Begründung:
Die Kläger und gefährdeten Parteien (in der Folge kurz Kläger) verbanden mit ihrer Klage zur Sicherung ihres Begehrens auf Verurteilung des Beklagten und Gegners der gefährdeten Parteien (in der Folge kurz Beklagter) zur Erfüllung der in näher bezeichneten Kaufverträgen übernommenen Verpflichtung zur Verschaffung und dauernden Erhaltung einer Zufahrtsmöglichkeit vom Servitutsweg zur vorbeiführenden Bundesstraße durch Instandsetzung der Brücke auf seine Kosten den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Beklagten aufgetragen werden möge, den Klägern die Benützung der von ihm errichteten neuen Brücke und der zur Zu- und Abfahrt erforderlichen Flächen eines bestimmten Grundstücks zu ermöglichen. Hiezu brachten sie im wesentlichen vor, der Beklagte habe sich anläßlich des Verkaufs bebauter Liegenschaften den Klägern gegenüber unter anderem zur Fertigstellung und Erhaltung einer zur Aufschließung der Grundflächen unbedingt erforderlichen Brücke auf seine Kosten verpflichtet. Da der Beklagte seiner Erhaltungspflicht nicht nachgekommen sei, habe der Bürgermeister mit Bescheid vom 10.1.1992 die Sperre der Brücke angeordnet, sodaß die Kläger seither über keine Zufahrt zu ihren Häusern mehr verfügten. Der Beklagte habe zwar neben der gesperrten Brücke eine neue Brücke errichten lassen, den Klägern deren Benützung aber mit der Begründung verwehrt, daß sie nicht zur anteilsweisen Tragung der Baukosten bereit seien. Da den Klägern durch die damit entzogene Möglichkeit zur Nutzung ihrer Häuser ein in Geld nicht gänzlich ersetzbarer Schaden erwachse, sei zur Sicherung ihres Anspruchs gemäß § 381 Z 2 EO die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung erforderlich. Durch die Mitbenützung der neuen Brücke entstünden dem Beklagten ohnehin keine Nachteile.Die Kläger und gefährdeten Parteien (in der Folge kurz Kläger) verbanden mit ihrer Klage zur Sicherung ihres Begehrens auf Verurteilung des Beklagten und Gegners der gefährdeten Parteien (in der Folge kurz Beklagter) zur Erfüllung der in näher bezeichneten Kaufverträgen übernommenen Verpflichtung zur Verschaffung und dauernden Erhaltung einer Zufahrtsmöglichkeit vom Servitutsweg zur vorbeiführenden Bundesstraße durch Instandsetzung der Brücke auf seine Kosten den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Beklagten aufgetragen werden möge, den Klägern die Benützung der von ihm errichteten neuen Brücke und der zur Zu- und Abfahrt erforderlichen Flächen eines bestimmten Grundstücks zu ermöglichen. Hiezu brachten sie im wesentlichen vor, der Beklagte habe sich anläßlich des Verkaufs bebauter Liegenschaften den Klägern gegenüber unter anderem zur Fertigstellung und Erhaltung einer zur Aufschließung der Grundflächen unbedingt erforderlichen Brücke auf seine Kosten verpflichtet. Da der Beklagte seiner Erhaltungspflicht nicht nachgekommen sei, habe der Bürgermeister mit Bescheid vom 10.1.1992 die Sperre der Brücke angeordnet, sodaß die Kläger seither über keine Zufahrt zu ihren Häusern mehr verfügten. Der Beklagte habe zwar neben der gesperrten Brücke eine neue Brücke errichten lassen, den Klägern deren Benützung aber mit der Begründung verwehrt, daß sie nicht zur anteilsweisen Tragung der Baukosten bereit seien. Da den Klägern durch die damit entzogene Möglichkeit zur Nutzung ihrer Häuser ein in Geld nicht gänzlich ersetzbarer Schaden erwachse, sei zur Sicherung ihres Anspruchs gemäß Paragraph 381, Ziffer 2, EO die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung erforderlich. Durch die Mitbenützung der neuen Brücke entstünden dem Beklagten ohnehin keine Nachteile.
Der Beklagte sprach sich gegen die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung aus. Er sei zur Instandhaltung der von ihm seinerzeit den Verträgen entsprechend fertiggestellten Brücke nicht verhalten, sodaß ihn auch keine Verpflichtung zur Wiederherstellung der nunmehr behördlich gesperrten Brücke treffe. Er habe die neue Brücke unter Aufwendung erheblicher Eigenmittel als Verbindung der Bundesstraße mit seinem Grundstück errichtet und für die Kläger gesperrt; ein Rechtsgrund für die Einräumung eines Rechts zu deren Benützung an die Kläger sei nicht ersichtlich. Die einstweilige Verfügung diene auch nicht der Sicherung des Hauptanspruchs und dürfe - abgesehen von der fehlenden Gefahrenbescheinigung - auch deshalb nicht bewilligt werden, weil die Kläger selbst bei Berechtigung ihres Hauptbegehrens keinen Anspruch auf die beantragte Sicherungsvorkehrung hätten. Eigentümer der Brücke sei außerdem eine Kommanditgesellschaft, in deren Rechte nicht eingegriffen werden dürfe.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab.
Es nahm als bescheinigt an, der Beklagte habe den Klägern ebenso wie zahlreichen anderen Käufern in den Siebzigerjahren Grundstücke mit von ihm erbauten schlüsselfertigen Einfamilienhäusern verkauft und übergeben. In den Kaufverträgen habe er den Klägern jeweils die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrwegs an einem ihm gehörigen Grundstück entsprechend einem anliegenden Bauplan eingeräumt und sich ferner zur Fertigstellung der auf seine Veranlassung über den im Eigentum der Österreichischen Bundesforste stehenden Mühlgang errichteten Holzbrücke, die den Servitutsweg mit dem öffentlichen Wegenetz verbinde, auf seine Kosten verpflichtet. Gegenstand der die verkauften Grundstücke betreffenden Widmungsverhandlung sei unter anderem auch die Herstellung einer geeigneten, erst durch Errichtung der Brücke über den Mühlgang möglichen Zufahrt von der vorbeiführenden Bundesstraße her gewesen. Die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung dieser Brücke sei der Eigentümerin eines Grundstücks jenseits des Mühlgangs erteilt worden, nachdem sich diese und der Beklagte verpflichtet hätten, die Instandhaltungkosten je zur Hälfte zu tragen. Mit dem Viertkläger habe der Beklagte eine Zusatzvereinbarung getroffen, nach deren Inhalt dieser die "Unterhaltungskosten" der Brücke gegen Entrichtung eines einmaligen Baukostenzuschusses von S 2.000,-- in Hinkunft zu tragen haben sollte. Auch der Drittkläger habe einen solchen Baukostenzuschuß - allerdings ohne Zusatzvereinbarung - geleistet. Dem Zweitkläger habe der Beklagte die Übernahme der Erhaltungskosten für die Brücke ohne weiteres zugesichert.
In der Folge sei die Brücke vom Beklagten und den 24 Servitutsberechtigten (darunter auch die Kläger) für die Zu- und Abfahrt benützt worden. Vom Beklagten, der die Instandhaltungskosten bisher allein getragen habe, sei die Brücke insbesondere auch als Zufahrt zu einem ihm gehörigen Grundstück benützt worden, auf dem eine Kommanditgesellschaft, deren geschäftsführender Komplementär er sei, verschiedene Anlagen betreibe. Diese Gesellschaft habe die Brücke vor allem mit LKW und 1987 auch mit Baufahrzeugen befahren.
Wegen der zunehmenden Vermorschung der Brücke habe der Beklagte den Servitutsberechtigten am 30.3.1991 die Errichtung einer neuen Brücke unter deren Kostenbeteiligung vorgeschlagen; er kündigte dabei an, die Gemeinde werde die Brücke danach zur Instandhaltung übernehmen, sodaß den Servitutsberechtigten in Hinkunft hiefür keine Kosten mehr erwachsen würden. Ein Teil der Dienstbarkeitsberechtigten habe sich bereit erklärt, die Errichtungskosten anteilig zu tragen, die Kläger hätten den Vorschlag dagegen abgelehnt. Auf sein Ersuchen sei dem Beklagten in der Folge die baubehördliche Bewilligung zum Neubau einer Brücke erteilt worden. Er habe die Brücke jedoch nicht anstelle der alten Holzbrücke, die eine direkte Verbindung zwischen dem Servitutsweg und der Bundesstraße hergestellt habe, sondern in deren unmittelbaren Nähe errichten lassen. Diese Brücke verbinde allerdings die Bundesstraße nicht mehr unmittelbar mit dem Servitutsweg, sondern mit einem anderen Grundstück des Beklagten, das über eine Strecke von etwa 10 m benützt werden müßte, um von der Brücke auf den Servitutsweg zu gelangen. Die Kosten der neuen Brücke habe die Kommanditgesellschaft getragen; die Kläger hätten im Gegensatz zu anderen Servitutsberechtigten eine Kostenbeteiligung abgelehnt. Mit Bescheid vom 10.1.1992 habe die Gemeinde wegen Baugebrechens der alten Brücke deren Sperre verfügt.
Der Beklagte verwehre den Klägern die Benützung der neuen Brücke mit dem Hinweis, sie hätten auf diese keinen Anspruch, zumal die Brücke von der Kommanditgesellschaft errichtet worden sei. Er beabsichtige die Anbringung einer Schrankenanlage, deren Schlüssel nur solchen Personen ausgehändigt werden würde, die sich auch an den Errichtungskosten beteiligt hätten. Seither hätten die Kläger keine Zufahrtsmöglichkeit mehr; zu Fuß könnten sie ihre Anwesen allerdings über einen Fußsteig erreichen. Der Nachteil der Kläger bestehe vor allem darin, daß sie alle Wirtschaftsgüter, darunter auch das Material zur Behebung von (Hochwässer-)Schäden, bis zu 150 m weit tragen müßten und die Häuser von älteren bzw. gebrechlichen Personen nicht mehr aufgesucht werden könnten.
Rechtlich meinte das Erstgericht, den Klägern stehe kein Anspruch auf Benützung der neuen Brücke und des dem Beklagten gehörigen, im Antrag genannten Grundstückes zu. Die Einräumung eines solchen Rechtes ginge über das Klagebegehren hinaus und wäre überdies ein unzulässiger Eingriff in die Rechte Dritter. Im übrigen lägen die im § 381 Z 2 EO genannten Vorausetzungen für die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung nicht vor.Rechtlich meinte das Erstgericht, den Klägern stehe kein Anspruch auf Benützung der neuen Brücke und des dem Beklagten gehörigen, im Antrag genannten Grundstückes zu. Die Einräumung eines solchen Rechtes ginge über das Klagebegehren hinaus und wäre überdies ein unzulässiger Eingriff in die Rechte Dritter. Im übrigen lägen die im Paragraph 381, Ziffer 2, EO genannten Vorausetzungen für die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung nicht vor.
Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung, beschränkte sie auf die Dauer des Rechtsstreits und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte aus, die einstweilige Verfügung bezwecke unter anderem die Schaffung eines einstweiligen Zustands bezüglich eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens. Hier verfolge sie den Zweck, die gefährdeten Parteien vor einer Änderung des gegenwärtigen Zustands zu schützen, die für sie mit einem drohenden unwiederbringlichen Schaden verbunden sei. Die Provisorialmaßnahme müsse sich zwar stets im Rahmen des Hauptanspruchs bewegen, sodaß Vorkehrungen, auf welche die gefährdeten Parteien nach dem gegebenen Rechtsverhältnis auch bei Obsiegen im Hauptverfahren keinen Anspruch hätten, auch nicht vorläufig angeordnet werden dürften, doch sei bei der Prüfung der Frage, ob sich die einstweilige Verfügung im Rahmen des Hauptanspruches halte, nicht engherzig vorzugehen. Der Hauptanspruch der Kläger habe zwar die Instandsetzung der gesperrten Brücke auf Kosten des Beklagten zum Gegenstand, er sei aber, soweit es um die Instandsetzung gehe, bloß Mittel zur Wiederherstellung der vertraglich zugesicherten Möglichkeit der Kläger zur Zufahrt zu ihren Anwesen. Sei der Sicherungsantrag auf sofortige Verschaffung einer solchen Zufahrtsmöglichkeit gerichtet, liege die angestrebte Maßnahme im Rahmen des Hauptanspruchs und sei insofern kein aliud, als der Beklagte zur vorläufigen Verschaffung eines Benützungsrechts verpflichtet werde, das zwar mit dem bisherigen Wegerecht nicht identisch sei, wohl aber den vom Beklagten bewirkten Veränderungen Rechnung trage. Ob der Beklagte im Rahmen einer im Hauptverfahren durchgesetzten Instandsetzungsverpflichtung zur Erneuerung der alten Brücke oder aber gegebenenfalls zur Einräumung eines Benützungsrechts an der neuen Brücke zu verurteilen sei, könne noch nicht abgeschätzt werden. Erst nachdem die Rechtsbeziehungen zur Eigentümerin des Brückengrundstücks (den Österreichischen Bundesforsten), sowohl was das rechtliche Schicksal des Bauwerks als auch die Gestaltung des Gebrauchsrechts betreffe, geprüft seien, werde beurteilt werden können, ob überhaupt noch die rechtliche Möglichkeit zur Instandsetzung der alten Brücke unter Belassung der neuen gegeben sei oder ob nicht etwa in der Rechtsbeziehung zu den Bundesforsten die Gebrauchsrechte an der neuen Brücke bloß an die Stelle jener an der alten getreten seien. Bei "rechtlicher Identität" der beiden Objekte könnten sowohl die Kläger als auch der Beklagte zur Hinnahme der in vertretbaren Grenzen gehaltenen Veränderung des Wegeverlaufs verpflichtet sein. Die Kläger könnten ihr Begehren angesichts dieser Erwägungen gemäß § 235 ZPO ändern oder durch ein taugliches Hilfsbegehren ergänzen. Wohl sei die alleinige Erhaltungspflicht des Beklagten zwar nur dem Zweit- und dem Viertkläger gegenüber bescheinigt, die Erstklägerin und der Drittkläger hätten aber wenigstens glaubhaft machen können, daß der Beklagte ihnen gegenüber als Verkäufer nicht nur zur Verschaffung, sondern auch zur Erhaltung der Zufahrtsmöglichkeit verpflichtet sei, sodaß er jede Beeinträchtigung des vertraglich zugesicherten Wegerechts einschließlich des Rechts zur Befahrung der Brücke zu unterlassen habe. Müsse mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß die Ausübung des Wegerechts in der bisherigen Form vom Beklagten durch die gegebenenfalls als bloße Verlegung der Überfahrt zu beurteilende Errichtung einer neuen Brücke und das Verbot, diese Brücke zu befahren, verhindert worden sei, müsse der Hauptanspruch auch von diesen Klägern im erforderlichen Umfang als bescheinigt angesehen werden. Gleichfalls bescheinigt sei die Notwendigkeit der Sicherungsvorkehrung zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens, weil die Kläger ihre Häuser im bisher gewohnten Umfang durch Empfang älterer und gebrechlicher Besucher sowie die Zufuhr von Gütern nicht mehr nutzen könnten. Die Einschränkung dieser Lebens- und Wohnqualität könne durch Geldersatz nicht voll ausgeglichen werden. Soweit der Beklagte ein rechtliches Hindernis darin erblicke, daß die neue Brücke im Eigentum der Kommanditgesellschaft stehe, sei ihm entgegenzuhalten, daß nach der gegebenen Sachlage eine offenkundige auf dem Grundstück der Bundesforste lastende Grunddienstbarkeit zugunsten dem Beklagten gehöriger Grundstücke anzunehmen sei, die von ihm, dessen Pächterin und den Eigentümern einer Reihe weiterer anrainender Grundstücke ausgeübt werde. Da auch den Klägern an dem dem Brückengrundstück gegenüber herrschenden Grundstück des Beklagten eine Wegeservitut eingeräumt sei, stehe der Ausübung der die Brücke betreffenden Nutzungsrechte durch sie das angebliche Eigentum der Kommanditgesellschaft an der Brücke nicht entgegen. Daß diese die Errichtungskosten getragen habe, sei für die Frage der Rechtsausübung ebensowenig von Bedeutung wie die Frage, ob und wieweit die Berechtigten an den Erhaltungskosten der Brücke beizutragen haben.Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung, beschränkte sie auf die Dauer des Rechtsstreits und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte aus, die einstweilige Verfügung bezwecke unter anderem die Schaffung eines einstweiligen Zustands bezüglich eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens. Hier verfolge sie den Zweck, die gefährdeten Parteien vor einer Änderung des gegenwärtigen Zustands zu schützen, die für sie mit einem drohenden unwiederbringlichen Schaden verbunden sei. Die Provisorialmaßnahme müsse sich zwar stets im Rahmen des Hauptanspruchs bewegen, sodaß Vorkehrungen, auf welche die gefährdeten Parteien nach dem gegebenen Rechtsverhältnis auch bei Obsiegen im Hauptverfahren keinen Anspruch hätten, auch nicht vorläufig angeordnet werden dürften, doch sei bei der Prüfung der Frage, ob sich die einstweilige Verfügung im Rahmen des Hauptanspruches halte, nicht engherzig vorzugehen. Der Hauptanspruch der Kläger habe zwar die Instandsetzung der gesperrten Brücke auf Kosten des Beklagten zum Gegenstand, er sei aber, soweit es um die Instandsetzung gehe, bloß Mittel zur Wiederherstellung der vertraglich zugesicherten Möglichkeit der Kläger zur Zufahrt zu ihren Anwesen. Sei der Sicherungsantrag auf sofortige Verschaffung einer solchen Zufahrtsmöglichkeit gerichtet, liege die angestrebte Maßnahme im Rahmen des Hauptanspruchs und sei insofern kein aliud, als der Beklagte zur vorläufigen Verschaffung eines Benützungsrechts verpflichtet werde, das zwar mit dem bisherigen Wegerecht nicht identisch sei, wohl aber den vom Beklagten bewirkten Veränderungen Rechnung trage. Ob der Beklagte im Rahmen einer im Hauptverfahren durchgesetzten Instandsetzungsverpflichtung zur Erneuerung der alten Brücke oder aber gegebenenfalls zur Einräumung eines Benützungsrechts an der neuen Brücke zu verurteilen sei, könne noch nicht abgeschätzt werden. Erst nachdem die Rechtsbeziehungen zur Eigentümerin des Brückengrundstücks (den Österreichischen Bundesforsten), sowohl was das rechtliche Schicksal des Bauwerks als auch die Gestaltung des Gebrauchsrechts betreffe, geprüft seien, werde beurteilt werden können, ob überhaupt noch die rechtliche Möglichkeit zur Instandsetzung der alten Brücke unter Belassung der neuen gegeben sei oder ob nicht etwa in der Rechtsbeziehung zu den Bundesforsten die Gebrauchsrechte an der neuen Brücke bloß an die Stelle jener an der alten getreten seien. Bei "rechtlicher Identität" der beiden Objekte könnten sowohl die Kläger als auch der Beklagte zur Hinnahme der in vertretbaren Grenzen gehaltenen Veränderung des Wegeverlaufs verpflichtet sein. Die Kläger könnten ihr Begehren angesichts dieser Erwägungen gemäß Paragraph 235, ZPO ändern oder durch ein taugliches Hilfsbegehren ergänzen. Wohl sei die alleinige Erhaltungspflicht des Beklagten zwar nur dem Zweit- und dem Viertkläger gegenüber bescheinigt, die Erstklägerin und der Drittkläger hätten aber wenigstens glaubhaft machen können, daß der Beklagte ihnen gegenüber als Verkäufer nicht nur zur Verschaffung, sondern auch zur Erhaltung der Zufahrtsmöglichkeit verpflichtet sei, sodaß er jede Beeinträchtigung des vertraglich zugesicherten Wegerechts einschließlich des Rechts zur Befahrung der Brücke zu unterlassen habe. Müsse mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß die Ausübung des Wegerechts in der bisherigen Form vom Beklagten durch die gegebenenfalls als bloße Verlegung der Überfahrt zu beurteilende Errichtung einer neuen Brücke und das Verbot, diese Brücke zu befahren, verhindert worden sei, müsse der Hauptanspruch auch von diesen Klägern im erforderlichen Umfang als bescheinigt angesehen werden. Gleichfalls bescheinigt sei die Notwendigkeit der Sicherungsvorkehrung zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens, weil die Kläger ihre Häuser im bisher gewohnten Umfang durch Empfang älterer und gebrechlicher Besucher sowie die Zufuhr von Gütern nicht mehr nutzen könnten. Die Einschränkung dieser Lebens- und Wohnqualität könne durch Geldersatz nicht voll ausgeglichen werden. Soweit der Beklagte ein rechtliches Hindernis darin erblicke, daß die neue Brücke im Eigentum der Kommanditgesellschaft stehe, sei ihm entgegenzuhalten, daß nach der gegebenen Sachlage eine offenkundige auf dem Grundstück der Bundesforste lastende Grunddienstbarkeit zugunsten dem Beklagten gehöriger Grundstücke anzunehmen sei, die von ihm, dessen Pächterin und den Eigentümern einer Reihe weiterer anrainender Grundstücke ausgeübt werde. Da auch den Klägern an dem dem Brückengrundstück gegenüber herrschenden Grundstück des Beklagten eine Wegeservitut eingeräumt sei, stehe der Ausübung der die Brücke betreffenden Nutzungsrechte durch sie das angebliche Eigentum der Kommanditgesellschaft an der Brücke nicht entgegen. Daß diese die Errichtungskosten getragen habe, sei für die Frage der Rechtsausübung ebensowenig von Bedeutung wie die Frage, ob und wieweit die Berechtigten an den Erhaltungskosten der Brücke beizutragen haben.