Rechtssatz RS0082372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082372
Entscheidungsdatum
26.06.1985
Rechtssatz
Der Wasserberechtigte handelt nur dann rechtswidrig, wenn er in objektiv sorgloser Weise Schäden verursacht, die nicht notwendig mit dem Betrieb der Wasserbenutzungsanlage verknüpft sind (Koziol, österreichisches Haftpflichtrecht 2.Auflage II 332). Die Erosion von Fundamenten einer Brücke durch fließendes Wasser ist aber unvermeidlich und damit notwendig mit dem Betrieb der Wassernutzungsanlage verbunden, was auch derjenige weiß bzw wissen muß, der die Brücke errichtet.Der Wasserberechtigte handelt nur dann rechtswidrig, wenn er in objektiv sorgloser Weise Schäden verursacht, die nicht notwendig mit dem Betrieb der Wasserbenutzungsanlage verknüpft sind (Koziol, österreichisches Haftpflichtrecht 2.Auflage römisch zwei 332). Die Erosion von Fundamenten einer Brücke durch fließendes Wasser ist aber unvermeidlich und damit notwendig mit dem Betrieb der Wassernutzungsanlage verbunden, was auch derjenige weiß bzw wissen muß, der die Brücke errichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0082372
Dokumentnummer
JJR_19850626_OGH0002_0010OB00012_8500000_002