Der Rekurs der beklagten Partei ist berechtigt.
Die Brücke, um deren Erneuerung es im vorliegenden Falle geht, überquert den Klangen-Obergrafendorfer Werkskanal, der das Grundstück 1280 Gewässer, das im Eigentum der Marktgemeinde Obergrafendorf steht, durchfließt. Der Zweck der beklagten Wassergenossenschaft ist es u.a., den über das Grundstück 1280 fließenden Kanal im Rahmen der gesetzlichen oder vertraglich übernommenen Pflichten zu erhalten. Die Kläger sind Eigentümer von beiderseits des Kanals befindlichen landwirtschaftlichen Grundstücken; die über den Werkskanal führende Brücke dient ausschließlich der besseren Bewirtschaftsmöglichkeit dieser Grundstücke. Die Fundamente der Brücke stehen auf den im Eigentum der Kläger befindlichen Grundstücken 759 und 78. Bei der Brücke handelt es sich damit um eine Anlage, die die beiden Grundstücke über das im Eigentum der Marktgemeinde Obergrafendorf führende Grundstück 1280 verbindet. Es ist nicht strittig, daß den Klägern das Recht zusteht, diese Brücke zu benützen. Da diese Brücke über fremden Grund führt, handelt es sich um eine zwar nicht ins Grundbuch eingetragene, aber offenkundige Grunddienstbarkeit, die vor allem den Grundeigentümer belastet, zu dessen Eigentum auch der über seinem Grund befindliche Luftraum gehört, auch wenn darüber ein (öffentliches oder privates) Gewässer fließt (JBl 1963, 533). Zur Erhaltung einer solchen Brücke haben gemäß § 494 ABGB alle Personen und Grundbesitzer, denen der Gebrauch derselben zusteht, verhältnismäßig beizutragen, der Besitzer des dienstbaren Grundes aber nur dann, wenn auch er davon Nutzen zieht. Da die Brücke ausschließlich den Interessen der Kläger dient, obliegt es grundsätzlich auch ihnen, die Brücke zu erhalten und gegebenenfalls zu erneuern.Die Brücke, um deren Erneuerung es im vorliegenden Falle geht, überquert den Klangen-Obergrafendorfer Werkskanal, der das Grundstück 1280 Gewässer, das im Eigentum der Marktgemeinde Obergrafendorf steht, durchfließt. Der Zweck der beklagten Wassergenossenschaft ist es u.a., den über das Grundstück 1280 fließenden Kanal im Rahmen der gesetzlichen oder vertraglich übernommenen Pflichten zu erhalten. Die Kläger sind Eigentümer von beiderseits des Kanals befindlichen landwirtschaftlichen Grundstücken; die über den Werkskanal führende Brücke dient ausschließlich der besseren Bewirtschaftsmöglichkeit dieser Grundstücke. Die Fundamente der Brücke stehen auf den im Eigentum der Kläger befindlichen Grundstücken 759 und 78. Bei der Brücke handelt es sich damit um eine Anlage, die die beiden Grundstücke über das im Eigentum der Marktgemeinde Obergrafendorf führende Grundstück 1280 verbindet. Es ist nicht strittig, daß den Klägern das Recht zusteht, diese Brücke zu benützen. Da diese Brücke über fremden Grund führt, handelt es sich um eine zwar nicht ins Grundbuch eingetragene, aber offenkundige Grunddienstbarkeit, die vor allem den Grundeigentümer belastet, zu dessen Eigentum auch der über seinem Grund befindliche Luftraum gehört, auch wenn darüber ein (öffentliches oder privates) Gewässer fließt (JBl 1963, 533). Zur Erhaltung einer solchen Brücke haben gemäß Paragraph 494, ABGB alle Personen und Grundbesitzer, denen der Gebrauch derselben zusteht, verhältnismäßig beizutragen, der Besitzer des dienstbaren Grundes aber nur dann, wenn auch er davon Nutzen zieht. Da die Brücke ausschließlich den Interessen der Kläger dient, obliegt es grundsätzlich auch ihnen, die Brücke zu erhalten und gegebenenfalls zu erneuern.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann die Pflicht zur Erhaltung einer Brücke auch einen Wasserberechtigten treffen. Der Verwaltungsgerichtshof bejahte schon zur Rechtslage vor dem Wasserrechtsgesetz 1934 - vgl. dazu für Niederösterreich § 31 bzw. Art. II F, LGBl. 1870/56 - die Instandhaltungspflicht des Wasserberechtigten, wenn die Brücke aus Anlaß der Errichtung der Wasseranlage errichtet worden war, weil die Wasseranlage einen bisher bestandenen Weg durchschnitten hatte (VwSlg. 12.457/A; VwSlg. 6984/A; Budw 5329). Die Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung einer zur Verbindung der beiderseitigen Ufer notwendigen Brücke traf den Unternehmer eines offenen Grabens oder Kanals dann, wenn sie ihm bei Anlegung in der Bewilligungsurkunde als Bedingung seines Wasserbenutzungsrechtes vorgeschrieben worden war (VwSlg. 6984/A). In diesem Sinne ordnet nun auch § 14 WRG 1959 an, daß bei Wasserbauten aller Art grundsätzlich dem Bewilligungswerber die Herstellung der zur Aufrechterhaltung der bisherigen, zur Vermeidung wesentlicher Wirtschaftserschwernisse notwendigen Verkehrsverbindungen (Brücken, Durchlässe und Wege) aufzuerlegen ist. Auch die Erhaltungspflicht trifft dann den Wasserberechtigten, was im Wasserrechtsgesetz 1934 noch im § 14 vorgesehen war und sich nun aus § 50 Abs 1 WRG ergibt. Danach haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazu gehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstiger Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Zu den im Gesetz aufgezählten sogenannten Nebenanlagen zählen unter anderem auch Brücken, die der Wasserberechtigte auf Grund einer Verpflichtung nach § 14 WRG errichtet hatte (Krzizek, Kommentar zum WRG 222). Bei Verletzung der Instandhaltungspflicht nach § 50 Abs 1 WRG können die Geschädigten nach § 138 Abs 1 lit a WRG entweder die Wasserrechtsbehörde anrufen, damit der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verhalten werde (Krzizek aaO 224), und/oder im Rechtsweg (SZ 50/109) Schadenersatz begehren.Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann die Pflicht zur Erhaltung einer Brücke auch einen Wasserberechtigten treffen. Der Verwaltungsgerichtshof bejahte schon zur Rechtslage vor dem Wasserrechtsgesetz 1934 - vergleiche dazu für Niederösterreich Paragraph 31, bzw. Artikel römisch zwei, F, LGBl. 1870/56 - die Instandhaltungspflicht des Wasserberechtigten, wenn die Brücke aus Anlaß der Errichtung der Wasseranlage errichtet worden war, weil die Wasseranlage einen bisher bestandenen Weg durchschnitten hatte (VwSlg. 12.457/A; VwSlg. 6984/A; Budw 5329). Die Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung einer zur Verbindung der beiderseitigen Ufer notwendigen Brücke traf den Unternehmer eines offenen Grabens oder Kanals dann, wenn sie ihm bei Anlegung in der Bewilligungsurkunde als Bedingung seines Wasserbenutzungsrechtes vorgeschrieben worden war (VwSlg. 6984/A). In diesem Sinne ordnet nun auch Paragraph 14, WRG 1959 an, daß bei Wasserbauten aller Art grundsätzlich dem Bewilligungswerber die Herstellung der zur Aufrechterhaltung der bisherigen, zur Vermeidung wesentlicher Wirtschaftserschwernisse notwendigen Verkehrsverbindungen (Brücken, Durchlässe und Wege) aufzuerlegen ist. Auch die Erhaltungspflicht trifft dann den Wasserberechtigten, was im Wasserrechtsgesetz 1934 noch im Paragraph 14, vorgesehen war und sich nun aus Paragraph 50, Absatz eins, WRG ergibt. Danach haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazu gehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstiger Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Zu den im Gesetz aufgezählten sogenannten Nebenanlagen zählen unter anderem auch Brücken, die der Wasserberechtigte auf Grund einer Verpflichtung nach Paragraph 14, WRG errichtet hatte (Krzizek, Kommentar zum WRG 222). Bei Verletzung der Instandhaltungspflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, WRG können die Geschädigten nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG entweder die Wasserrechtsbehörde anrufen, damit der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verhalten werde (Krzizek aaO 224), und/oder im Rechtsweg (SZ 50/109) Schadenersatz begehren.
Die Vorinstanzen haben im Ergebnis richtig erkannt, unter welchen Voraussetzungen der Benützungsberechtigte einer Brücke und unter welchen Voraussetzungen ein Wasserberechtigter zur Erhaltung der Brücke gesetzlich verpflichtet ist. War vor Errichtung einer Wasserbenutzungsanlage bereits ein Weg vorhanden, unterbrach der Wasserbau daher den Weg, hat die Wasserrechtsbehörde dem Wasserberechtigten die Herstellung einer Brücke aufzutragen; diese wird damit Bestandteil der Wasserbenutzungsanlage und ist gemäß § 50 Abs 1 WRG vom Wasserberechtigten auch zu erhalten. Wird die Brücke hingegen erst später zum Nutzen eines Anrainers errichtet, obliegt die Erhaltungspflicht allein ihm (§ 494 ABGB); der Grundeigentümer kann sogar für die Gestattung der überbrückung seines Eigentums ein Entgelt verlangen (JBl 1963, 533). Im vorliegenden Fall steht nicht fest, daß der beklagten Partei die Herstellung der Brücke gemäß § 14 WRG 1959 oder WRG 1934 oder, da Kanal und Brücke vor 1934 bestanden haben dürften, auf Grund früherer gesetzlicher Vorschriften aufgetragen wurde. Es ist vielmehr ungeklärt, in welchem Zusammenhang die Brücke errichtet wurde, also sogar möglich, daß ihr ursprünglich kein Rechtsgrund zugrundelag. Eine gesetzliche Instandhaltungspflicht der beklagten Partei ist damit nicht erweislich. Auch die ursprünglich behauptete vertragliche Instandhaltungspflicht der beklagten Partei ist im Verfahren nicht bewiesen worden und wird von den Klägern nicht mehr behauptet, weshalb nur eine eigene Instandhaltungspflicht der Kläger besteht.Die Vorinstanzen haben im Ergebnis richtig erkannt, unter welchen Voraussetzungen der Benützungsberechtigte einer Brücke und unter welchen Voraussetzungen ein Wasserberechtigter zur Erhaltung der Brücke gesetzlich verpflichtet ist. War vor Errichtung einer Wasserbenutzungsanlage bereits ein Weg vorhanden, unterbrach der Wasserbau daher den Weg, hat die Wasserrechtsbehörde dem Wasserberechtigten die Herstellung einer Brücke aufzutragen; diese wird damit Bestandteil der Wasserbenutzungsanlage und ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, WRG vom Wasserberechtigten auch zu erhalten. Wird die Brücke hingegen erst später zum Nutzen eines Anrainers errichtet, obliegt die Erhaltungspflicht allein ihm (Paragraph 494, ABGB); der Grundeigentümer kann sogar für die Gestattung der überbrückung seines Eigentums ein Entgelt verlangen (JBl 1963, 533). Im vorliegenden Fall steht nicht fest, daß der beklagten Partei die Herstellung der Brücke gemäß Paragraph 14, WRG 1959 oder WRG 1934 oder, da Kanal und Brücke vor 1934 bestanden haben dürften, auf Grund früherer gesetzlicher Vorschriften aufgetragen wurde. Es ist vielmehr ungeklärt, in welchem Zusammenhang die Brücke errichtet wurde, also sogar möglich, daß ihr ursprünglich kein Rechtsgrund zugrundelag. Eine gesetzliche Instandhaltungspflicht der beklagten Partei ist damit nicht erweislich. Auch die ursprünglich behauptete vertragliche Instandhaltungspflicht der beklagten Partei ist im Verfahren nicht bewiesen worden und wird von den Klägern nicht mehr behauptet, weshalb nur eine eigene Instandhaltungspflicht der Kläger besteht.
Die Kläger behaupten allerdings, die Ursache der Baufälligkeit der Brücke liege darin, daß die Fundamente der Brücke 'durch starke Uferanrisse' unterspült worden seien. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Wasserberechtigte gemäß § 50 Abs 1 WRG verpflichtet ist, die Wasserbenutzungsanlage derart zu erhalten, daß keine Verletzung fremder Rechte stattfindet; zu diesen fremden Rechten gehört auch das Eigentum der Kläger. Eine rechtswidrige Verletzung der Eigentumsrechte der Kläger behaupten diese mit ihrem Vorbringen aber nicht. Der Wasserberechtigte handelt nur dann rechtswidrig, wenn er in objektiv sorgloser Weise Schäden verursacht, die nicht notwendig mit dem Betrieb der Wasserbenutzungsanlage verknüpft sind (Koziol, Österr. Haftpflichtrecht 2 II 332). Die Erosion von Fundamenten einer Brücke durch fließendes Wasser ist aber unvermeidlich und damit notwendig mit dem Betrieb der Wasserbenutzungsanlage verbunden, was auch derjenige weiß bzw. wissen muß, der die Brücke errichtet; aus diesem Grunde ist auch durch die Gesetze, wie es schon dargestellt wurde, geregelt, wen dann die Erhaltungs- bzw. Erneuerungspflicht trifft. Der Verpflichtete hat dann auch den Aufwand für die Folgen, die die ständige Berührung der Fundamente der Brücke mit dem fließenden Wasser herbeiführten, zu tragen. Die Erhaltungspflicht der beklagten Partei geht nur so weit, als sie auch ohne Vorhandensein der Brücke bestünde. In die Rechte der Kläger hätte sie nur dann rechtswidrig eingegriffen, wenn sie die Wasserbenutzungsanlage bewilligungswidrig betrieben und dadurch die Notwendigkeit der Erneuerung der Brücke herbeigeführt hätte; das wird von den Klägern aber nicht behauptet. Ein Ersatz des Schadens der Kläger ohne Verschulden von Organen der beklagten Partei nach § 26 Abs 2 WRG scheidet aber schon deswegen aus, weil die Brücke nicht vor Erteilung der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung der Anlage der beklagten Partei bestanden haben kann, sondern ihre Errichtung erst durch die Errichtung des Kanals erforderlich geworden sein kann; die Anwendung des § 26 Abs 2 WRG kommt aber nur in Betracht, wenn ein Schaden an einem bereits bestehenden Bauwerk zwar theoretisch vorhersehbar gewesen wäre, aber nicht vorhergesehen wurde, weil mit der eingetretenen Auswirkung nicht gerechnet wurde (Koziol aaO 331); wer nach der schädigenden Wasserbenutzungsanlage ein Bauwerk errichtet, muß die von der Wasserbenutzungsanlage bei bewilligungsgemäßem Betrieb ausgehenden Beeinträchtigungen in Kauf nehmen (Koziol aaO 333). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes bedarf es daher keiner Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz. Die Rechtssache ist vielmehr im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens entscheidungsreif, weshalb auch dem Rekurs der beklagten Partei Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen ist. Daraus ergibt sich die Erfolglosigkeit des Rekurses der Kläger. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kläger behaupten allerdings, die Ursache der Baufälligkeit der Brücke liege darin, daß die Fundamente der Brücke 'durch starke Uferanrisse' unterspült worden seien. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Wasserberechtigte gemäß Paragraph 50, Absatz eins, WRG verpflichtet ist, die Wasserbenutzungsanlage derart zu erhalten, daß keine Verletzung fremder Rechte stattfindet; zu diesen fremden Rechten gehört auch das Eigentum der Kläger. Eine rechtswidrige Verletzung der Eigentumsrechte der Kläger behaupten diese mit ihrem Vorbringen aber nicht. Der Wasserberechtigte handelt nur dann rechtswidrig, wenn er in objektiv sorgloser Weise Schäden verursacht, die nicht notwendig mit dem Betrieb der Wasserbenutzungsanlage verknüpft sind (Koziol, Österr. Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 332). Die Erosion von Fundamenten einer Brücke durch fließendes Wasser ist aber unvermeidlich und damit notwendig mit dem Betrieb der Wasserbenutzungsanlage verbunden, was auch derjenige weiß bzw. wissen muß, der die Brücke errichtet; aus diesem Grunde ist auch durch die Gesetze, wie es schon dargestellt wurde, geregelt, wen dann die Erhaltungs- bzw. Erneuerungspflicht trifft. Der Verpflichtete hat dann auch den Aufwand für die Folgen, die die ständige Berührung der Fundamente der Brücke mit dem fließenden Wasser herbeiführten, zu tragen. Die Erhaltungspflicht der beklagten Partei geht nur so weit, als sie auch ohne Vorhandensein der Brücke bestünde. In die Rechte der Kläger hätte sie nur dann rechtswidrig eingegriffen, wenn sie die Wasserbenutzungsanlage bewilligungswidrig betrieben und dadurch die Notwendigkeit der Erneuerung der Brücke herbeigeführt hätte; das wird von den Klägern aber nicht behauptet. Ein Ersatz des Schadens der Kläger ohne Verschulden von Organen der beklagten Partei nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG scheidet aber schon deswegen aus, weil die Brücke nicht vor Erteilung der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung der Anlage der beklagten Partei bestanden haben kann, sondern ihre Errichtung erst durch die Errichtung des Kanals erforderlich geworden sein kann; die Anwendung des Paragraph 26, Absatz 2, WRG kommt aber nur in Betracht, wenn ein Schaden an einem bereits bestehenden Bauwerk zwar theoretisch vorhersehbar gewesen wäre, aber nicht vorhergesehen wurde, weil mit der eingetretenen Auswirkung nicht gerechnet wurde (Koziol aaO 331); wer nach der schädigenden Wasserbenutzungsanlage ein Bauwerk errichtet, muß die von der Wasserbenutzungsanlage bei bewilligungsgemäßem Betrieb ausgehenden Beeinträchtigungen in Kauf nehmen (Koziol aaO 333). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes bedarf es daher keiner Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz. Die Rechtssache ist vielmehr im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens entscheidungsreif, weshalb auch dem Rekurs der beklagten Partei Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen ist. Daraus ergibt sich die Erfolglosigkeit des Rekurses der Kläger. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.