Rechtssatz RS0014291
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014291
Entscheidungsdatum
22.03.1994
Rechtssatz
Ist die Erlassung einer zur Verhütung einer drohenden Gewalt (zB einer Körperverletzung) im Sinne des § 381 Z 2 EO notwendig, darf sie sogar der endgültigen Entscheidung vorgreifen. Nach dieser Gesetzesstelle solle ja nicht die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung eines Anspruches sondern der gegenwärtige Zustand einer streitigen Rechtssphäre gegen drohende Gewalt oder gegen einen drohenden unwiederbringlichen Schaden gesichert werden.Ist die Erlassung einer zur Verhütung einer drohenden Gewalt (zB einer Körperverletzung) im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO notwendig, darf sie sogar der endgültigen Entscheidung vorgreifen. Nach dieser Gesetzesstelle solle ja nicht die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung eines Anspruches sondern der gegenwärtige Zustand einer streitigen Rechtssphäre gegen drohende Gewalt oder gegen einen drohenden unwiederbringlichen Schaden gesichert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014291
Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0040OB00520_9400000_002