Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.
Die Rechtssache berührt zwar folgende durchaus erhebliche Rechtsfragen:
1. Gibt es ein aus den Bestimmungen des StGB, aus Art 2 EMRK und aus § 16 ABGB abgeleitetes Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit, das individuelle zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere einen Unterlassungsanspruch auslöst?1. Gibt es ein aus den Bestimmungen des StGB, aus Artikel 2, EMRK und aus Paragraph 16, ABGB abgeleitetes Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit, das individuelle zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere einen Unterlassungsanspruch auslöst?
Die Frage wird wohl entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes im Sinne der Lehre (Posch in Schwimann, ABGB2 Rz 17 zu § 16 mwN) und der oberstgerichtlichen Judikatur, die schon bei weniger einschneidenden Persönlichkeitsverletzungen zum Schutz der Privatsphäre Unterlassungsansprüche einräumt (etwa gegen lästige anonyme Telefonanrufe: SZ 67/173; gegen eine von einem Nachbargrundstück ausgehende Gesundheitsgefährdung: RdU 1995/52) zu bejahen sein.Die Frage wird wohl entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes im Sinne der Lehre (Posch in Schwimann, ABGB2 Rz 17 zu Paragraph 16, mwN) und der oberstgerichtlichen Judikatur, die schon bei weniger einschneidenden Persönlichkeitsverletzungen zum Schutz der Privatsphäre Unterlassungsansprüche einräumt (etwa gegen lästige anonyme Telefonanrufe: SZ 67/173; gegen eine von einem Nachbargrundstück ausgehende Gesundheitsgefährdung: RdU 1995/52) zu bejahen sein.
2. Sind die vom Antragsteller beanspruchten Sicherungsmittel zulässig, vor allem auch im Hinblick darauf, daß sich Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich im Rahmen des (hier erst künftig mit Rechtfertigungsklage geltend zu machenden) Klageanspruchs halten müssen (SZ 58/81; 6 Ob 59/97p ua)?
Zu dieser Frage hat das Rekursgericht durchaus gewichtige Bedenken im Hinblick auf das am 1. Mai 1997 in Kraft getretene Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie BGBl 1996/759 (GeSchG) aufgezeigt. Die neue Bestimmung des § 382b EO eröffnet die Möglichkeit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Das Gericht hat einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder durch ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf dessen Antrag a) den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und b) aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden, soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen. Mit dem zitierten Gesetz wurde der geschützte Personenkreis ausgeweitet und der räumliche Schutzbereich auf Örtlichkeiten im sozialen Naheraum ausgedehnt (vgl Mottl, Alte und neue rechtliche Instrumente gegen Gewalt in der Familie in ÖJZ 1997, 542 ff). Der Antragsteller geht hier nun mit seinem Antrag und den begehrten Sicherungsmitteln sogar über die im GeSchG vorgesehenen Sicherungsmöglichkeiten hinaus ("Bannmeilen-EV"). Primäre Frage ist jedoch, ob in analoger Anwendung des zitierten Gesetzes die dort genannten Sicherungsmittel (etwa das Betretungsverbot) auch dem zur Verfügung stehen, der außerhalb des Familienbereichs Schutz vor Gewalt sucht. Wenn ein solcher Schutz jedermann zusteht, ist natürlich zu fragen, warum das in der Öffentlichkeit breit diskutierte neue Gesetz überhaupt erlassen werden mußte und ob ferner der vom Gesetzgeber gezogene Kreis der geschützten Personen planwidrig zu eng gefaßt wurde.Zu dieser Frage hat das Rekursgericht durchaus gewichtige Bedenken im Hinblick auf das am 1. Mai 1997 in Kraft getretene Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie BGBl 1996/759 (GeSchG) aufgezeigt. Die neue Bestimmung des Paragraph 382 b, EO eröffnet die Möglichkeit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Das Gericht hat einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder durch ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf dessen Antrag a) den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und b) aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden, soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen. Mit dem zitierten Gesetz wurde der geschützte Personenkreis ausgeweitet und der räumliche Schutzbereich auf Örtlichkeiten im sozialen Naheraum ausgedehnt vergleiche Mottl, Alte und neue rechtliche Instrumente gegen Gewalt in der Familie in ÖJZ 1997, 542 ff). Der Antragsteller geht hier nun mit seinem Antrag und den begehrten Sicherungsmitteln sogar über die im GeSchG vorgesehenen Sicherungsmöglichkeiten hinaus ("Bannmeilen-EV"). Primäre Frage ist jedoch, ob in analoger Anwendung des zitierten Gesetzes die dort genannten Sicherungsmittel (etwa das Betretungsverbot) auch dem zur Verfügung stehen, der außerhalb des Familienbereichs Schutz vor Gewalt sucht. Wenn ein solcher Schutz jedermann zusteht, ist natürlich zu fragen, warum das in der Öffentlichkeit breit diskutierte neue Gesetz überhaupt erlassen werden mußte und ob ferner der vom Gesetzgeber gezogene Kreis der geschützten Personen planwidrig zu eng gefaßt wurde.
3. Bedarf es bei grundsätzlicher Bejahung der Zulässigkeit der beantragten Sicherungsmittel einer Güterabwägung? Welche Kriterien wären hiefür wesentlich?
4. Ist die Judikatur, die Räumungsklägern ein sicherungsweises Benützungsverbot einräumt, also von der Identität zwischen Klageanspruch und Sicherungsanspruch allenfalls abweicht (vgl dazu WoBl 1991/6; 4 Ob 520/94), vergleichbar und hier anwendbar?4. Ist die Judikatur, die Räumungsklägern ein sicherungsweises Benützungsverbot einräumt, also von der Identität zwischen Klageanspruch und Sicherungsanspruch allenfalls abweicht vergleiche dazu WoBl 1991/6; 4 Ob 520/94), vergleichbar und hier anwendbar?
5. Sind die begehrten gerichtlichen Gebote exequierbar?
Alle aufgeworfenen Rechtsfragen erheblicher Bedeutung sind hier aber dann nicht entscheidungswesentlich, wenn die vom Revisionsrekurswerber bekämpfte Rechtsansicht des Rekursgerichtes zutrifft, daß der Antragsteller auf jeden Fall gemäß § 381 Z 2 EO eine konkrete Gefahr (seines Anspruchs auf Wahrung der körperlichen Integrität) zu behaupten und zu bescheinigen gehabt hätte.Alle aufgeworfenen Rechtsfragen erheblicher Bedeutung sind hier aber dann nicht entscheidungswesentlich, wenn die vom Revisionsrekurswerber bekämpfte Rechtsansicht des Rekursgerichtes zutrifft, daß der Antragsteller auf jeden Fall gemäß Paragraph 381, Ziffer 2, EO eine konkrete Gefahr (seines Anspruchs auf Wahrung der körperlichen Integrität) zu behaupten und zu bescheinigen gehabt hätte.
Das Rekursgericht ist in dieser Frage der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt. Bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung iSd § 381 EO kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Es kann nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit der im § 381 EO erwähnten Erschwerung, Vereitelung, Gewaltanwendung oder des unwiederbringlichen Schadens eine Anspruchsgefährdung im Sinne dieser Gesetzesstelle begründen. Es ist vielmehr die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung zu fordern. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die diese Voraussetzungen begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei (1 Ob 16/95 = RdU 1995/52; 1 Ob 2/97v mwN).Das Rekursgericht ist in dieser Frage der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt. Bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung iSd Paragraph 381, EO kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Es kann nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit der im Paragraph 381, EO erwähnten Erschwerung, Vereitelung, Gewaltanwendung oder des unwiederbringlichen Schadens eine Anspruchsgefährdung im Sinne dieser Gesetzesstelle begründen. Es ist vielmehr die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung zu fordern. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die diese Voraussetzungen begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei (1 Ob 16/95 = RdU 1995/52; 1 Ob 2/97v mwN).
Der Revisionsrekurswerber zieht seine Behauptungs- und Bescheinigungslast auch gar nicht in Zweifel, rügt aber die Unterlassung des angebotenen Bescheinigungsverfahrens und fehlende Feststellungen zum Thema einer drohenden Gefahr weiterer Körperverletzungen durch den Antragsgegner und steht auf dem Standpunkt, daß sein Antragsvorbringen ausreichend gewesen sei, weil er schon im Sicherungsantrag behauptet habe, daß der Antragsgegner Aggressionshandlungen in Aussicht gestellt und erklärt habe, daß er dafür "auch Häfn in Kauf nehmen werde". Diese Drohung des Antragsgegners fiel jedoch nach den Behauptungen des Antragstellers selbst vor dem Vorfall vom 16. 1. 1999. Daraus allein kann noch nicht auf eine Wiederholung der stattgefundenen Tätlichkeit geschlossen werden; andernfalls müßte man bei jeder Körperverletzung oder Drohung ohne jeden weiteren Sachverhalt von einer Wiederholungsgefahr ausgehen. Eine Körperverletzung mag ein Indiz für weitere Tätlichkeiten sein, mehr aber nicht. Ob die Gefahr einer weiteren künftigen Gewaltanwendung als bescheinigt angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die der Antragsteller konkret näher zu behaupten und zu bescheinigen hat. Die hier zu lösende Rechtsfrage reduziert sich daher darauf, ob der Antragsteller seiner Behauptungslast ausreichend nachgekommen ist. Dies ist zu verneinen, weil er im Verfahren erster Instanz im Ergebnis nur eine abstrakte Gefährdung releviert hat, hat er doch nur darauf verwiesen, daß er sich bedroht fühle und daß es nicht ausgeschlossen werden könne, daß er in gleicher Weise bei einer weiteren Begegnung attackiert werden könnte (S 7 in ON 1). Es sei "offenkundig", daß der Antragsgegner sein Aggressionspotential weiter gegen den Antragsteller richten werde (S 9 in ON 1). Grund hiefür sei eine unbegründete Eifersucht des Antragsgegners. Der Antragsteller müsse aus beruflichen Gründen mit der Gattin des Antragsgegners weiter Kontakt halten. Diese Behauptungen reduzieren sich also auf die subjektive Befürchtung des Antragstellers vor einer Wiederholung der Tätlichkeiten und das denkbare Motiv des Antragsgegners hiefür. Ein konkreter Sachverhalt (wie er etwa in einer ausdrücklichen oder schlüssigen Drohung oder in weiteren Tätlichkeiten des Antragsgegners liegen könnte) wurde nicht behauptet. Die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, daß bloß aufgrund der behaupteten und festgestellten einen Körperverletzung die Gefahr weiterer körperlicher Attacken nicht ausreichend behauptet und bescheinigt worden sei, ist keine rechtliche Fehlbeurteilung. Insoweit sich der Revisionsrekurswerber für das von ihm angestrebte geringere Bescheinigungserfordernis auf (nicht näher zitierte) Judikatur aus dem Bereich des unlauteren Wettbewerbs beruft, ist er auf die Unvergleichbarkeit der Fälle aufgrund des § 24 UWG zu verweisen, wonach einstweilige Verfügungen auch dann erlassen werden können, wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. Im Bereich des Ehrenschutzes orientiert sich die oberstgerichtliche Rechtsprechung zwar wegen der Verwandtschaft der Ansprüche nach § 1330 ABGB mit denjenigen nach § 7 UWG an der Judikatur im Bereich des unlauteren Wettbewerbsrechts, hält den Nachweis einer Gefahrenbescheinigung aber nur dann für entbehrlich, wenn nach der Art und Intensität des Angriffs im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung prima-facie auf eine Gefährdung des in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Rufs geschlossen werden kann (MR 1996, 105). Auch aus dieser Rechtsprechung kann daher für die Sicherung anderer absolut geschützter Güter nicht abgeleitet werden, daß Unterlassungsansprüche ohne die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO sicherungsfähig wären.Der Revisionsrekurswerber zieht seine Behauptungs- und Bescheinigungslast auch gar nicht in Zweifel, rügt aber die Unterlassung des angebotenen Bescheinigungsverfahrens und fehlende Feststellungen zum Thema einer drohenden Gefahr weiterer Körperverletzungen durch den Antragsgegner und steht auf dem Standpunkt, daß sein Antragsvorbringen ausreichend gewesen sei, weil er schon im Sicherungsantrag behauptet habe, daß der Antragsgegner Aggressionshandlungen in Aussicht gestellt und erklärt habe, daß er dafür "auch Häfn in Kauf nehmen werde". Diese Drohung des Antragsgegners fiel jedoch nach den Behauptungen des Antragstellers selbst vor dem Vorfall vom 16. 1. 1999. Daraus allein kann noch nicht auf eine Wiederholung der stattgefundenen Tätlichkeit geschlossen werden; andernfalls müßte man bei jeder Körperverletzung oder Drohung ohne jeden weiteren Sachverhalt von einer Wiederholungsgefahr ausgehen. Eine Körperverletzung mag ein Indiz für weitere Tätlichkeiten sein, mehr aber nicht. Ob die Gefahr einer weiteren künftigen Gewaltanwendung als bescheinigt angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die der Antragsteller konkret näher zu behaupten und zu bescheinigen hat. Die hier zu lösende Rechtsfrage reduziert sich daher darauf, ob der Antragsteller seiner Behauptungslast ausreichend nachgekommen ist. Dies ist zu verneinen, weil er im Verfahren erster Instanz im Ergebnis nur eine abstrakte Gefährdung releviert hat, hat er doch nur darauf verwiesen, daß er sich bedroht fühle und daß es nicht ausgeschlossen werden könne, daß er in gleicher Weise bei einer weiteren Begegnung attackiert werden könnte (S 7 in ON 1). Es sei "offenkundig", daß der Antragsgegner sein Aggressionspotential weiter gegen den Antragsteller richten werde (S 9 in ON 1). Grund hiefür sei eine unbegründete Eifersucht des Antragsgegners. Der Antragsteller müsse aus beruflichen Gründen mit der Gattin des Antragsgegners weiter Kontakt halten. Diese Behauptungen reduzieren sich also auf die subjektive Befürchtung des Antragstellers vor einer Wiederholung der Tätlichkeiten und das denkbare Motiv des Antragsgegners hiefür. Ein konkreter Sachverhalt (wie er etwa in einer ausdrücklichen oder schlüssigen Drohung oder in weiteren Tätlichkeiten des Antragsgegners liegen könnte) wurde nicht behauptet. Die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, daß bloß aufgrund der behaupteten und festgestellten einen Körperverletzung die Gefahr weiterer körperlicher Attacken nicht ausreichend behauptet und bescheinigt worden sei, ist keine rechtliche Fehlbeurteilung. Insoweit sich der Revisionsrekurswerber für das von ihm angestrebte geringere Bescheinigungserfordernis auf (nicht näher zitierte) Judikatur aus dem Bereich des unlauteren Wettbewerbs beruft, ist er auf die Unvergleichbarkeit der Fälle aufgrund des Paragraph 24, UWG zu verweisen, wonach einstweilige Verfügungen auch dann erlassen werden können, wenn die im Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. Im Bereich des Ehrenschutzes orientiert sich die oberstgerichtliche Rechtsprechung zwar wegen der Verwandtschaft der Ansprüche nach Paragraph 1330, ABGB mit denjenigen nach Paragraph 7, UWG an der Judikatur im Bereich des unlauteren Wettbewerbsrechts, hält den Nachweis einer Gefahrenbescheinigung aber nur dann für entbehrlich, wenn nach der Art und Intensität des Angriffs im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung prima-facie auf eine Gefährdung des in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Rufs geschlossen werden kann (MR 1996, 105). Auch aus dieser Rechtsprechung kann daher für die Sicherung anderer absolut geschützter Güter nicht abgeleitet werden, daß Unterlassungsansprüche ohne die Voraussetzungen des Paragraph 381, Ziffer 2, EO sicherungsfähig wären.
Der Antrag des Gegners der gefährdeten Partei auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung ist abzuweisen, weil auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen wurde.