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Entscheidung 5 Ob 162/09y×

Entscheidung 5 Ob 162/09y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob162/09y

Entscheidungsdatum

01.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache 1.) der klagenden Partei Ing. Peter T*****, 2.) der klagenden und gefährdeten Partei Ing. Stefanie T*****, beide vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei Paul T*****, vertreten durch DDr. Fürst Rechtsanwalts GmbH in Mödling, wegen 2.000 EUR sA und Unterlassung (Streitwert 5.000 EUR) und einstweiliger Verfügung (Streitwert 5.000 EUR), über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Mai 2005, GZ 35 R 175/09h-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 24. März 2009, GZ 3 C 863/08z-12, abgeändert wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass nachstehende

einstweilige Verfügung

erlassen wird:

Zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei auf Erhaltung ihrer körperlichen Integrität wird dem Gegner der gefährdeten Partei bei sonstiger Exekution verboten, das Stiegenhaus des Hauses ***** in ***** werktags in der Zeit von 7 - 19 Uhr zu betreten, sich während dieser Zeit in der Umgebung des bezeichneten Hauses aufzuhalten, und zwar in der ***** zwischen der ***** und der *****, und an allen übrigen Orten zu jeder Zeit einen Abstand von mindestens 10 m zur gefährdeten Partei einzuhalten.

Dieses Verbot gilt bis 21. 9. 2009.

Das Begehren, mit der Durchsetzung dieser Verbote die Sicherheitsbehörde zu beauftragen, sowie das Mehrbegehren werden abgewiesen.

Die gefährdete Partei hat sämtliche Kosten des Provisorialverfahrens erster, zweiter und dritter Instanz vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die gefährdete Partei (in der Folge Zweitklägerin) ist Angestellte der Baumeister T***** GmbH, die im Haus ***** ihre Büroräumlichkeiten hat.

Der Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge der Beklagte) bewohnt eine Wohnung im selben Stockwerk. Wegen dieser räumlichen Nähe treffen die Zweitklägerin und der Beklagte, die zueinander im Verwandtschaftsverhältnis Cousin-Cousine stehen, immer wieder aufeinander.

Mehrmals kam es bei solchen Zusammentreffen zu Zwischenfällen, bei denen der Beklagte die Zweitklägerin geschlagen, beschimpft und verletzt hat. Im Verfahren 3 C 1250/07k des Bezirksgerichts Liesing wurde der Beklagte rechtskräftig zur Zahlung eines Schmerzengeldbetrags von 350 EUR verpflichtet, weil er die Zweitklägerin durch das Versetzen von Schlägen ins Gesicht am 14. 11. 2007 verletzt hat. Die Zweitklägerin ist durch die Angriffe gegen sie psychisch angeschlagen und beeinträchtigt.

Mit der gegenständlichen Klage begehrt sie, den Beklagten für schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, sie tätlich anzugreifen, dabei zu misshandeln und/oder zu verletzen, dem Beklagten zu verbieten, sich ihr auf weniger als 10 m zu nähern und ihn für schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, das Stiegenhaus des Hauses ***** zu betreten und sich in der ***** aufzuhalten. Gleichzeitig wird die Zuerkennung eines Schmerzengeldbetrags von 2.400 EUR für Verletzungen begehrt, die ihr der Beklagte anlässlich eines Vorfalls am 13. 3. 2009 im Haus zugefügt habe.

Mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die primär auf Paragraph 382 g, EO in der Fassung vor dem 2. GeSchG gestützt wird, begehrt die Klägerin, dem Beklagten zu verbieten, sich im Stiegenhaus des bezeichneten Hauses aufzuhalten sowie in der ***** aufzuhalten bzw dieses oder diese zu betreten und darüber hinaus den Beklagten aufzutragen, jedes Zusammentreffen mit ihr zu vermeiden. Beantragt wurde, mit der Durchsetzung des Verbots die Sicherheitsbehörde zu beauftragen. Befristet wurde der Antrag für die Zeit bis 21. 9. 2009.

Der Beklagte bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und brachte vor, sein Wohnbedürfnis im Haus zu befriedigen. Er sei daher nicht in der Lage, das Unterlassungsgebot zu erfüllen.

Das Erstgericht erließ die begehrte einstweilige Verfügung ausgehend von dem oben wiedergegebenen Sachverhalt und stützte sich dabei auf die Bestimmung des Paragraph 382 g, EO. Die Zweitklägerin sei durch die Handlungsweise des Beklagten in ihrer Lebensführung durch Eingriff in ihre Privatsphäre unzumutbar beeinträchtigt, weil sie seit längerer Zeit das Haus, in dem sie arbeite, nicht mehr ungestört und angstfrei betreten und benützen könne.

Einem dagegen vom Beklagten erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge und wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab.

Die Bestimmung des Paragraph 382 g, EO in der Fassung vor dem 2. GeSchG) sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Diese Bestimmung habe den Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zum Inhalt, wohingegen Paragraph 382 b, EO die körperliche Integrität nur bestimmter naher Angehöriger schütze. Eine solche Angehörigeneigenschaft bestehe zwischen den Streitteilen nicht.

Nach allgemeiner Auffassung seien die im StRÄG 2006 enthaltenen straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen speziell auf das sogenannte „Stalking" bezogen, worunter die von der Zweitklägerin geltend gemachte Gewaltanwendung des Beklagten nicht falle. Der Begriff der „Privatsphäre" der Paragraphen 16, 1328 a, ABGB umfasse nicht den Schutz der körperlichen Integrität, die eine besondere Erscheinungsform der Privatsphäre im Sinn von Paragraph 382 g, EO sei.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu vorliege, ob Gewalt im Sinn von Paragraph 382 b, Absatz eins und 2 EO in der Fassung , vor dem 2. GeSchG) dem Eingriff in die Privatsphäre des Paragraph 382 g, EO zu unterstellen sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Zweitklägerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag an das Gericht zweiter, in eventu erster Instanz gestellt.

Der Beklagte beantragte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Zweitklägerin ist aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig.

Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis auch berechtigt.

Obwohl die Zweitklägerin ihr Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung primär auf die Bestimmung des Paragraph 382 g, EO (hier in der Fassung vor dem 2. GeSchG) gestützt hat, hat sie doch mehrfach klargestellt, dass auch die Voraussetzungen des Paragraph 381, Ziffer 2, EO erfüllt seien, weil die Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsrechte, nämlich das Recht auf körperliche Unversehrtheit einen derartigen Unterlassungsanspruch begründe.

Ganz zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass die Bestimmung des Paragraph 382 g, EO in der Fassung vor dem 2. GeSchG keine geeignete Grundlage zur Durchsetzung des hier verletzten Persönlichkeitsrechts auf körperliche Integrität bildet. Schutzobjekt dieser Bestimmung war die Privatsphäre des Opfers. Der Gesetzgeber des StRÄG 2006 Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2006,) hat sich im Zusammenhang mit Paragraph 382 g, EO ausdrücklich auf die Bestimmungen der Paragraphen 16 und 1328 a ABGB als materiell-rechtliche Grundlage des Schutzes der Privatsphäre bezogen, wobei den Materialien zum StRÄG 2006 zu entnehmen ist, dass der Privatsphärebegriff des Paragraph 382 g, EO mit jenem des Paragraph 1328 a, ABGB identisch sein sollte. Aus der Regierungsvorlage zu Paragraph 1328 a, ABGB in der Fassung ZivRÄG 2004 ist wiederum abzuleiten, dass die dort angesprochene Privatsphäre zwar dem Bereich der Persönlichkeitsrechte zuzuordnen ist, der Gesetzgeber aber das Recht auf Achtung der Privatsphäre vom Recht auf körperliche Unversehrtheit unterscheidet und abgrenzt (s Regierungsvorlage zum ZivRÄG 2004 173 der Beilagen römisch 22 . Gesetzgebungsperiode , S 5, 15 f, 17). Auch in der Literatur wird die Privatsphäre, die durch Paragraph 1328 a, ABGB geschützt wird, nicht so verstanden, dass darunter auch die körperliche Unversehrtheit fallen würde vergleiche Rummel3 Rz 3 zu Paragraph 1328 a, ABGB; KBB2 Rz 4 zu Paragraph 1328 a, ABGB; Markowetz/Steininger JAB 2007/2008/8; Angst2 Rz 2 ff zu Paragraph 382 g, EO; Hager-Rosenkranz EF-Z 2006/65; Graf in Zak 2006, 206).

Jedenfalls ist durch die nunmehrige Einführung eines „allgemeinen Gewaltschutzes" durch das 2. GeSchG klargestellt, dass Gewaltanwendung von der Verletzung der Privatsphäre zu unterscheiden ist, indem nunmehr Paragraph 382 e, EO, überschrieben mit „Allgemeiner Schutz vor Gewalt", eine Sonderdurchsetzungsnorm für Angriffe gegen die körperliche Integrität schafft. Auf den gegenständlichen Fall ist diese Bestimmung, die erst für Anträge nach dem 31. 5. 2009 (Paragraph 413, EO in der Fassung des 2. GeSchG) in Betracht kommt, nicht anwendbar (der gegenständliche Antrag wurde am 23. 3. 2009 eingebracht). Der bisher nur einem familiär definierten Personenkreis zukommende Schutz des Paragraph 382 b, EO sollte damit zu einem allgemeinen Gewaltschutz erweitert werden vergleiche Thoma-Twaroch, Umgang mit Gewalt, FamZ 2008, 331; Hager-Rosenkranz, Das 2. GeSchG 2009 - Änderungen im zivilgerichtlichen Verfahren, ecolex 2009, 560; JAB zum 2. GeSchG, 106 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode , S 11).

Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung wurde von höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Bestimmung des Paragraph 382 b, EO als lex specialis angesehen, deren Schutz nicht jedermann zur Verfügung stand, der außerhalb des Familienbereichs Schutz vor Gewalt suchte vergleiche RIS-Justiz RS0114306).

Das Rekursgericht hat allerdings übersehen, dass schon bisher das aus den Bestimmungen des StGB, aus Artikel 2, MRK und aus Paragraph 16, ABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere auch einen nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO sicherbaren Unterlassungsanspruch auslöste vergleiche RIS-Justiz RS0008994; RS0114307; RS0008999 ua). Dass die Klägerin ihren Antrag auch darauf gestützt hat, wurde schon oben ausgeführt.

Die Voraussetzungen des Paragraph 381, Ziffer 2, EO liegen vor. Durch die festgestellten, wiederholten Gewaltanwendungen des Beklagten gegen die Zweitklägerin ist die Erlassung einer Verfügung im Sinn des Paragraph 381, Ziffer 2, EO zur Verhütung weiterer drohender Gewalt, im Besonderen von Körperverletzungen notwendig. Die bereits erfolgte Beeinträchtigung des Anspruchs auf körperliche Unversehrtheit der Zweitklägerin und die weiterbestehende räumliche Nähe des Beklagten zur Arbeitsstätte der Zweitklägerin machen es erforderlich, den gegenwärtigen Zustand gegen drohende Gewalt, im Besonderen Körperverletzungen der Klägerin zu sichern. Die Zweitklägerin ist der sie treffenden Behauptungslast ausreichend nachgekommen vergleiche RIS-Justiz RS0005311). Das befristete Unterlassungsverbot nimmt das Prozessergebnis nicht vorweg, weil es nur zeitlich beschränkt ist vergleiche RIS-Justiz RS0004920 [T3]). Die von der Zweitklägerin begehrten Verbote im Sinn des Paragraph 382, Ziffer 5, EO erscheinen geeignet, weitere drohende Gewalt zu verhüten.

Durch die Befristung und zeitliche Einschränkung des Betretungsverbots, das zur vollen Erreichung des Sicherungszwecks erforderlich ist vergleiche RIS-Justiz RS0014292), wird weder der angestrebten endgültigen Entscheidung vorgegriffen noch nachhaltig eine nicht zu rechtfertigende Interessenbeeinträchtigung des Beklagten bewirkt.

In diesem Sinn war daher die begehrte Verfügung zu erlassen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 383, Absatz eins, EO.

Textnummer

E91685

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00162.09Y.0901.000

Im RIS seit

01.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20090901_OGH0002_0050OB00162_09Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004920 Rechtssatz 20.01.1988Zivilrecht
Ein befristetes Unterlassungsgebot (§ 382 Z 5 EO) nimmt das im Hauptverfahren angestrebte Unterlassungsurteil nicht notwendigerweise vorweg; ist dies nicht der Fall, dann kann es nicht nur unter den Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO, sondern auch unter jenen …
RS0005311 Rechtssatz 30.08.1989Zivilrecht
Die Behauptungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei.
RS0008994 Rechtssatz 20.10.1992Zivilrecht
Die Persönlichkeitsrechte geben dem Geschädigten Abwehransprüche und gegebenenfalls Ansprüche auf Schadenersatz.
RS0008999 Rechtssatz 24.10.1978Zivilrecht
Die persönlichen Rechte sind absolute Rechte und genießen als solche Schutz gegen Eingriffe Dritter.
RS0014292 Rechtssatz 22.03.1994Zivilrecht
Da einstweilige Verfügungen nach § 381 Z 2 EO nicht nur den Schutz vor Exekutionsvereitlung bezwecken, sondern überhaupt die Effizienz des gerichtlichen Rechtsschutzes sichern wollen, sind körperliche Bedrohungen des Räumungsklägers oder seiner Mitbewohner …
RS0114306 Rechtssatz 23.10.2000Zivilrecht
§ 382b EO ist eine lex specialis, deren Schutz nicht Jedermann zur Verfügung steht, der außerhalb des Familienbereichs Schutz vor Gewalt sucht. Eine planwidrige Lücke im Gesetz ist nicht zu erkennen.
RS0114307 Rechtssatz 23.10.2000Zivilrecht
§ 16 ABGB ist eine Zentralnorm der Rechtsordnung. Die Persönlichkeit eines Menschen wird als Grundwert anerkannt, ihre Verletzung begründet einen Unterlassungsanspruch. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist fraglos ein Persönlichkeitsrecht im Sinne d …
RS0121886 Rechtssatz 31.01.2007Zivilrecht
Der zivilrechtliche Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre war bereits vor Inkrafttreten des § 382g EO durch § 16 ABGB beziehungsweise durch § 1328a ABGB gewährleistet. Die mit 1. 7. 2006 in Kraft getretenen neuen Regelungen über einstweilige Verfügungen …
RS0125361 Rechtssatz 01.09.2009Zivilrecht
Die Bestimmung des § 382g EO idF vor dem 2.GeSchG bildet keine geeignete Grundlage zur Durchsetzung des Persönlichkeitsrechts auf körperliche Integrität. Schutzobjekt dieser Bestimmung ist die Privatsphäre des Opfers.