Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Gemäß § 381 Z 2 EO kann zur Sicherung eines nicht in Geld bestehenden Anspruches eine einstweilige Verfügung unter anderem dann erlassen werden, wenn dies zur Abwehr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint. Dabei stellt nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit der Herbeiführung eines solchen Schadens eine Anspruchsgefährdung im Sinne des § 381 Z 2 EO dar; es bedarf vielmehr der Bescheinigung einer konkreten Gefahr. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die diese Voraussetzungen begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei. Deckt sich - wie im vorliegenden Fall - die angestrebte einstweilige Verfügung mit dem Urteilsbegehren, sind die Voraussetzungen ihrer Erlassung im Hinblick darauf, daß der Prozeßerfolg aufgrund eines bloß bescheinigten Sachverhaltes vorweggenommen werden soll, streng auszulegen (SZ 64/175; SZ 64/153; SZ 64/103; ecolex 1991, 168). Ein Schaden ist dann unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eintritt, die Zurückversetzung in den vorigen Stand untunlich ist und Schadenersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem verursachten Schaden nicht völlig adäquat ist (SZ 64/153 mwN).Gemäß Paragraph 381, Ziffer 2, EO kann zur Sicherung eines nicht in Geld bestehenden Anspruches eine einstweilige Verfügung unter anderem dann erlassen werden, wenn dies zur Abwehr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint. Dabei stellt nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit der Herbeiführung eines solchen Schadens eine Anspruchsgefährdung im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO dar; es bedarf vielmehr der Bescheinigung einer konkreten Gefahr. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die diese Voraussetzungen begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei. Deckt sich - wie im vorliegenden Fall - die angestrebte einstweilige Verfügung mit dem Urteilsbegehren, sind die Voraussetzungen ihrer Erlassung im Hinblick darauf, daß der Prozeßerfolg aufgrund eines bloß bescheinigten Sachverhaltes vorweggenommen werden soll, streng auszulegen (SZ 64/175; SZ 64/153; SZ 64/103; ecolex 1991, 168). Ein Schaden ist dann unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eintritt, die Zurückversetzung in den vorigen Stand untunlich ist und Schadenersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem verursachten Schaden nicht völlig adäquat ist (SZ 64/153 mwN).
Das Rekursgericht erkannte diese allgemeinen Voraussetzungen für einen Erfolg des von der Klägerin gestellten Sicherungsbegehrens. Der Oberste Gerichtshof pflichtet indessen den vom Gericht zweiter Instanz im konkreten Fall gezogenen Schlußfolgerungen nicht bei. Bei Beurteilung der Anspruchsgefährdung gemäß § 381 EO sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend (ecolex 1991, 168 mwN). Die Klägerin behauptete aber konkret, es komme „seit Erhöhung der Wehr“ durch die beklagte Partei „laufend zu Grundwassereinbrüchen“ in den Keller ihres Hauses. Das Schadensbild verschlimmere sich konstant durch die im Mauerwerk aufsteigende Feuchtigkeit, und es werde der Feinsand des körnigen Schotterbodens der Fundamentsohle des Hauses ausgeschwemmt, sodaß der zu erwartende Einbruch der sich ständig vergrößernden Hohlräume Gebäudesetzungen auslösen werde. Aufgrund dieser Behauptungen kam das Erstgericht im Bescheinigungsverfahren zum Ergebnis, Veränderungen des Grundwasserspiegels und -stromes, insbesondere auf Höhe der Fundamentsohle (des Hauses), seien bei den gegebenen Bodenverhältnissen „sehr gefährlich“ und könnten „zu Folgeschäden mit ernster Schädigung der Bausubstanz führen“. Längerfristig könnten Bauschäden (am Haus) durch die von der beklagten Partei vorgenommene Erhöhung des Stauzieles nicht ausgeschlossen werden. Wäre ein solcher Sachverhalt tatsächlich als bescheinigt anzunehmen, wäre die Klägerin nicht gehalten, diesen durch eine wasserrechtsbehördlich (noch) nicht bewilligte Anlage der beklagten Partei herbeigeführten Zustand bis zu dem - heute noch nicht vorhersehbaren - Verfahrensabschluß hinzunehmen. Verursachte nämlich der Grundwasserspiegel und -strom einen beständig fortschreitenden Auswaschungsprozeß der Fundamentsohle des Hauses, müßten schließlich - wenn auch erst „längerfristig“ - erhebliche Substanzschäden eintreten. Schäden dieser Art können aber - im schlimmsten Fall - bis zum Gebäudeeinsturz führen. Die ernste Schädigung der Bausubstanz eines Wohnhauses bringt immer auch die Gefahr einer durch Geld nicht adäquat ersatzfähigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen mit sich (MietSlg 34.864; SZ 39/58 uva). Abgesehen davon würden „längerfristig“ - also innerhalb eines nicht konkret definierten Zeitraumes - drohende ernste Substanzschäden am Wohnhaus der Klägerin einen unwiederbringlichen Schaden im Sinne des § 381 Z 2 EO bedeuten, wäre wegen der im konkreten Fall gegebenen Bodenverhältnisse tatsächlich von der durch das Erstgericht als bescheinigt angenommenen besonderen Gefährlichkeit der im Bereich der Fundamentsohle eingetretenen Veränderungen des Grundwasserspiegels und -stromes auszugehen. Weil nicht vorhersehbar wäre, wann nun tatsächlich solche Schäden an der Bausubstanz auftreten würden, wäre das Leben der Klägerin in der dauernden Erwartung einer ernsten Schädigung ihres Wohnhauses durch Gefühle der Sorge und Angst vergällt. Ein sich allmählich vergrößerndes Schadensbild führte auch zu einer fortschreitenden Beeinträchtigung der Bewohnbarkeit des Gebäudes. Insgesamt käme es also zu einer wesentlichen Minderung der Wohn- und Lebensqualität der Klägerin. Nachteile dieser Art könnten aber durch Geldersatz nicht ausgeglichen werden (1 Ob 604/92 - bezogen auf die Verwehrung der Zufahrt zu einem Grundstück). Unter diesem Gesichtspunkt müßte die Klägerin auch nicht eine allenfalls in nicht bloß unerheblichem Ausmaß vom Wehr der beklagten Partei ausgehende und immer höher steigende Durchfeuchtung des Kellermauerwerkes bis zu dem noch ungewissen Verfahrensende hinnehmen. Auch die mit einer solchen Entwicklung verbundene fortschreitende Schädigung der Bausubstanz und die durch eine allfällige Unbenutzbarkeit oder erheblich eingeschränkte Benutzbarkeit des Kellers entstehenden Unannehmlichkeiten wären durch Geldersatz nicht völlig adäquat ausgleichbar.Das Rekursgericht erkannte diese allgemeinen Voraussetzungen für einen Erfolg des von der Klägerin gestellten Sicherungsbegehrens. Der Oberste Gerichtshof pflichtet indessen den vom Gericht zweiter Instanz im konkreten Fall gezogenen Schlußfolgerungen nicht bei. Bei Beurteilung der Anspruchsgefährdung gemäß Paragraph 381, EO sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend (ecolex 1991, 168 mwN). Die Klägerin behauptete aber konkret, es komme „seit Erhöhung der Wehr“ durch die beklagte Partei „laufend zu Grundwassereinbrüchen“ in den Keller ihres Hauses. Das Schadensbild verschlimmere sich konstant durch die im Mauerwerk aufsteigende Feuchtigkeit, und es werde der Feinsand des körnigen Schotterbodens der Fundamentsohle des Hauses ausgeschwemmt, sodaß der zu erwartende Einbruch der sich ständig vergrößernden Hohlräume Gebäudesetzungen auslösen werde. Aufgrund dieser Behauptungen kam das Erstgericht im Bescheinigungsverfahren zum Ergebnis, Veränderungen des Grundwasserspiegels und -stromes, insbesondere auf Höhe der Fundamentsohle (des Hauses), seien bei den gegebenen Bodenverhältnissen „sehr gefährlich“ und könnten „zu Folgeschäden mit ernster Schädigung der Bausubstanz führen“. Längerfristig könnten Bauschäden (am Haus) durch die von der beklagten Partei vorgenommene Erhöhung des Stauzieles nicht ausgeschlossen werden. Wäre ein solcher Sachverhalt tatsächlich als bescheinigt anzunehmen, wäre die Klägerin nicht gehalten, diesen durch eine wasserrechtsbehördlich (noch) nicht bewilligte Anlage der beklagten Partei herbeigeführten Zustand bis zu dem - heute noch nicht vorhersehbaren - Verfahrensabschluß hinzunehmen. Verursachte nämlich der Grundwasserspiegel und -strom einen beständig fortschreitenden Auswaschungsprozeß der Fundamentsohle des Hauses, müßten schließlich - wenn auch erst „längerfristig“ - erhebliche Substanzschäden eintreten. Schäden dieser Art können aber - im schlimmsten Fall - bis zum Gebäudeeinsturz führen. Die ernste Schädigung der Bausubstanz eines Wohnhauses bringt immer auch die Gefahr einer durch Geld nicht adäquat ersatzfähigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen mit sich (MietSlg 34.864; SZ 39/58 uva). Abgesehen davon würden „längerfristig“ - also innerhalb eines nicht konkret definierten Zeitraumes - drohende ernste Substanzschäden am Wohnhaus der Klägerin einen unwiederbringlichen Schaden im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO bedeuten, wäre wegen der im konkreten Fall gegebenen Bodenverhältnisse tatsächlich von der durch das Erstgericht als bescheinigt angenommenen besonderen Gefährlichkeit der im Bereich der Fundamentsohle eingetretenen Veränderungen des Grundwasserspiegels und -stromes auszugehen. Weil nicht vorhersehbar wäre, wann nun tatsächlich solche Schäden an der Bausubstanz auftreten würden, wäre das Leben der Klägerin in der dauernden Erwartung einer ernsten Schädigung ihres Wohnhauses durch Gefühle der Sorge und Angst vergällt. Ein sich allmählich vergrößerndes Schadensbild führte auch zu einer fortschreitenden Beeinträchtigung der Bewohnbarkeit des Gebäudes. Insgesamt käme es also zu einer wesentlichen Minderung der Wohn- und Lebensqualität der Klägerin. Nachteile dieser Art könnten aber durch Geldersatz nicht ausgeglichen werden (1 Ob 604/92 - bezogen auf die Verwehrung der Zufahrt zu einem Grundstück). Unter diesem Gesichtspunkt müßte die Klägerin auch nicht eine allenfalls in nicht bloß unerheblichem Ausmaß vom Wehr der beklagten Partei ausgehende und immer höher steigende Durchfeuchtung des Kellermauerwerkes bis zu dem noch ungewissen Verfahrensende hinnehmen. Auch die mit einer solchen Entwicklung verbundene fortschreitende Schädigung der Bausubstanz und die durch eine allfällige Unbenutzbarkeit oder erheblich eingeschränkte Benutzbarkeit des Kellers entstehenden Unannehmlichkeiten wären durch Geldersatz nicht völlig adäquat ausgleichbar.
Die beklagte Partei vermag dem nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Ihre Argumentation beruht teils auf unzulässigen Neuerungen, teils geht sie unzutreffenderweise davon aus, das Urteils- und das Sicherungsbegehren der Klägerin seien auf die Anordnung einer Betriebseinstellung gerichtet. Begehrt wird vielmehr nur die Unterlassung konkret bezeichneter Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin. Soweit die beklagte Partei meint, ein generelles Gebot zur Unterlassung aller störenden Handlungen ohne nähere inhaltliche Bestimmung sei keine taugliche Grundlage für eine Exekution, übersieht sie, daß die Klage zur Abwehr von Immissionen auf deren Unterlassung und nicht auf die Erwirkung bestimmter Schutzmaßnahmen zu richten ist. Wie dies zu geschehen hat, bleibt allein der beklagten Partei überlassen (ecolex 1993, 451; SZ 52/55; SZ 50/99 uva).
Das Rekursgericht setzte sich angesichts seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht nicht mit den von der beklagten Partei im Rekurs vorgetragenen Argumenten auseinander, der Klägerin sei die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung mißlungen. Hervorzuheben ist, daß der vom Erstgericht als bescheinigt angenommene Sachverhalt auschließlich auf verwerteten Urkundeninhalten beruht. Eine Überprüfung der Würdigung der Bescheinigungsmittel des erkennenden Richters durch das Rekursgericht ist im Sicherungsverfahren aber nur insoweit ausgeschlossen, als dieser den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Aussagen von Auskunftspersonen als bescheinigt angenommen hat (EvBl 1994/53). Im vorliegenden Fall ist es dem Rekursgericht somit nicht verwehrt, dessen Würdigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nachzuprüfen und aufgrund einer eigenen Beurteilung ihres Bescheinigungswertes zu anderen Ergebnissen zu gelangen.
Das Rekursgericht wird sich daher in seiner neuerlichen Entscheidung mit der Bescheinigungs- und Tatsachenrüge der beklagten Partei auseinanderzusetzen haben. Wäre danach eine konkrete Gefährdung des Unterlassungsanspruches der Klägerin im Sinne des § 381 Z 2 EO zu verneinen, müßte das Sicherungsbegehren allein schon deshalb der Abweisung verfallen, weil eine nicht ausreichende Gefahrenbescheinigung durch Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden kann (MietSlg 34.880; SZ 42/135).Das Rekursgericht wird sich daher in seiner neuerlichen Entscheidung mit der Bescheinigungs- und Tatsachenrüge der beklagten Partei auseinanderzusetzen haben. Wäre danach eine konkrete Gefährdung des Unterlassungsanspruches der Klägerin im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO zu verneinen, müßte das Sicherungsbegehren allein schon deshalb der Abweisung verfallen, weil eine nicht ausreichende Gefahrenbescheinigung durch Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden kann (MietSlg 34.880; SZ 42/135).
Zu beachten wird noch sein, daß im erstgerichtlichen Beschluß bei der Erörterung der Anspruchsgefährdung zwar auch von „Feuchtigkeitsschäden“ die Rede ist, die „zum überwiegenden Teil schon vor Errichtung der Wehranlage vorhanden waren“, diese Ausführungen jedoch nicht erkennen lassen, wo und in welchem Ausmaß solche „Feuchtigkeitsschäden“ konkret auftraten und wie weit sie tatsächlich eine von der Wehranlage der beklagten Partei ausgelöste konkrete Gefährdung bewirkten. Ergäbe eine Würdigung der im Akt erliegenden Bescheinigungsmittel einen mit Rücksicht auf das Gesamtschadensbild ins Gewicht fallenden Kausalzusammenhang zwischen den von der Wehranlage der beklagten Partei ausgehenden Immissionen und der von der Klägerin behaupteten Durchfeuchtung ihrer Kellerräumlichkeiten, wäre nach den obigen Rechtsausführungen auch von einer Berechtigung des darauf bezogenen Sicherungsbegehrens auszugehen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 402 Abs 4, 78 EO und § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO und Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.