Rechtssatz RS0109528
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109528
Entscheidungsdatum
21.02.2023
Norm
EO §382b Abs1
EO §382b Abs3
EO idF EO-Nov 2003 §382b
Rechtssatz
Mit dem Angehörigenbegriff in § 382b Abs 3 EO wird das Opfer der Gewalt definiert. Die Angehörigeneigenschaft muß im Zeitpunkt der umschriebenen Handlungen gegeben sein. Als Voraussetzung ist jedenfalls das Zusammenleben in einer Wohnung oder zumindest das frühere Zusammenleben gefordert. Da nicht jedes frühere Zusammenleben die Maßnahmen rechtfertigen kann, darf der letzte Zeitraum des Zusammenlebens nicht länger als drei Monate vor dem die einstweilige Verfügung auslösenden Verhalten liegen.Mit dem Angehörigenbegriff in Paragraph 382 b, Absatz 3, EO wird das Opfer der Gewalt definiert. Die Angehörigeneigenschaft muß im Zeitpunkt der umschriebenen Handlungen gegeben sein. Als Voraussetzung ist jedenfalls das Zusammenleben in einer Wohnung oder zumindest das frühere Zusammenleben gefordert. Da nicht jedes frühere Zusammenleben die Maßnahmen rechtfertigen kann, darf der letzte Zeitraum des Zusammenlebens nicht länger als drei Monate vor dem die einstweilige Verfügung auslösenden Verhalten liegen.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 103/98i
Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 103/98i
Veröff: SZ 71/52
- 2 Ob 161/99m
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 2 Ob 161/99m
Auch; nur: Da nicht jedes frühere Zusammenleben die Maßnahmen rechtfertigen kann, darf der letzte Zeitraum des Zusammenlebens nicht länger als drei Monate vor dem die einstweilige Verfügung auslösenden Verhalten liegen. (T1) Beisatz: Nach Ablauf von drei Monaten nach Beendigung der häuslichen Gemeinschaft zwischen Täter und Opfer erlischt die Eigenschaft als naher Angehöriger im Sinne dieser Gesetzesstelle. Ein Lebensgefährte bleibt nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft noch drei Monate naher Angehöriger im Sinne des § 382b EO. Aus der Dreimonatsfrist des § 382b Abs 3 EO kann daher nicht abgeleitet werden, daß die inkriminierten Handlungen während der aufrechten häuslichen Gemeinschaft erfolgen müßten. Die Wendung "das weitere Zusammenleben" in § 382b Abs 1 EO ist nicht so zu verstehen, daß das Verhalten, das das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, notwendigerweise während des Zusammenlebens erfolgte. (T2)
- 3 Ob 293/99f
Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 293/99f
Auch; Beisatz: Die häusliche Gemeinschaft von Ehegatten im Sinne des § 382b Abs 3 EO ist solange nicht aufgehoben, als deren Lebensbereiche faktisch noch nicht durch eine weitgehende Beendigung der Haushaltsgemeinschaft oder Wirtschaftsgemeinschaft getrennt sind und der vorübergehend abwesende Partner (hier Aufenthalt im Krankenhaus beziehungsweise Rehabilitationszentrum) nach Belieben in ein räumliches Naheverhältnis mit seinem Ehegatten zurückkehren kann und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch zurückkehren wird. (T3)
- 6 Ob 238/00v
Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 238/00v
Auch; Beisatz: Die Neubegründung (Wiederaufnahme) einer häuslichen außerehelichen Gemeinschaft liegt nicht vor, wenn sie von keiner Seite gewollt ist und die wesentlichen Gemeinschaftskriterien (wie u.a. Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft) fehlen. (T4)
- 3 Ob 166/02m
Entscheidungstext OGH 28.11.2002 3 Ob 166/02m
nur T1; Beis wie T3 nur: Die häusliche Gemeinschaft von Ehegatten im Sinne des § 382b Abs 3 EO ist solange nicht aufgehoben, als deren Lebensbereiche faktisch noch nicht durch eine weitgehende Beendigung der Haushaltsgemeinschaft oder Wirtschaftsgemeinschaft getrennt sind und der vorübergehend abwesende Partner nach Belieben in ein räumliches Naheverhältnis mit seinem Ehegatten zurückkehren kann und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch zurückkehren wird. (T5); Beisatz: Die bloße Rückkehrprognose reicht im Allgemeinen für die Annahme einer fortdauernden häuslichen Gemeinschaft nicht aus. (T6)
- 7 Ob 226/05v
Entscheidungstext OGH 09.11.2005 7 Ob 226/05v
Beisatz: Mit der Exekutions-Novelle 2003 wurde zwar der Kreis der nahen Angehörigen erweitert, das Erfordernis einer häuslichen Gemeinschaft bleibt aber bestehen. Unter welchen Voraussetzungen und ab welcher Dauer des Zusammenlenbens von einer derartigen Gemeinschaft auszugehen ist, bleibt die diesbezügliche Rechtsprechung somit weiter anwendbar. (T7)
- 7 Ob 219/22i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2023 7 Ob 219/22i
vgl; Beisatz: hier: Der Umstand, dass der Antragsteller im Nebenhaus mit Erlaubnis seiner Tochter wohnt und sich im ehelichen Wohnhaus nur mehr in Abwesenheit der Antragsgegnerin aufhält, um ein Zusammentreffen und damit verbundene Konflikte zu vermeiden, führt angesichts des vorliegenden räumlichen Naheverhältnisses nicht zu einer Beendigung des Zusammenlebens (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109528
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19980317_OGH0002_0100OB00103_98I0000_001