Rechtssatz RS0109529
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109529
Entscheidungsdatum
21.02.2023
Norm
EO §382b Abs3
EheG §55 Abs1
EO idF EO-Nov 2003 §382b
Rechtssatz
1. Ausführungen zum Begriff des Lebens in häuslicher Gemeinschaft im § 382b Abs 3 EO. 2. Das Verständnis der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten im Sinne des § 55 Abs 1 EheG kann mit Modifikation als Grundlage für die Auslegung des Begriffes Leben in häuslicher Gemeinschaft im Sinne des § 382b Abs 3 EO angesehen werden.1. Ausführungen zum Begriff des Lebens in häuslicher Gemeinschaft im Paragraph 382 b, Absatz 3, EO. 2. Das Verständnis der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, EheG kann mit Modifikation als Grundlage für die Auslegung des Begriffes Leben in häuslicher Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 382 b, Absatz 3, EO angesehen werden.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 103/98i
Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 103/98i
Veröff: SZ 71/52
- 3 Ob 293/99f
Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 293/99f
Auch; Beisatz: Eine häusliche Gemeinschaft naher Angehöriger im Sinne des § 382b Abs 3 EO ist schon bei Vorliegen eines räumlichen Naheverhältnisses, das Gewalt in der Familie gewöhnlich ermöglicht, zu bejahen, ohne dass der Wille des Gewalttäters oder seines Opfers von Bedeutung wäre, ein solches Naheverhältnis endgültig zu beenden, auf Dauer weiterhin aufrechtzuerhalten oder nach einer temporären Unterbrechung dauerhaft wiederherzustellen. (T1)
- 4 Ob 126/04i
Entscheidungstext OGH 08.06.2004 4 Ob 126/04i
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 7 Ob 226/05v
Entscheidungstext OGH 09.11.2005 7 Ob 226/05v
Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Auch nach der EO-Nov 2003 soll nur Personen, die in einer (zumindest familienähnlichen) „häuslichen Gemeinschaft" leben oder gelebt haben, eine Antragstellung nach § 382b EO möglich sein. (T2)
- 7 Ob 127/13x
Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 127/13x
Vgl; Beisatz: Hier: Frage der häuslichen Gemeinschaft des ausgedingsberechtigten Antragsgegners mit der auf derselben Liegenschaft lebenden Familie des Ausgedingsverpflichteten. (T3)
- 7 Ob 219/22i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2023 7 Ob 219/22i
vgl; Beisatz wie T1: hier: Der Umstand, dass der Antragsteller im Nebenhaus mit Erlaubnis seiner Tochter wohnt und sich im ehelichen Wohnhaus nur mehr in Abwesenheit der Antragsgegnerin aufhält, um ein Zusammentreffen und damit verbundene Konflikte zu vermeiden, führt angesichts des vorliegenden räumlichen Naheverhältnisses nicht zu einer Beendigung des Zusammenlebens (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109529
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19980317_OGH0002_0100OB00103_98I0000_002