Rechtssatz RS0009912
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009912
Geschäftszahl
1Ob234/62; 1Ob12/85; 1Ob613/88; 1Ob604/92
Entscheidungsdatum
22.10.1992
Rechtssatz
Vereinbarung zwischen dem Eigentümer des Bachbettes eines öffentlichen Gewässers und demjenigen, der durch die Errichtung einer Brücke über dieses Gewässer den Luftraum des Eigentümers in Anspruch nimmt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 234/62
Entscheidungstext OGH 07.11.1962 1 Ob 234/62
EvBl 1963/161 S 239 = RZ 1963,108 = JBl 1963,523
- 1 Ob 12/85
Entscheidungstext OGH 26.06.1985 1 Ob 12/85
Vgl auch; Beisatz: Zum Eigentum eines Grundeigentümers gehört auch der über seinem Grund befindliche Luftraum, auch wenn darüber ein ( öffentliches oder privates ) Gewässer fließt. Der Grundeigentümer kann für die Gestattung der Überbrückung seines Eigentums ein Entgelt verlangen. (T1) = SZ 58/110
- 1 Ob 613/88
Entscheidungstext OGH 19.07.1988 1 Ob 613/88
Vgl; Beis wie T1 nur: Zum Eigentum eines Grundeigentümers gehört auch der über seinem Grund befindliche Luftraum, auch wenn darüber ein ( öffentliches oder privates ) Gewässer fließt. (T2)
- 1 Ob 604/92
Entscheidungstext OGH 22.10.1992 1 Ob 604/92
Vgl; Beisatz: Der Eigentümer einer Brücke über einen Bach kann nur dann ein anderer sein als der Eigentümer das Bachgrundstücks, wenn die Brücke ein Superädifikat wäre. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0009912
Dokumentnummer
JJR_19621107_OGH0002_0010OB00234_6200000_001