Rechtssatz RS0014292
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014292
Entscheidungsdatum
01.09.2009
Rechtssatz
Da einstweilige Verfügungen nach § 381 Z 2 EO nicht nur den Schutz vor Exekutionsvereitlung bezwecken, sondern überhaupt die Effizienz des gerichtlichen Rechtsschutzes sichern wollen, sind körperliche Bedrohungen des Räumungsklägers oder seiner Mitbewohner durch den (die) Beklagten stets ein ausreichender Grund zur Erlassung eines nach § 382 Abs 1 Z 5 EO auch zugunsten eines Räumungsanspruches gedeckten Sicherungsmittels.Da einstweilige Verfügungen nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO nicht nur den Schutz vor Exekutionsvereitlung bezwecken, sondern überhaupt die Effizienz des gerichtlichen Rechtsschutzes sichern wollen, sind körperliche Bedrohungen des Räumungsklägers oder seiner Mitbewohner durch den (die) Beklagten stets ein ausreichender Grund zur Erlassung eines nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 5, EO auch zugunsten eines Räumungsanspruches gedeckten Sicherungsmittels.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 520/94
Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 520/94
- 5 Ob 162/09y
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 162/09y
Ähnlich; Bem: Hier: Erlassung eines zeitlich eingeschränkten Betretungsverbots nach § 382 Z 5 EO zur Verhütung weiterer drohender Gewalt, im Besonderen von Körperverletzungen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014292
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009
Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0040OB00520_9400000_003