Rechtssatz RS0114307
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114307
Entscheidungsdatum
20.12.2011
Rechtssatz
§ 16 ABGB ist eine Zentralnorm der Rechtsordnung. Die Persönlichkeit eines Menschen wird als Grundwert anerkannt, ihre Verletzung begründet einen Unterlassungsanspruch. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist fraglos ein Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 16 ABGB, das Abwehrschutz genießt, der auch sicherungsweise nach den Bestimmungen der EO gewährt werden kann.Paragraph 16, ABGB ist eine Zentralnorm der Rechtsordnung. Die Persönlichkeit eines Menschen wird als Grundwert anerkannt, ihre Verletzung begründet einen Unterlassungsanspruch. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist fraglos ein Persönlichkeitsrecht im Sinne des Paragraph 16, ABGB, das Abwehrschutz genießt, der auch sicherungsweise nach den Bestimmungen der EO gewährt werden kann.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 238/00v
Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 238/00v
- 5 Ob 162/09y
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 162/09y
Vgl; Beisatz: Das aus den Bestimmungen des StGB, aus Art 2 MRK und aus § 16 ABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit löst zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere auch einen nach § 381 Z 2 EO sicherbaren Unterlassungsanspruch aus. (T1)
- 4 Ob 200/11g
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 200/11g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Eingriff in die Intimsphäre. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114307
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012
Dokumentnummer
JJR_20001023_OGH0002_0060OB00238_00V0000_002