Der dagegen vom Kläger erhobene Revisionsrekurs ist im Sinne des darin hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber weist zutreffend darauf hin, daß die Rechtsansicht der Vorinstanzen mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht im Einklang steht. Das Rekursgericht hat sich dazu nur auf Entscheidungen des Landesgerichtes für ZRS Wien berufen (EFSlg 24.646, 32.808), in denen (- soweit aus der Veröffentlichung ersichtlich -) ohne nähere Begründung ausgesprochen wurde, daß durch ein an den Gegner gerichtetes Verbot, die Liegenschaft (Wohnung) zu betreten, der Räumungsanspruch nicht geschützt bzw gesichert wird. Demgegenüber hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten (WoBl 1991, 56 = MietSlg 42.557), daß ein an den Beklagten gerichtetes Verbot, während des Räumungsprozesses die Liegenschaft zu betreten und zu benützen, im Rahmen des Räumungsanspruches bleibt, seien doch im Falle der Stattgebung des Räumungsbegehrens der Beklagte und die in seinem Haushalt lebenden Personen überhaupt nicht mehr berechtigt, die Liegenschaft zu benützen und zu betreten. Sei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Verhütung einer drohenden Gewalt (zB einer Körperverletzung) im Sinne des § 381 Z 2 EO notwendig, dürfe sie sogar der endgültigen Entscheidung vorgreifen. Nach dieser Gesetzesstelle solle ja nicht die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung eines Anspruches, sondern der gegenwärtige Zustand einer streitigen Rechtssphäre gegen drohende Gewalt oder gegen einen drohenden unwiederbringlichen Schaden gesichert werden. Diese Entscheidung ist von Konecny (in WoBl 1991, 49 ff und in JBl 1994, 9 ff) zustimmend kommentiert worden. Er verweist zutreffend darauf, daß Sicherungsmaßnahmen nicht ihrer Art nach, sondern nur dem Umfang nach an den Hauptanspruch gebunden sind (WoBl 1991, 50 ff und JBl 1994, 14 f); nach vollzogener Räumung sei aber dem im Räumungsprozeß unterlegenen Beklagten die Benützung des umstrittenen Objektes gänzlich unmöglich, weshalb ein einstweiliges Benützungsverbot umfangmäßig dazu ein bloßes Minus sei (WoBl 1991, 51 und JBl 1994, 15). Da einstweilige Verfügungen nach § 381 Z 2 EO nicht nur den Schutz vor Exekutionsvereitlung bezweckten, sondern überhaupt die Effizienz des gerichtlichen Rechtsschutzes sichern sollten, seien körperliche Bedrohungen des Räumungsklägers oder seiner Mitbewohner durch den (die) Beklagten stets ein ausreichender Grund zur Erlassung eines nach § 382 Abs 1 Z 5 EO auch zugunsten eines Räumungsanspruches gedeckten Sicherungsmittels (WoBl 1991, 50, 52 und JBl 1994, 25 f).Der Rechtsmittelwerber weist zutreffend darauf hin, daß die Rechtsansicht der Vorinstanzen mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht im Einklang steht. Das Rekursgericht hat sich dazu nur auf Entscheidungen des Landesgerichtes für ZRS Wien berufen (EFSlg 24.646, 32.808), in denen (- soweit aus der Veröffentlichung ersichtlich -) ohne nähere Begründung ausgesprochen wurde, daß durch ein an den Gegner gerichtetes Verbot, die Liegenschaft (Wohnung) zu betreten, der Räumungsanspruch nicht geschützt bzw gesichert wird. Demgegenüber hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten (WoBl 1991, 56 = MietSlg 42.557), daß ein an den Beklagten gerichtetes Verbot, während des Räumungsprozesses die Liegenschaft zu betreten und zu benützen, im Rahmen des Räumungsanspruches bleibt, seien doch im Falle der Stattgebung des Räumungsbegehrens der Beklagte und die in seinem Haushalt lebenden Personen überhaupt nicht mehr berechtigt, die Liegenschaft zu benützen und zu betreten. Sei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Verhütung einer drohenden Gewalt (zB einer Körperverletzung) im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO notwendig, dürfe sie sogar der endgültigen Entscheidung vorgreifen. Nach dieser Gesetzesstelle solle ja nicht die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung eines Anspruches, sondern der gegenwärtige Zustand einer streitigen Rechtssphäre gegen drohende Gewalt oder gegen einen drohenden unwiederbringlichen Schaden gesichert werden. Diese Entscheidung ist von Konecny (in WoBl 1991, 49 ff und in JBl 1994, 9 ff) zustimmend kommentiert worden. Er verweist zutreffend darauf, daß Sicherungsmaßnahmen nicht ihrer Art nach, sondern nur dem Umfang nach an den Hauptanspruch gebunden sind (WoBl 1991, 50 ff und JBl 1994, 14 f); nach vollzogener Räumung sei aber dem im Räumungsprozeß unterlegenen Beklagten die Benützung des umstrittenen Objektes gänzlich unmöglich, weshalb ein einstweiliges Benützungsverbot umfangmäßig dazu ein bloßes Minus sei (WoBl 1991, 51 und JBl 1994, 15). Da einstweilige Verfügungen nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO nicht nur den Schutz vor Exekutionsvereitlung bezweckten, sondern überhaupt die Effizienz des gerichtlichen Rechtsschutzes sichern sollten, seien körperliche Bedrohungen des Räumungsklägers oder seiner Mitbewohner durch den (die) Beklagten stets ein ausreichender Grund zur Erlassung eines nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 5, EO auch zugunsten eines Räumungsanspruches gedeckten Sicherungsmittels (WoBl 1991, 50, 52 und JBl 1994, 25 f).
Der erkennende Senat schließt sich diesen überzeugenden Argumenten an, wäre doch andernfalls ein Eigentümer, der gegen einen Mitbewohner, von dem er oder seine (übrigen) Hausgenossen körperlich bedroht werden, mit Räumungsklage vorgeht, keinen effektiven Rechtsschutz geboten, weil er zwar ein stattgebendes Urteil erwirken könnte, mittlerweile aber unmittelbaren physischen oder psychischen Einwirkungen, also Angstzuständen im Hinblick auf angedrohte oder bereits zugefügte Körperverletzungen, ausgesetzt wäre (vgl Konecny in JBl 1994, 14 und 26). Da jedoch die Vorinstanzen infolge ihrer verfehlten Rechtsansicht Bescheinigungsannahmen über den Räumungsanspruch des Klägers und die behauptete konkrete Gefährdung durch die ihm und seiner Ehegattin von den Beklagten bereits zugefügte und weiterhin drohende Gewalt unterlassen haben, liegen Feststellungsmängel vor, weshalb eine Aufhebung der Beschlüsse beider Vorinstanzen unumgänglich ist. Das Erstgericht wird vor seiner neuerlichen Entscheidung über den Sicherungsantrag alle von den Parteien angebotenen Bescheinigungsmittel aufzunehmen haben.Der erkennende Senat schließt sich diesen überzeugenden Argumenten an, wäre doch andernfalls ein Eigentümer, der gegen einen Mitbewohner, von dem er oder seine (übrigen) Hausgenossen körperlich bedroht werden, mit Räumungsklage vorgeht, keinen effektiven Rechtsschutz geboten, weil er zwar ein stattgebendes Urteil erwirken könnte, mittlerweile aber unmittelbaren physischen oder psychischen Einwirkungen, also Angstzuständen im Hinblick auf angedrohte oder bereits zugefügte Körperverletzungen, ausgesetzt wäre vergleiche Konecny in JBl 1994, 14 und 26). Da jedoch die Vorinstanzen infolge ihrer verfehlten Rechtsansicht Bescheinigungsannahmen über den Räumungsanspruch des Klägers und die behauptete konkrete Gefährdung durch die ihm und seiner Ehegattin von den Beklagten bereits zugefügte und weiterhin drohende Gewalt unterlassen haben, liegen Feststellungsmängel vor, weshalb eine Aufhebung der Beschlüsse beider Vorinstanzen unumgänglich ist. Das Erstgericht wird vor seiner neuerlichen Entscheidung über den Sicherungsantrag alle von den Parteien angebotenen Bescheinigungsmittel aufzunehmen haben.
Diese Erwägungen führen zur Stattgebung des Revisionsrekurses im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 402 Abs 4, 78 EO und § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO und Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.