Rechtsgrundlage für die beantragte einstweilige Verfügung ist § 382b EO, der durch das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie - GeSchG, BGBl 1996/759 eingeführt wurde und mit 1.5.1997 in Kraft getreten ist. Danach hat das Gericht einer Person, die einen nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf dessen Antrag 1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und 2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten, wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient (Abs 1). Nahe Angehörige in diesem Sinne sind nach § 382b Abs 3 EO unter anderem Ehegatten und Lebensgefährten, Geschwister und Verwandte in gerader Linie, deren Ehegatten und Lebensgefährten, aber auch Verwandte in gerader Linie und Geschwister des Ehegatten oder Lebensgefährten, wenn sie mit dem Antragsgegner in häuslicher Gemeinschaft leben oder innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung gelebt haben. Der Personenkreis, für den diese Regelungen gelten, umfaßt daher nunmehr alle nahen Angehörigen. Einbezogen wurden Personen, die in einem solchen Naheverhältnis zueinander stehen, in dem Gewalt in der Familie vorkommt. Aus der Tatbestandsumschreibung ergibt sich, daß mit dem Angehörigenbegriff in Abs 3 das Opfer der Gewalt definiert wird. Die Angehörigeneigenschaft muß demgemäß im Zeitpunkt der umschriebenen Handlungen gegeben sein. Als Voraussetzung ist aber jedenfalls das Zusammenleben in einer Wohnung oder zumindest das frühere Zusammenleben gefordert. Da nicht jedes frühere Zusammenleben die Maßnahmen rechtfertigen kann, darf der letzte Zeitraum des Zusammenlebens nicht länger als drei Monate vor dem die einstweilige Verfügung auslösenden Verhalten liegen (so die Gesetzesmaterialien 252 BlgNR 20. GP, 8; vgl dazu auch Mottl, Alte und neue rechtliche Instrumente gegen Gewalt in der Familie, ÖJZ 1997, 542 ff; Neuhauser,Rechtsgrundlage für die beantragte einstweilige Verfügung ist Paragraph 382 b, EO, der durch das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie - GeSchG, BGBl 1996/759 eingeführt wurde und mit 1.5.1997 in Kraft getreten ist. Danach hat das Gericht einer Person, die einen nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf dessen Antrag 1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und 2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten, wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient (Absatz eins,). Nahe Angehörige in diesem Sinne sind nach Paragraph 382 b, Absatz 3, EO unter anderem Ehegatten und Lebensgefährten, Geschwister und Verwandte in gerader Linie, deren Ehegatten und Lebensgefährten, aber auch Verwandte in gerader Linie und Geschwister des Ehegatten oder Lebensgefährten, wenn sie mit dem Antragsgegner in häuslicher Gemeinschaft leben oder innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung gelebt haben. Der Personenkreis, für den diese Regelungen gelten, umfaßt daher nunmehr alle nahen Angehörigen. Einbezogen wurden Personen, die in einem solchen Naheverhältnis zueinander stehen, in dem Gewalt in der Familie vorkommt. Aus der Tatbestandsumschreibung ergibt sich, daß mit dem Angehörigenbegriff in Absatz 3, das Opfer der Gewalt definiert wird. Die Angehörigeneigenschaft muß demgemäß im Zeitpunkt der umschriebenen Handlungen gegeben sein. Als Voraussetzung ist aber jedenfalls das Zusammenleben in einer Wohnung oder zumindest das frühere Zusammenleben gefordert. Da nicht jedes frühere Zusammenleben die Maßnahmen rechtfertigen kann, darf der letzte Zeitraum des Zusammenlebens nicht länger als drei Monate vor dem die einstweilige Verfügung auslösenden Verhalten liegen (so die Gesetzesmaterialien 252 BlgNR 20. GP, 8; vergleiche dazu auch Mottl, Alte und neue rechtliche Instrumente gegen Gewalt in der Familie, ÖJZ 1997, 542 ff; Neuhauser,
Der gesetzliche Schutz vor Gewalt in der Familie und dessen Auswirkungen auf den Jugendwohlfahrtsträger, ÖA 1997, 45 ff).
Die Vorinstanzen haben den Sicherungsantrag nur deshalb abgewiesen, weil sie der Antragstellerin die Qualifikation einer nahen Angehörigen des Antragsgegners mit der Begründung absprachen, sie habe mit ihm innerhalb der letzten drei Monate nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Das Gesetz umschreibt nicht näher, was unter Leben in häuslicher Gemeinschaft zu verstehen ist. Als Anknüpfungspunkt bietet sich die Bestimmung des § 55 Abs 1 EheG an, wonach jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren kann, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben ist. Über das Wesen der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nach dieser Gesetzesstelle bestanden seit jeher erhebliche Auffassungsunterschiede. Einerseits wurde nahezu kein Unterschied zwischen häuslicher Gemeinschaft und ehelicher Lebensgemeinschaft gemacht und eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erst dann angenommen, wenn zwischen den Partnern weder Wohnungs- noch Wirtschafts- noch Geschlechtsgemeinschaft mehr bestanden hat, also in keinem dieser drei Teilbereiche noch eine gemeinsam gestaltete Lebensführung vorlag (vgl RIS-Justiz RS0057116). Demgegenüber hat das Schrifttum mehr das lokale Element der Wohnungsgemeinschaft betont und gemeint, die häusliche Gemeinschaft sei dann aufgehoben, wenn zumindest mit dem Willen eines Ehegatten sowohl die Wohn- als auch die Wirtschaftsgemeinschaft ehelichen Umfanges zu bestehen aufgehört habe (Schwimann ABGB2 Band 1 525 Rz 7 zu § 55 EheG mwN; Pichler in Rummel ABGB2 zweiter Band 1551 Rz 2 zu § 55 EheG mwN). Nach überwiegender Auffassung ist die häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 55 Abs 1 EheG dann aufgehoben, wenn zwischen den Ehegatten alle wesentlichen Gemeinschaftskontakte abgebrochen sind, die persönliche Berührung daher weitestgehend ausgeschaltet ist (Schwimann aaO Rz 9 mwN). Umgekehrt zieht aber räumliche Trennung der Ehegatten die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft jedenfalls dann nicht nach sich, wenn noch volle Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft besteht (Schwimann aaO Rz 10 mwN). So hat der Oberste Gerichtshof bereits in einer älteren Entscheidung (SZ 24/101) zutreffend ausgeführt, daß die häusliche Gemeinschaft nicht aufgehoben ist, wenn die Ehegatten zwar getrennt wohnen, jedoch die Frau für den Mann kocht und mit diesem regelmäßig die Hauptmahlzeiten einnimmt (weitere Nachweise RIS-Justiz RS0057036; vgl auch Pichler aaO).Die Vorinstanzen haben den Sicherungsantrag nur deshalb abgewiesen, weil sie der Antragstellerin die Qualifikation einer nahen Angehörigen des Antragsgegners mit der Begründung absprachen, sie habe mit ihm innerhalb der letzten drei Monate nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Das Gesetz umschreibt nicht näher, was unter Leben in häuslicher Gemeinschaft zu verstehen ist. Als Anknüpfungspunkt bietet sich die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, EheG an, wonach jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren kann, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben ist. Über das Wesen der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nach dieser Gesetzesstelle bestanden seit jeher erhebliche Auffassungsunterschiede. Einerseits wurde nahezu kein Unterschied zwischen häuslicher Gemeinschaft und ehelicher Lebensgemeinschaft gemacht und eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erst dann angenommen, wenn zwischen den Partnern weder Wohnungs- noch Wirtschafts- noch Geschlechtsgemeinschaft mehr bestanden hat, also in keinem dieser drei Teilbereiche noch eine gemeinsam gestaltete Lebensführung vorlag vergleiche RIS-Justiz RS0057116). Demgegenüber hat das Schrifttum mehr das lokale Element der Wohnungsgemeinschaft betont und gemeint, die häusliche Gemeinschaft sei dann aufgehoben, wenn zumindest mit dem Willen eines Ehegatten sowohl die Wohn- als auch die Wirtschaftsgemeinschaft ehelichen Umfanges zu bestehen aufgehört habe (Schwimann ABGB2 Band 1 525 Rz 7 zu Paragraph 55, EheG mwN; Pichler in Rummel ABGB2 zweiter Band 1551 Rz 2 zu Paragraph 55, EheG mwN). Nach überwiegender Auffassung ist die häusliche Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, EheG dann aufgehoben, wenn zwischen den Ehegatten alle wesentlichen Gemeinschaftskontakte abgebrochen sind, die persönliche Berührung daher weitestgehend ausgeschaltet ist (Schwimann aaO Rz 9 mwN). Umgekehrt zieht aber räumliche Trennung der Ehegatten die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft jedenfalls dann nicht nach sich, wenn noch volle Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft besteht (Schwimann aaO Rz 10 mwN). So hat der Oberste Gerichtshof bereits in einer älteren Entscheidung (SZ 24/101) zutreffend ausgeführt, daß die häusliche Gemeinschaft nicht aufgehoben ist, wenn die Ehegatten zwar getrennt wohnen, jedoch die Frau für den Mann kocht und mit diesem regelmäßig die Hauptmahlzeiten einnimmt (weitere Nachweise RIS-Justiz RS0057036; vergleiche auch Pichler aaO).
Das dargelegte Verständnis der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten im Sinne des § 55 Abs 1 EheG kann auch als Grundlage für die Auslegung des Begriffes Leben in häuslicher Gemeinschaft im Sinne des § 382b Abs 3 EO angesehen werden. Allerdings mit der wesentlichen Einschränkung, daß im § 55 EheG nur die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten angesprochen ist, während § 382b EO den Kreis der nahen Angehörigen viel weiter versteht und darunter insbesondere auch Lebensgefährten, Geschwister und Verwandte in gerader Linie sowie deren Ehegatten und Lebensgefährten und auch Verwandte in gerader Linie und Geschwister des Ehegatten oder Lebensgefährten einschließt. Die in bezug auf Ehegatten immer hervorgehobene Geschlechtsgemeinschaft kommt also bei einem Großteil des im § 382b Abs 3 EO umschriebenen Personenkreises von vornherein nicht in Betracht. Nicht entscheidend sein kann aber auch die Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne eines gemeinsamen Wirtschaftens naher Angehörigen, weil es hier um den Bereich einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt in der Familie geht und alle die Personen einbezogen werden sollten, die in einem solchen Naheverhältnis zueinander stehen, in dem Gewalt in der Familie vorkommt. Insoweit wird im allgemeinen gemeinsames Wohnen in einem Haus oder in einer Wohnung vorausgesetzt sein, worauf - wie das Rekursgericht an sich zutreffend dargelegt hat - auch der in der genannten Bestimmung selbst verwendete Begriff "Zusammenleben" deutet. Geht man aber vom Zweck des Gesetzes aus, jede Art von Gewalt in der Familie zu verhindern, dann ist eine häusliche Gemeinschaft auch dann anzunehmen, wenn die Angehörigen zwar nicht im selben Haus oder in derselben Wohnung, aber doch in einem solchen Naheverhältnis leben, daß es zu regelmäßigen, insbesondere sogar zu täglichen Kontakten kommt.Das dargelegte Verständnis der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, EheG kann auch als Grundlage für die Auslegung des Begriffes Leben in häuslicher Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 382 b, Absatz 3, EO angesehen werden. Allerdings mit der wesentlichen Einschränkung, daß im Paragraph 55, EheG nur die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten angesprochen ist, während Paragraph 382 b, EO den Kreis der nahen Angehörigen viel weiter versteht und darunter insbesondere auch Lebensgefährten, Geschwister und Verwandte in gerader Linie sowie deren Ehegatten und Lebensgefährten und auch Verwandte in gerader Linie und Geschwister des Ehegatten oder Lebensgefährten einschließt. Die in bezug auf Ehegatten immer hervorgehobene Geschlechtsgemeinschaft kommt also bei einem Großteil des im Paragraph 382 b, Absatz 3, EO umschriebenen Personenkreises von vornherein nicht in Betracht. Nicht entscheidend sein kann aber auch die Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne eines gemeinsamen Wirtschaftens naher Angehörigen, weil es hier um den Bereich einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt in der Familie geht und alle die Personen einbezogen werden sollten, die in einem solchen Naheverhältnis zueinander stehen, in dem Gewalt in der Familie vorkommt. Insoweit wird im allgemeinen gemeinsames Wohnen in einem Haus oder in einer Wohnung vorausgesetzt sein, worauf - wie das Rekursgericht an sich zutreffend dargelegt hat - auch der in der genannten Bestimmung selbst verwendete Begriff "Zusammenleben" deutet. Geht man aber vom Zweck des Gesetzes aus, jede Art von Gewalt in der Familie zu verhindern, dann ist eine häusliche Gemeinschaft auch dann anzunehmen, wenn die Angehörigen zwar nicht im selben Haus oder in derselben Wohnung, aber doch in einem solchen Naheverhältnis leben, daß es zu regelmäßigen, insbesondere sogar zu täglichen Kontakten kommt.
Gerade dies ist hier aber der Fall. Der Antragsgegner ist zwar 1989 aus der gemeinsamen Ehewohnung "ausgezogen", wohnt aber seither in einem nur wenige Meter von dem Haus der Antragstellerin entfernten Nebengebäude. Ob das Wohnen in einer solchen räumlichen Nähe noch einem Leben in häuslicher Gemeinschaft entsprechen würde, kann hier dahingestellt bleiben. Der Antragsgegner hatte zumindest bis Mai 1997 insoweit regelmäßigen wenn nicht täglichen Kontakt mit der Antragstellerin, als sie für ihn wusch und kochte, also wesentliche Funktionen eines gemeinsamen ehelichen Wirtschaftens ausübte. Bis vor dem 1.4.1997 nahm er auch mit seiner Frau gemeinsam die Mahlzeiten ein, es ergaben sich also regelmäßige, wenn nicht sogar tägliche intensivere Kontakte zwischen den Streitteilen, die gerade durch oben dargestellten gesetzlichen Maßnahmen vor Gewaltausübung geschützt werden sollten. Daraus folgt aber, daß die Antragstellerin mit dem Antragsgegner jedenfalls bis April 1997, zumindest aber bis Ende März 1997 und damit innerhalb der letzten drei Monate vor der Antragstellung in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Daraus folgt weiter, daß die Antragstellerin eine nahe Angehörige des Antragsgegners im Sinne des § 382b Abs 1 EO ist, sodaß der alleinige Grund für die Abweisung des Sicherungsantrages durch die Vorinstanzen in Wahrheit nicht besteht.Gerade dies ist hier aber der Fall. Der Antragsgegner ist zwar 1989 aus der gemeinsamen Ehewohnung "ausgezogen", wohnt aber seither in einem nur wenige Meter von dem Haus der Antragstellerin entfernten Nebengebäude. Ob das Wohnen in einer solchen räumlichen Nähe noch einem Leben in häuslicher Gemeinschaft entsprechen würde, kann hier dahingestellt bleiben. Der Antragsgegner hatte zumindest bis Mai 1997 insoweit regelmäßigen wenn nicht täglichen Kontakt mit der Antragstellerin, als sie für ihn wusch und kochte, also wesentliche Funktionen eines gemeinsamen ehelichen Wirtschaftens ausübte. Bis vor dem 1.4.1997 nahm er auch mit seiner Frau gemeinsam die Mahlzeiten ein, es ergaben sich also regelmäßige, wenn nicht sogar tägliche intensivere Kontakte zwischen den Streitteilen, die gerade durch oben dargestellten gesetzlichen Maßnahmen vor Gewaltausübung geschützt werden sollten. Daraus folgt aber, daß die Antragstellerin mit dem Antragsgegner jedenfalls bis April 1997, zumindest aber bis Ende März 1997 und damit innerhalb der letzten drei Monate vor der Antragstellung in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Daraus folgt weiter, daß die Antragstellerin eine nahe Angehörige des Antragsgegners im Sinne des Paragraph 382 b, Absatz eins, EO ist, sodaß der alleinige Grund für die Abweisung des Sicherungsantrages durch die Vorinstanzen in Wahrheit nicht besteht.
Da ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht über die Qualifikation der Antragstellerin als nahe Angehörigen schon das Erstgericht die übrigen Voraussetzungen für die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung nicht geprüft hat, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen in Stattgebung des Revisionsrekurses aufzuheben und dem Erstgericht die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 393 Abs 2 EO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz 2, EO.