Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Daß die einstweilige Verfügung wegen Zeitablaufes überholt ist, nimmt dem Antragsgegner noch nicht die für die Sachentscheidung über seinen Rekurs erforderliche Beschwer (RIS-Justiz RS0005521; vgl 4 Ob 162/99y).Daß die einstweilige Verfügung wegen Zeitablaufes überholt ist, nimmt dem Antragsgegner noch nicht die für die Sachentscheidung über seinen Rekurs erforderliche Beschwer (RIS-Justiz RS0005521; vergleiche 4 Ob 162/99y).
Die Antragstellerin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, § 382b EO enthalte keine Regelung, wann die inkriminierten Handlungen, auf welche sich der Sicherungsantrag stütze, vom Antragsgegner gesetzt werden müßten. Die Lösung der Frage, ob von dieser Bestimmung auch inkriminierte Handlungen erfaßt seien, die ausschließlich innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gesetzt worden seien, sei vom Schutzzweck der Norm abhängig. Zweck des Gesetzes sei es, vor jeder Art von Gewalt in der Familie während aufrechter häuslicher Gemeinschaft zu schützen, anderseits jedoch auch dort Schutz zu gewähren, wo aufgrund einer Trennung die Gefahr bestehe, daß der Antragsteller Opfer von Gewalttaten oder Bedrohungen werde. Gerade aus diesem Grund sei es erforderlich, den Schutz der Bestimmung nicht ausschließlich auf das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft zu beschränken. Insbesondere aus § 382b Abs 4 EO, wonach eine einstweilige Verfügung unabhängig vom Fortbestehen der häuslichen Gemeinschaft der Parteien erlassen werden könne, könne geschlossen werden, daß die Intention des Gesetzgebers dahin gehe, besonders in den Anfangsmonaten nach einer Trennung nahen Angehörigen den Schutz des § 382b EO auch ohne Bestehen einer häuslichen Lebensgemeinschaft zu gewähren, weil gerade die Realität gezeigt habe, daß nach Trennungen ein erhöhtes Schutzerfordernis bestehe.Die Antragstellerin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, Paragraph 382 b, EO enthalte keine Regelung, wann die inkriminierten Handlungen, auf welche sich der Sicherungsantrag stütze, vom Antragsgegner gesetzt werden müßten. Die Lösung der Frage, ob von dieser Bestimmung auch inkriminierte Handlungen erfaßt seien, die ausschließlich innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gesetzt worden seien, sei vom Schutzzweck der Norm abhängig. Zweck des Gesetzes sei es, vor jeder Art von Gewalt in der Familie während aufrechter häuslicher Gemeinschaft zu schützen, anderseits jedoch auch dort Schutz zu gewähren, wo aufgrund einer Trennung die Gefahr bestehe, daß der Antragsteller Opfer von Gewalttaten oder Bedrohungen werde. Gerade aus diesem Grund sei es erforderlich, den Schutz der Bestimmung nicht ausschließlich auf das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft zu beschränken. Insbesondere aus Paragraph 382 b, Absatz 4, EO, wonach eine einstweilige Verfügung unabhängig vom Fortbestehen der häuslichen Gemeinschaft der Parteien erlassen werden könne, könne geschlossen werden, daß die Intention des Gesetzgebers dahin gehe, besonders in den Anfangsmonaten nach einer Trennung nahen Angehörigen den Schutz des Paragraph 382 b, EO auch ohne Bestehen einer häuslichen Lebensgemeinschaft zu gewähren, weil gerade die Realität gezeigt habe, daß nach Trennungen ein erhöhtes Schutzerfordernis bestehe.
Jedenfalls sei die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Absatz 2 des § 382b EO die Setzung der inkriminierten Handlung während der aufrechten häuslichen Gemeinschaft verlange, nicht nachvollziehbar. Der Schutzzweck dieser Bestimmung sei unabhängig vom Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft zu sehen, weil sie die Unzumutbarkeit des Zusammentreffens für das Opfer und nicht, wie im Abs 1, die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens normiere, somit das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft nicht denknotwendige Voraussetzung des Abs 2 sei. Die Absätze 1 und 2 des § 382b erfaßten verschiedene Tatbestände mit verschiedenen Voraussetzungen.Jedenfalls sei die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Absatz 2 des Paragraph 382 b, EO die Setzung der inkriminierten Handlung während der aufrechten häuslichen Gemeinschaft verlange, nicht nachvollziehbar. Der Schutzzweck dieser Bestimmung sei unabhängig vom Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft zu sehen, weil sie die Unzumutbarkeit des Zusammentreffens für das Opfer und nicht, wie im Absatz eins,, die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens normiere, somit das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft nicht denknotwendige Voraussetzung des Absatz 2, sei. Die Absätze 1 und 2 des Paragraph 382 b, erfaßten verschiedene Tatbestände mit verschiedenen Voraussetzungen.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 382b Abs 1 EO hat das Gericht einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf dessen Antrag das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung ist einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erhebliche beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden, soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen. Nahe Angehörige sind unter anderem Lebensgefährten, wenn sie mit dem Antragsgegner in häuslicher Gemeinschaft leben oder innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung gelebt haben (Abs 3). Gemäß Abs 4 kann eine einstweilige Verfügung nach Abs 1 oder 2 unabhängig vom Fortbestehen der häuslichen Gemeinschaft der Parteien erlassen werden. § 382b Abs 3 EO umschreibt sohin, den Begriff der nahen Angehörigen. Einbezogen werden Personen, die in einem solchen Naheverhältnis zueinander stehen, in dem Gewalt in der Familie vorkommt (EBzRV 252 BlgNR 20. GP 8). Diese Begriffsdefinition enthält neben der Beschreibung des Personenkreises auch ein zeitliches Moment. Nach Ablauf von drei Monaten nach Beendigung der häuslichen Gemeinschaft zwischen Täter und Opfer erlischt die Eigenschaft als naher Angehöriger im Sinne dieser Gesetzesstelle (Neuhauser, Der gesetzliche Schutz vor Gewalt in der Familie und dessen Auswirkungen auf den Jugendwohlfahrtsträger, ÖA 1997, 45 f [46]). Ein Lebensgefährte bleibt sohin auch nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft noch drei Monate naher Angehöriger im Sinne des § 382b EO. Aus der Dreimonatsfrist des § 382b Abs 3 EO kann daher nicht abgeleitet werden, daß die inkriminierten Handlungen während der aufrechten häuslichen Gemeinschaft erfolgen müßten. Dies ergibt sich auch sonst nicht aus der Bestimmung des § 382b EO. Vielmehr ist nach der Absicht des Gesetzgebers (EBzRV 252 BlgNR 20. GP 9) die Wendung "das weitere Zusammenleben" in § 382b Abs 1 EO nicht so zu verstehen ist, daß das Verhalten, das das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, notwendigerweise während des Zusammenlebens erfolgte. Daraus folgt, daß Voraussetzung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO ist, daß die geschützte Person im Zeitpunkte der Vornahme einer Gewalthandlung mit dem Antragsgegner in häuslicher Gemeinschaft lebt bzw zwischen dem letzten Zusammenleben und dem eine einstweilige Verfügung auslösenden Verhalten nicht mehr als drei Monate verstrichen sind (Mottl, Alte und neue rechtliche Instrumente gegen Gewalt in der Familie, ÖJZ 1997, 542 [545]). Da nicht jedes frühere Zusammenleben die in Abs 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen rechtfertigen kann, darf der letzte Zeitraum des Zusammenlebens nicht länger als drei Monate vor dem die einstweilige Verfügung auslösenden Verhalten liegen (EBzRV 252 BlgNR 20. GP 8).Gemäß Paragraph 382 b, Absatz eins, EO hat das Gericht einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf dessen Antrag das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen. Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung ist einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erhebliche beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden, soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen. Nahe Angehörige sind unter anderem Lebensgefährten, wenn sie mit dem Antragsgegner in häuslicher Gemeinschaft leben oder innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung gelebt haben (Absatz 3,). Gemäß Absatz 4, kann eine einstweilige Verfügung nach Absatz eins, oder 2 unabhängig vom Fortbestehen der häuslichen Gemeinschaft der Parteien erlassen werden. Paragraph 382 b, Absatz 3, EO umschreibt sohin, den Begriff der nahen Angehörigen. Einbezogen werden Personen, die in einem solchen Naheverhältnis zueinander stehen, in dem Gewalt in der Familie vorkommt (EBzRV 252 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 8). Diese Begriffsdefinition enthält neben der Beschreibung des Personenkreises auch ein zeitliches Moment. Nach Ablauf von drei Monaten nach Beendigung der häuslichen Gemeinschaft zwischen Täter und Opfer erlischt die Eigenschaft als naher Angehöriger im Sinne dieser Gesetzesstelle (Neuhauser, Der gesetzliche Schutz vor Gewalt in der Familie und dessen Auswirkungen auf den Jugendwohlfahrtsträger, ÖA 1997, 45 f [46]). Ein Lebensgefährte bleibt sohin auch nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft noch drei Monate naher Angehöriger im Sinne des Paragraph 382 b, EO. Aus der Dreimonatsfrist des Paragraph 382 b, Absatz 3, EO kann daher nicht abgeleitet werden, daß die inkriminierten Handlungen während der aufrechten häuslichen Gemeinschaft erfolgen müßten. Dies ergibt sich auch sonst nicht aus der Bestimmung des Paragraph 382 b, EO. Vielmehr ist nach der Absicht des Gesetzgebers (EBzRV 252 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 9) die Wendung "das weitere Zusammenleben" in Paragraph 382 b, Absatz eins, EO nicht so zu verstehen ist, daß das Verhalten, das das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, notwendigerweise während des Zusammenlebens erfolgte. Daraus folgt, daß Voraussetzung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, EO ist, daß die geschützte Person im Zeitpunkte der Vornahme einer Gewalthandlung mit dem Antragsgegner in häuslicher Gemeinschaft lebt bzw zwischen dem letzten Zusammenleben und dem eine einstweilige Verfügung auslösenden Verhalten nicht mehr als drei Monate verstrichen sind (Mottl, Alte und neue rechtliche Instrumente gegen Gewalt in der Familie, ÖJZ 1997, 542 [545]). Da nicht jedes frühere Zusammenleben die in Absatz eins und 2 vorgesehenen Maßnahmen rechtfertigen kann, darf der letzte Zeitraum des Zusammenlebens nicht länger als drei Monate vor dem die einstweilige Verfügung auslösenden Verhalten liegen (EBzRV 252 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 8).
Da das vom Erstgericht festgestellte Verhalten des Antragsgegners jeden weiteren Kontakt mit ihm unzumutbar macht, war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses der Antragstellerin der einstweilige Verfügung im Umfange der Anfechtung des Beschlusses des Rekursgerichtes wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 393 Abs 2 EO, §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraph 393, Absatz 2, EO, Paragraphen 41, 50, ZPO.