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Rechtssatz RS0005248

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005248

Geschäftszahl

1Ob604/92; 1Ob16/95

Entscheidungsdatum

27.03.1995

Rechtssatz

Wird der gefährdeten Partei vom Gegner die Zufahrt zu ihrem Haus (in casu: das zwischen einem Fluß und einem Werkskanal eingeschlossen ist, über eine Brücke des Gegners) verwehrt, sodaß sie nun alle Wirtschaftsgüter bis zu 150 m weit tragen muß, Gegenstände größeren Gewichts nicht mehr auf ihr Grundstück schaffen kann und ältere bzw gebrechliche Personen außerstande sind, das Haus zu bewohnen bzw die gefährdete Partei zu besuchen, so ist dieser Nachteil schon der Sache nach nicht oder nur unzulänglich durch Geldersatz ausgleichbar. Die damit verbundene Minderung der Wohnqualität und Lebensqualität ist daher unwiedereinbringlicher Schaden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 604/92
    Entscheidungstext OGH 22.10.1992 1 Ob 604/92
  • 1 Ob 16/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 16/95
    Auch; nur: Die Minderung der Wohnqualität und Lebensqualität ist ein unwiedereinbringlicher Schaden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005248

Dokumentnummer

JJR_19921022_OGH0002_0010OB00604_9200000_001