Rechtssatz RS0011678
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011678
Entscheidungsdatum
16.12.2008
Rechtssatz
War vor Errichtung einer Wasserbenutzungsanlage bereits ein Weg vorhanden und unterbricht der Wasserbau den Weg, hat die Wasserrechtsbehörde dem Wasserberechtigten die Herstellung einer Brücke aufzutragen; dieser hat sie dann auch zu erhalten. Wird hingegen eine Brücke erst später zum Nutzen eines Anrainers errichtet, obliegt die Erhaltungspflicht allein ihm. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Wasserberechtigten käme nur bei bewilligungswidriger Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes in Betracht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 12/85
Entscheidungstext OGH 26.06.1985 1 Ob 12/85
Veröff: SZ 58/110
- 1 Ob 109/08y
Entscheidungstext OGH 16.12.2008 1 Ob 109/08y
Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Instandhaltungspflicht von Rohranschlüssen, die in das Oberwassergerinne einer Kleinwasserkraftanlage einmünden. (T1); Bem: Siehe dazu auch RS0124416. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011678
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19850626_OGH0002_0010OB00012_8500000_001