1. Der Oberste Gerichthof hat den Begriff der "häuslichen Gemeinschaft" nach § 382b Abs 3 EO bereits in der Entscheidung 10 Ob 103/98i (SZ 71/52 = EvBl 1998/138 = JBl 1998, 593) interpretiert. Zuvor prüfte er die Eignung des § 55 Abs 1 EheG als Auslegungshilfe. Nach dieser Bestimmung sei die häusliche Gemeinschaft - nach überwiegender Ansicht - dann aufgehoben, wenn die Ehegatten alle wesentlichen Gemeinschaftskontakte abgebrochen und deshalb ihre persönlichen Berührungpunkte weitestgehend ausgeschaltet hätten. Eine bloß räumliche Trennung bewirke jedenfalls dann nicht die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, wenn noch die volle Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft bestehe. Deshalb sei die häusliche Gemeinschaft auch bei getrenntem Wohnen nicht aufgehoben, wenn die Frau für den Mann koche und mit ihm regelmäßig die Hauptmahlzeiten einnehme.1. Der Oberste Gerichthof hat den Begriff der "häuslichen Gemeinschaft" nach Paragraph 382 b, Absatz 3, EO bereits in der Entscheidung 10 Ob 103/98i (SZ 71/52 = EvBl 1998/138 = JBl 1998, 593) interpretiert. Zuvor prüfte er die Eignung des Paragraph 55, Absatz eins, EheG als Auslegungshilfe. Nach dieser Bestimmung sei die häusliche Gemeinschaft - nach überwiegender Ansicht - dann aufgehoben, wenn die Ehegatten alle wesentlichen Gemeinschaftskontakte abgebrochen und deshalb ihre persönlichen Berührungpunkte weitestgehend ausgeschaltet hätten. Eine bloß räumliche Trennung bewirke jedenfalls dann nicht die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, wenn noch die volle Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft bestehe. Deshalb sei die häusliche Gemeinschaft auch bei getrenntem Wohnen nicht aufgehoben, wenn die Frau für den Mann koche und mit ihm regelmäßig die Hauptmahlzeiten einnehme.
Dieses Verständnis der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft von Ehegatten könne der Auslegung des Begriffs Leben in häuslicher Gemeinschaft nach § 382b Abs 3 EO als Grundlage dienen. Die bei Ehegatten hervorgehobene Geschlechtsgemeinschaft komme aber bei einem Großteil des im Gesetz umschriebenen Personenkreises - also wegen des weiten Angehörigenbegriffs gemäß § 382b Abs 3 EO - von vornherein nicht in Betracht. Nicht ausschlaggebend könne auch eine Wirtschaftsgemeinschaft "im Sinne eines gemeinsamen Wirtschaftens naher Angehöriger" sein, weil der Schutz vor Gewalt in der Familie im Vordergrund stehe und ein solcher Schutz nach dem Gesetzeszweck allen Personen gewährt werden solle, deren (räumliches) Naheverhältnis Gewalt in der Familie (gewöhnlich) ermögliche. Somit genüge im allgemeinen schon gemeinsames Wohnen in einem Haus oder in einer Wohnung als eine Art familiären Zusammenlebens. Eine häusliche Gemeinschaft sei aber auch dann zu bejahen, wenn die Angehörigen zwar nicht im gleichen Haus oder in der gleichen Wohnung, aber doch in einem (räumlichen) Naheverhältnis mit regelmäßigen persönlichen Kontakten lebten.Dieses Verständnis der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft von Ehegatten könne der Auslegung des Begriffs Leben in häuslicher Gemeinschaft nach Paragraph 382 b, Absatz 3, EO als Grundlage dienen. Die bei Ehegatten hervorgehobene Geschlechtsgemeinschaft komme aber bei einem Großteil des im Gesetz umschriebenen Personenkreises - also wegen des weiten Angehörigenbegriffs gemäß Paragraph 382 b, Absatz 3, EO - von vornherein nicht in Betracht. Nicht ausschlaggebend könne auch eine Wirtschaftsgemeinschaft "im Sinne eines gemeinsamen Wirtschaftens naher Angehöriger" sein, weil der Schutz vor Gewalt in der Familie im Vordergrund stehe und ein solcher Schutz nach dem Gesetzeszweck allen Personen gewährt werden solle, deren (räumliches) Naheverhältnis Gewalt in der Familie (gewöhnlich) ermögliche. Somit genüge im allgemeinen schon gemeinsames Wohnen in einem Haus oder in einer Wohnung als eine Art familiären Zusammenlebens. Eine häusliche Gemeinschaft sei aber auch dann zu bejahen, wenn die Angehörigen zwar nicht im gleichen Haus oder in der gleichen Wohnung, aber doch in einem (räumlichen) Naheverhältnis mit regelmäßigen persönlichen Kontakten lebten.
1. 1. Aus der unter 1. referierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist als Grundsatz abzuleiten, dass eine häusliche Gemeinschaft naher Angehöriger im Sinne des § 382b Abs 3 EO schon bei Vorliegen eines räumlichen Naheverhältnisses, das Gewalt in der Familie gewöhnlich ermöglicht, zu bejahen ist, ohne dass der Wille des Gewalttäters oder seines Opfers von Bedeutung wäre, ein solches Naheverhältnis endgültig zu beenden, auf Dauer weiterhin aufrechtzuerhalten oder nach einer temporären Unterbrechung dauerhaft wiederherzustellen. Dieser Ansicht tritt der erkennende Senat vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks, nahen Angehörigen effektiven Schutz vor Gewalt in der Familie zu gewähren, bei. Der Anlassfall erfordert jedoch die Verdeutlichung eines vom Obersten Gerichtshof bereits geprägten Grundsatzes.1. 1. Aus der unter 1. referierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist als Grundsatz abzuleiten, dass eine häusliche Gemeinschaft naher Angehöriger im Sinne des Paragraph 382 b, Absatz 3, EO schon bei Vorliegen eines räumlichen Naheverhältnisses, das Gewalt in der Familie gewöhnlich ermöglicht, zu bejahen ist, ohne dass der Wille des Gewalttäters oder seines Opfers von Bedeutung wäre, ein solches Naheverhältnis endgültig zu beenden, auf Dauer weiterhin aufrechtzuerhalten oder nach einer temporären Unterbrechung dauerhaft wiederherzustellen. Dieser Ansicht tritt der erkennende Senat vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks, nahen Angehörigen effektiven Schutz vor Gewalt in der Familie zu gewähren, bei. Der Anlassfall erfordert jedoch die Verdeutlichung eines vom Obersten Gerichtshof bereits geprägten Grundsatzes.
1. 2. Besteht zwischen Ehegatten für einen bestimmten, wenn auch längeren Zeitraum kein räumliches Naheverhältnis, weil sich etwa einer der Partner in Krankenhäusern und Rehabilitationszentren notwendigen Therapien unterzieht, so bewirkt das - faktisch und rechtlich - noch keine Trennung der Lebensbereiche der Ehegatten, die einander gemäß § 90 ABGB zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, so insbesondere zum gemeinsamen Wohnen, verpflichtet sind. Danach hat der vorübergehend abwesende Partner ein familienrechtliches Rückkehrrecht, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch ausgeübt wird. Solange aber ein solches Recht besteht und nicht feststeht, dass es aus bestimmten tatsächlichen, nicht unbedingt nur willensbezogenen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Anspruch genommen werden wird, ist die Wiederherstellung der Wohngemeinschaft und damit auch die eines räumlichen Naheverhältnisses der Ehegatten möglich, das familiärer Gewalt als Nährboden dienen kann. Demgemäß ist die häusliche Gemeinschaft von Ehegatten im Sinne des § 382b Abs 3 EO solange nicht aufgehoben, als deren Lebensbereiche faktisch noch nicht durch eine weitgehende Beendigung der Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft getrennt sind und der vorübergehend abwesende Partner nach Belieben in ein räumliches Naheverhältnis mit seinem Ehegatten zurückkehren kann und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch zurückkehren wird. Nach diesen Gesichtspunkten stützt die Auslegung des Begriffs "häusliche Gemeinschaft" gemäß § 55 Abs 1 EheG auch dessen Interpretation nach § 382b Abs 3 EO. Unter solchen Voraussetzungen genügt also zur Aufrechterhaltung der Angehörigeneigenschaft nach § 382b Abs 3 EO schon ein potentielles räumliches Naheverhältnis der Ehegatten. Wegen ununterbrochenen Fortdauerns deren häuslichen Gemeinschaft im Sinne des § 382b Abs 3 EO stellt sich dann gar nicht die Frage, ob diese Gemeinschaft innerhalb der letzten drei Monate vor der Antragstellung noch aufrecht war.1. 2. Besteht zwischen Ehegatten für einen bestimmten, wenn auch längeren Zeitraum kein räumliches Naheverhältnis, weil sich etwa einer der Partner in Krankenhäusern und Rehabilitationszentren notwendigen Therapien unterzieht, so bewirkt das - faktisch und rechtlich - noch keine Trennung der Lebensbereiche der Ehegatten, die einander gemäß Paragraph 90, ABGB zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, so insbesondere zum gemeinsamen Wohnen, verpflichtet sind. Danach hat der vorübergehend abwesende Partner ein familienrechtliches Rückkehrrecht, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch ausgeübt wird. Solange aber ein solches Recht besteht und nicht feststeht, dass es aus bestimmten tatsächlichen, nicht unbedingt nur willensbezogenen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Anspruch genommen werden wird, ist die Wiederherstellung der Wohngemeinschaft und damit auch die eines räumlichen Naheverhältnisses der Ehegatten möglich, das familiärer Gewalt als Nährboden dienen kann. Demgemäß ist die häusliche Gemeinschaft von Ehegatten im Sinne des Paragraph 382 b, Absatz 3, EO solange nicht aufgehoben, als deren Lebensbereiche faktisch noch nicht durch eine weitgehende Beendigung der Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft getrennt sind und der vorübergehend abwesende Partner nach Belieben in ein räumliches Naheverhältnis mit seinem Ehegatten zurückkehren kann und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch zurückkehren wird. Nach diesen Gesichtspunkten stützt die Auslegung des Begriffs "häusliche Gemeinschaft" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG auch dessen Interpretation nach Paragraph 382 b, Absatz 3, EO. Unter solchen Voraussetzungen genügt also zur Aufrechterhaltung der Angehörigeneigenschaft nach Paragraph 382 b, Absatz 3, EO schon ein potentielles räumliches Naheverhältnis der Ehegatten. Wegen ununterbrochenen Fortdauerns deren häuslichen Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 382 b, Absatz 3, EO stellt sich dann gar nicht die Frage, ob diese Gemeinschaft innerhalb der letzten drei Monate vor der Antragstellung noch aufrecht war.
1. 3. Ist aus bestimmten, die Tatbestandsmerkmale des § 382b Abs 1 und 2 EO verwirklichenden Tatsachen ableitbar, dass die Wiederbegründung eines räumlichen Naheverhältnisses der Ehegatten in der Ehewohnung, deren Umgebung und an anderen bestimmten Orten für einen der Partner unzumutbar wäre, so bedarf es einer rechtsgestaltenden Entscheidung nach § 382b Abs 1 und 2 EO, um das Recht eines temporär abwesenden Ehegatten zu sistieren, in die Ehewohnung und deren Umgebung zurückzukehren und an bestimmten anderen Orten, an denen sich ein räumliches Naheverhältnis zum gefährdeten Partner gleichfalls herstellen lässt, zu verkehren.1. 3. Ist aus bestimmten, die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 382 b, Absatz eins und 2 EO verwirklichenden Tatsachen ableitbar, dass die Wiederbegründung eines räumlichen Naheverhältnisses der Ehegatten in der Ehewohnung, deren Umgebung und an anderen bestimmten Orten für einen der Partner unzumutbar wäre, so bedarf es einer rechtsgestaltenden Entscheidung nach Paragraph 382 b, Absatz eins und 2 EO, um das Recht eines temporär abwesenden Ehegatten zu sistieren, in die Ehewohnung und deren Umgebung zurückzukehren und an bestimmten anderen Orten, an denen sich ein räumliches Naheverhältnis zum gefährdeten Partner gleichfalls herstellen lässt, zu verkehren.
2. Der Beklagte ist der Ansicht, die häusliche Gemeinschaft der Streitteile habe bereits im Zeitpunkt seines Selbstmordversuchs geendet, habe er doch damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, die Ehegemeinschaft nicht mehr fortsetzen zu wollen. Daher habe die "Frist zur Antragstellung" nach § 382b Abs 3 EO "ab dem misslungenen Selbstmordversuch" (2. November 1998) zu laufen begonnen. Sie sei bei Einbringung des Sicherungsantrags (25. Mai 1999) bereits abgelaufen gewesen.2. Der Beklagte ist der Ansicht, die häusliche Gemeinschaft der Streitteile habe bereits im Zeitpunkt seines Selbstmordversuchs geendet, habe er doch damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, die Ehegemeinschaft nicht mehr fortsetzen zu wollen. Daher habe die "Frist zur Antragstellung" nach Paragraph 382 b, Absatz 3, EO "ab dem misslungenen Selbstmordversuch" (2. November 1998) zu laufen begonnen. Sie sei bei Einbringung des Sicherungsantrags (25. Mai 1999) bereits abgelaufen gewesen.
Nach den festgestellten Tatsachen ist der Zeitpunkt des Selbstmordversuchs des Beklagten für die Angehörigeneigenschaft der Klägerin nach § 382b Abs 3 ZPO im Zeitpunkt der Einbringung des Sicherungsantrags belanglos, weil auf den Anlassfall die unter 1. 2. erläuterte Rechtslage anwendbar ist. Danach begann aber die Frist nach § 382b Abs 3 EO vor der Antragstellung nicht zu laufen.Nach den festgestellten Tatsachen ist der Zeitpunkt des Selbstmordversuchs des Beklagten für die Angehörigeneigenschaft der Klägerin nach Paragraph 382 b, Absatz 3, ZPO im Zeitpunkt der Einbringung des Sicherungsantrags belanglos, weil auf den Anlassfall die unter 1. 2. erläuterte Rechtslage anwendbar ist. Danach begann aber die Frist nach Paragraph 382 b, Absatz 3, EO vor der Antragstellung nicht zu laufen.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegen nicht vor, was gemäß § 528a ZPO in Verbindung mit § 78 und § 402 Abs 4 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf. Im Übrigen versucht der Beklagte darzulegen, er sei aus körperlichen Gründen außerstande, Aggressionen aufzubauen und zu entladen. Damit weicht er aber von den festgestellten Tatsachen ab. Er hat Aggressionen gegen seine Ehegattin und andere Familienmitglieder nicht nur vor seinem Selbstmordversuch in bestimmten Fällen freien Lauf gelassen, sondern drohte der Klägerin auch in der Rekonvaleszenzphase nach seinem Selbstmordversuch an, "alles auszulöschen", wenn sich die Ehescheidung als familiäre Ausnahmesitutation verwirklichen sollte. Es könnte sich dabei gerade um eine jener Stressbedingungen handeln, bei denen die Apathie des Beklagten durch aufflammende Aggressionen verdrängt werden kann, ist doch eine verlässliche Prognose zu seiner potentiellen Gefährlichkeit im familiären Umfeld nicht möglich. Dazu kommt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande ist, subjektives Fehlverhalten zu erkennen und in seiner Wertigkeit einzuschätzen.Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegen nicht vor, was gemäß Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, ZPO keiner weiteren Begründung bedarf. Im Übrigen versucht der Beklagte darzulegen, er sei aus körperlichen Gründen außerstande, Aggressionen aufzubauen und zu entladen. Damit weicht er aber von den festgestellten Tatsachen ab. Er hat Aggressionen gegen seine Ehegattin und andere Familienmitglieder nicht nur vor seinem Selbstmordversuch in bestimmten Fällen freien Lauf gelassen, sondern drohte der Klägerin auch in der Rekonvaleszenzphase nach seinem Selbstmordversuch an, "alles auszulöschen", wenn sich die Ehescheidung als familiäre Ausnahmesitutation verwirklichen sollte. Es könnte sich dabei gerade um eine jener Stressbedingungen handeln, bei denen die Apathie des Beklagten durch aufflammende Aggressionen verdrängt werden kann, ist doch eine verlässliche Prognose zu seiner potentiellen Gefährlichkeit im familiären Umfeld nicht möglich. Dazu kommt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande ist, subjektives Fehlverhalten zu erkennen und in seiner Wertigkeit einzuschätzen.
Der erkennende Senat tritt daher in der Frage nach der Verwirklichung des Tatbestands gemäß § 382b Abs 1 und 2 EO den Erwägungen des Rekursgerichts, auf die gemäß § 528a ZPO in Verbindung mit § 78 und § 402 Abs 4 ZPO zu verweisen ist, bei.Der erkennende Senat tritt daher in der Frage nach der Verwirklichung des Tatbestands gemäß Paragraph 382 b, Absatz eins und 2 EO den Erwägungen des Rekursgerichts, auf die gemäß Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, ZPO zu verweisen ist, bei.
Schließlich wiederholt der Beklagte noch die erstmals im Rekurs erhobene Behauptung, das Geschäftslokal der Klägerin sei bei Erlassung der einstweiligen Verfügung "bereits gekündigt und geräumt" gewesen. Dabei handelt es sich um eine im Rechtsmittelverfahren unbeachtliche Neuerung.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 2 EO. Die Bemessungsgrundlage für die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beträgt nach § 10 Z 4a RATG 60.000 S.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz 2, EO. Die Bemessungsgrundlage für die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beträgt nach Paragraph 10, Ziffer 4 a, RATG 60.000 S.