Der Revisionsrekurs der Zweitklägerin ist aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig.
Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis auch berechtigt.
Obwohl die Zweitklägerin ihr Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung primär auf die Bestimmung des § 382g EO (hier idF vor dem 2. GeSchG) gestützt hat, hat sie doch mehrfach klargestellt, dass auch die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO erfüllt seien, weil die Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsrechte, nämlich das Recht auf körperliche Unversehrtheit einen derartigen Unterlassungsanspruch begründe.Obwohl die Zweitklägerin ihr Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung primär auf die Bestimmung des Paragraph 382 g, EO (hier in der Fassung vor dem 2. GeSchG) gestützt hat, hat sie doch mehrfach klargestellt, dass auch die Voraussetzungen des Paragraph 381, Ziffer 2, EO erfüllt seien, weil die Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsrechte, nämlich das Recht auf körperliche Unversehrtheit einen derartigen Unterlassungsanspruch begründe.
Ganz zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass die Bestimmung des § 382g EO idF vor dem 2. GeSchG keine geeignete Grundlage zur Durchsetzung des hier verletzten Persönlichkeitsrechts auf körperliche Integrität bildet. Schutzobjekt dieser Bestimmung war die Privatsphäre des Opfers. Der Gesetzgeber des StRÄG 2006 (BGBl I 56/2006) hat sich im Zusammenhang mit § 382g EO ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 16 und 1328a ABGB als materiell-rechtliche Grundlage des Schutzes der Privatsphäre bezogen, wobei den Materialien zum StRÄG 2006 zu entnehmen ist, dass der Privatsphärebegriff des § 382g EO mit jenem des § 1328a ABGB identisch sein sollte. Aus der RV zu § 1328a ABGB idF ZivRÄG 2004 ist wiederum abzuleiten, dass die dort angesprochene Privatsphäre zwar dem Bereich der Persönlichkeitsrechte zuzuordnen ist, der Gesetzgeber aber das Recht auf Achtung der Privatsphäre vom Recht auf körperliche Unversehrtheit unterscheidet und abgrenzt (s RV zum ZivRÄG 2004 173 der Beilagen XXII. GP S 5, 15 f, 17). Auch in der Literatur wird die Privatsphäre, die durch § 1328a ABGB geschützt wird, nicht so verstanden, dass darunter auch die körperliche Unversehrtheit fallen würde (vgl Rummel3 Rz 3 zu § 1328a ABGB; KBB2 Rz 4 zu § 1328a ABGB; Markowetz/Steininger JAB 2007/2008/8; Angst2 Rz 2 ff zu § 382g EO; Hager-Rosenkranz EF-Z 2006/65; Graf in Zak 2006, 206).Ganz zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass die Bestimmung des Paragraph 382 g, EO in der Fassung vor dem 2. GeSchG keine geeignete Grundlage zur Durchsetzung des hier verletzten Persönlichkeitsrechts auf körperliche Integrität bildet. Schutzobjekt dieser Bestimmung war die Privatsphäre des Opfers. Der Gesetzgeber des StRÄG 2006 Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2006,) hat sich im Zusammenhang mit Paragraph 382 g, EO ausdrücklich auf die Bestimmungen der Paragraphen 16 und 1328 a ABGB als materiell-rechtliche Grundlage des Schutzes der Privatsphäre bezogen, wobei den Materialien zum StRÄG 2006 zu entnehmen ist, dass der Privatsphärebegriff des Paragraph 382 g, EO mit jenem des Paragraph 1328 a, ABGB identisch sein sollte. Aus der Regierungsvorlage zu Paragraph 1328 a, ABGB in der Fassung ZivRÄG 2004 ist wiederum abzuleiten, dass die dort angesprochene Privatsphäre zwar dem Bereich der Persönlichkeitsrechte zuzuordnen ist, der Gesetzgeber aber das Recht auf Achtung der Privatsphäre vom Recht auf körperliche Unversehrtheit unterscheidet und abgrenzt (s Regierungsvorlage zum ZivRÄG 2004 173 der Beilagen römisch 22 . Gesetzgebungsperiode , S 5, 15 f, 17). Auch in der Literatur wird die Privatsphäre, die durch Paragraph 1328 a, ABGB geschützt wird, nicht so verstanden, dass darunter auch die körperliche Unversehrtheit fallen würde vergleiche Rummel3 Rz 3 zu Paragraph 1328 a, ABGB; KBB2 Rz 4 zu Paragraph 1328 a, ABGB; Markowetz/Steininger JAB 2007/2008/8; Angst2 Rz 2 ff zu Paragraph 382 g, EO; Hager-Rosenkranz EF-Z 2006/65; Graf in Zak 2006, 206).
Jedenfalls ist durch die nunmehrige Einführung eines „allgemeinen Gewaltschutzes" durch das 2. GeSchG klargestellt, dass Gewaltanwendung von der Verletzung der Privatsphäre zu unterscheiden ist, indem nunmehr § 382e EO, überschrieben mit „Allgemeiner Schutz vor Gewalt", eine Sonderdurchsetzungsnorm für Angriffe gegen die körperliche Integrität schafft. Auf den gegenständlichen Fall ist diese Bestimmung, die erst für Anträge nach dem 31. 5. 2009 (§ 413 EO idF des 2. GeSchG) in Betracht kommt, nicht anwendbar (der gegenständliche Antrag wurde am 23. 3. 2009 eingebracht). Der bisher nur einem familiär definierten Personenkreis zukommende Schutz des § 382b EO sollte damit zu einem allgemeinen Gewaltschutz erweitert werden (vgl Thoma-Twaroch, Umgang mit Gewalt, FamZ 2008, 331; Hager-Rosenkranz, Das 2. GeSchG 2009 - Änderungen im zivilgerichtlichen Verfahren, ecolex 2009, 560; JAB zum 2. GeSchG, 106 der Beilagen XXIV. GP S 11).Jedenfalls ist durch die nunmehrige Einführung eines „allgemeinen Gewaltschutzes" durch das 2. GeSchG klargestellt, dass Gewaltanwendung von der Verletzung der Privatsphäre zu unterscheiden ist, indem nunmehr Paragraph 382 e, EO, überschrieben mit „Allgemeiner Schutz vor Gewalt", eine Sonderdurchsetzungsnorm für Angriffe gegen die körperliche Integrität schafft. Auf den gegenständlichen Fall ist diese Bestimmung, die erst für Anträge nach dem 31. 5. 2009 (Paragraph 413, EO in der Fassung des 2. GeSchG) in Betracht kommt, nicht anwendbar (der gegenständliche Antrag wurde am 23. 3. 2009 eingebracht). Der bisher nur einem familiär definierten Personenkreis zukommende Schutz des Paragraph 382 b, EO sollte damit zu einem allgemeinen Gewaltschutz erweitert werden vergleiche Thoma-Twaroch, Umgang mit Gewalt, FamZ 2008, 331; Hager-Rosenkranz, Das 2. GeSchG 2009 - Änderungen im zivilgerichtlichen Verfahren, ecolex 2009, 560; JAB zum 2. GeSchG, 106 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode , S 11).
Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung wurde von höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Bestimmung des § 382b EO als lex specialis angesehen, deren Schutz nicht jedermann zur Verfügung stand, der außerhalb des Familienbereichs Schutz vor Gewalt suchte (vgl RIS-Justiz RS0114306).Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung wurde von höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Bestimmung des Paragraph 382 b, EO als lex specialis angesehen, deren Schutz nicht jedermann zur Verfügung stand, der außerhalb des Familienbereichs Schutz vor Gewalt suchte vergleiche RIS-Justiz RS0114306).
Das Rekursgericht hat allerdings übersehen, dass schon bisher das aus den Bestimmungen des StGB, aus Art 2 MRK und aus § 16 ABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere auch einen nach § 381 Z 2 EO sicherbaren Unterlassungsanspruch auslöste (vgl RIS-Justiz RS0008994; RS0114307; RS0008999 ua). Dass die Klägerin ihren Antrag auch darauf gestützt hat, wurde schon oben ausgeführt.Das Rekursgericht hat allerdings übersehen, dass schon bisher das aus den Bestimmungen des StGB, aus Artikel 2, MRK und aus Paragraph 16, ABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere auch einen nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO sicherbaren Unterlassungsanspruch auslöste vergleiche RIS-Justiz RS0008994; RS0114307; RS0008999 ua). Dass die Klägerin ihren Antrag auch darauf gestützt hat, wurde schon oben ausgeführt.
Die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO liegen vor. Durch die festgestellten, wiederholten Gewaltanwendungen des Beklagten gegen die Zweitklägerin ist die Erlassung einer Verfügung im Sinn des § 381 Z 2 EO zur Verhütung weiterer drohender Gewalt, im Besonderen von Körperverletzungen notwendig. Die bereits erfolgte Beeinträchtigung des Anspruchs auf körperliche Unversehrtheit der Zweitklägerin und die weiterbestehende räumliche Nähe des Beklagten zur Arbeitsstätte der Zweitklägerin machen es erforderlich, den gegenwärtigen Zustand gegen drohende Gewalt, im Besonderen Körperverletzungen der Klägerin zu sichern. Die Zweitklägerin ist der sie treffenden Behauptungslast ausreichend nachgekommen (vgl RIS-Justiz RS0005311). Das befristete Unterlassungsverbot nimmt das Prozessergebnis nicht vorweg, weil es nur zeitlich beschränkt ist (vgl RIS-Justiz RS0004920 [T3]). Die von der Zweitklägerin begehrten Verbote im Sinn des § 382 Z 5 EO erscheinen geeignet, weitere drohende Gewalt zu verhüten.Die Voraussetzungen des Paragraph 381, Ziffer 2, EO liegen vor. Durch die festgestellten, wiederholten Gewaltanwendungen des Beklagten gegen die Zweitklägerin ist die Erlassung einer Verfügung im Sinn des Paragraph 381, Ziffer 2, EO zur Verhütung weiterer drohender Gewalt, im Besonderen von Körperverletzungen notwendig. Die bereits erfolgte Beeinträchtigung des Anspruchs auf körperliche Unversehrtheit der Zweitklägerin und die weiterbestehende räumliche Nähe des Beklagten zur Arbeitsstätte der Zweitklägerin machen es erforderlich, den gegenwärtigen Zustand gegen drohende Gewalt, im Besonderen Körperverletzungen der Klägerin zu sichern. Die Zweitklägerin ist der sie treffenden Behauptungslast ausreichend nachgekommen vergleiche RIS-Justiz RS0005311). Das befristete Unterlassungsverbot nimmt das Prozessergebnis nicht vorweg, weil es nur zeitlich beschränkt ist vergleiche RIS-Justiz RS0004920 [T3]). Die von der Zweitklägerin begehrten Verbote im Sinn des Paragraph 382, Ziffer 5, EO erscheinen geeignet, weitere drohende Gewalt zu verhüten.
Durch die Befristung und zeitliche Einschränkung des Betretungsverbots, das zur vollen Erreichung des Sicherungszwecks erforderlich ist (vgl RIS-Justiz RS0014292), wird weder der angestrebten endgültigen Entscheidung vorgegriffen noch nachhaltig eine nicht zu rechtfertigende Interessenbeeinträchtigung des Beklagten bewirkt.Durch die Befristung und zeitliche Einschränkung des Betretungsverbots, das zur vollen Erreichung des Sicherungszwecks erforderlich ist vergleiche RIS-Justiz RS0014292), wird weder der angestrebten endgültigen Entscheidung vorgegriffen noch nachhaltig eine nicht zu rechtfertigende Interessenbeeinträchtigung des Beklagten bewirkt.
In diesem Sinn war daher die begehrte Verfügung zu erlassen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 383 Abs 1 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 383, Absatz eins, EO.