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Rechtssatz RS0112920

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112920

Geschäftszahl

3Ob293/99f

Entscheidungsdatum

24.11.1999

Rechtssatz

Ist aus bestimmten, die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 382 b, Absatz eins und 2 EO verwirklichenden Tatsachen ableitbar, dass die Wiederbegründung eines räumlichen Naheverhältnisses der Ehegatten in der Ehewohnung, deren Umgebung und an anderen bestimmten Orten für einen der Partner unzumutbar wäre, so bedarf es einer rechtsgestaltenden Entscheidung nach Paragraph 382 b, Absatz eins und 2 EO, um das Recht eines temporär abwesenden Ehegatten zu sistieren, in die Ehewohnung und deren Umgebung zurückzukehren und an bestimmten anderen Orten, an denen sich ein räumliches Naheverhältnis zum gefährdeten Partner gleichfalls herstellen lässt, zu verkehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112920

Dokumentnummer

JJR_19991124_OGH0002_0030OB00293_99F0000_002