Grund der getroffenen Feststellungen auch gelungen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO iVm den §§ 78 und 402 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit den Paragraphen 78 und 402 EO.