Die gegen den klageabweisenden Teil dieser Entscheidung gerichtete Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 50 Abs 1 WRG haben die Wasserberechtigten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, WRG haben die Wasserberechtigten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
Der Erhaltungspflicht unterliegen auch die mit der Wasserbenutzungsanlage zusammenhängenden „Zubehörs- und Nebenanlagen" wie Wasserführungsanlagen, Wasserzuleitungsgräben zu einem Triebwerk, Uferschutzwände eines künstlichen Gerinnes zum Schutz fremder Grundstücke sowie alle sonst von der wasserrechtlichen Bewilligung erfassten Anlagen (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht § 50 Rz 5; Oberleitner, WRG2 § 50 Rz 8).Der Erhaltungspflicht unterliegen auch die mit der Wasserbenutzungsanlage zusammenhängenden „Zubehörs- und Nebenanlagen" wie Wasserführungsanlagen, Wasserzuleitungsgräben zu einem Triebwerk, Uferschutzwände eines künstlichen Gerinnes zum Schutz fremder Grundstücke sowie alle sonst von der wasserrechtlichen Bewilligung erfassten Anlagen (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht Paragraph 50, Rz 5; Oberleitner, WRG2 Paragraph 50, Rz 8).
Das Ausmaß der gesetzlichen Instandhaltungspflicht in Bezug auf den vom Wasserbenutzungsberechtigten zu gewährleistenden Zustand seiner Anlagen wird in § 50 Abs 1 WRG primär mit jenem Zustand beschrieben, welcher der Bewilligung entspricht. Steht der konsensmäßige Zustand fest, dann kann sich demnach die Erhaltungspflicht auch nur auf diesen Zustand beziehen. Mit dem Gebot der Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte umschreibt das Gesetz das Ausmaß der Instandhaltungspflicht für den Fall, dass der konsensgemäße Zustand der Anlage nicht mehr feststellbar ist (Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht, 372 mwN). So judizierte etwa der VwGH, dass die Frage, ob der Eigentümer einer Mühlanlage zur Erhaltung einer über ein zu dieser Anlage gehörendes künstliches Gerinne führenden Brücke verpflichtet sei, davon abhänge, ob die Brücke als Bestandteil der Anlage anzusehen sei. In diesem Zusammenhang sei wesentlich, ob der öffentliche Weg, im Zuge dessen sich die Brücke befinde, als der ältere Bestand anzusehen sei oder der Wassergraben. Denn sei die Brücke lediglich als Mittel aufzufassen, welches die Fortsetzung des Wegs über den zur Zeit des Entstehens des Wegs schon vorhandenen offenen Wassergraben ermöglichen sollte, dann gehörte sie nicht zur Anlage. Musste aber zwecks Wasserableitung ein schon bestehender Weg durch den Wasserdurchlass unterbrochen werden, dann bilde die Brücke einen Bestandteil des Durchlasses und damit der Anlage selbst (Kaan/Braumüller aaO 373).Das Ausmaß der gesetzlichen Instandhaltungspflicht in Bezug auf den vom Wasserbenutzungsberechtigten zu gewährleistenden Zustand seiner Anlagen wird in Paragraph 50, Absatz eins, WRG primär mit jenem Zustand beschrieben, welcher der Bewilligung entspricht. Steht der konsensmäßige Zustand fest, dann kann sich demnach die Erhaltungspflicht auch nur auf diesen Zustand beziehen. Mit dem Gebot der Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte umschreibt das Gesetz das Ausmaß der Instandhaltungspflicht für den Fall, dass der konsensgemäße Zustand der Anlage nicht mehr feststellbar ist (Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht, 372 mwN). So judizierte etwa der VwGH, dass die Frage, ob der Eigentümer einer Mühlanlage zur Erhaltung einer über ein zu dieser Anlage gehörendes künstliches Gerinne führenden Brücke verpflichtet sei, davon abhänge, ob die Brücke als Bestandteil der Anlage anzusehen sei. In diesem Zusammenhang sei wesentlich, ob der öffentliche Weg, im Zuge dessen sich die Brücke befinde, als der ältere Bestand anzusehen sei oder der Wassergraben. Denn sei die Brücke lediglich als Mittel aufzufassen, welches die Fortsetzung des Wegs über den zur Zeit des Entstehens des Wegs schon vorhandenen offenen Wassergraben ermöglichen sollte, dann gehörte sie nicht zur Anlage. Musste aber zwecks Wasserableitung ein schon bestehender Weg durch den Wasserdurchlass unterbrochen werden, dann bilde die Brücke einen Bestandteil des Durchlasses und damit der Anlage selbst (Kaan/Braumüller aaO 373).
Ähnlich judizierte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 58/110, wonach die Wasserrechtsbehörde dem Wasserberechtigten die Herstellung einer Brücke aufzutragen habe, wenn vor Errichtung einer Wasserbenutzungsanlage bereits ein Weg vorhanden war und der Wasserbau den Weg unterbrach; der Wasserberechtigte habe die Brücke dann auch zu erhalten. Werde hingegen eine Brücke erst später zum Nutzen eines Anrainers errichtet, obliege die Erhaltungspflicht allein ihm. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Wasserberechtigten komme dann nur bei bewilligungswidriger Ausübung des Wasserbenutzungsrechts in Betracht.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass sich die Instandhaltungspflicht des Beklagten als Betreiber einer Kleinwasserkraftanlage jedenfalls dann auch auf die strittigen Rohranschlüsse, die von der Liegenschaft der Klägerin in das Oberwassergerinne einmünden, erstreckt, wenn diese Leitungen bereits vor der Bewilligung des Betriebs der Kleinwasserkraftanlage vorhanden waren.
Den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist zu entnehmen, dass die fraglichen Rohre schon in das Oberwassergerinne eingeleitet waren, als dieses noch nicht abgedeckt war. Die Klägerin brachte hiezu bereits in erster Instanz (ON 23 + ON 38) vor, dass die beiden Rohre im Zuge der Überdeckung des Bachs (vom Betreiber der Kraftwerksanlage) „in den 50-er Jahren" in das „Betongerinne" eingebunden worden seien und sie bzw ihre Rechtsvorgänger als „Nicht-Auftraggeber" auf die Art der Einbindung keinen Einfluss hätten nehmen können. Dieses Vorbringen wurde vom Beklagten nicht (substanziiert) bestritten und hat daher als zugestanden zu gelten (§ 267 ZPO). Der Beklagte äußerte vielmehr (auch in der Revisionsbeantwortung) die Rechtsansicht, dass die unsachgemäß eingebundenen Rohrdurchführungen - unabhängig davon, wann und in wessen Auftrag diese hergestellt worden seien - der „Risikosphäre der Klägerin" zuzuordnen seien. Dies ist aber unzutreffend, die Instandhaltungspflicht in Bezug auf die Dichtheit der Rohreinleitungen trifft vielmehr im Sinne der obigen Ausführungen den Beklagten als Wassernutzungsberechtigten.Den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist zu entnehmen, dass die fraglichen Rohre schon in das Oberwassergerinne eingeleitet waren, als dieses noch nicht abgedeckt war. Die Klägerin brachte hiezu bereits in erster Instanz (ON 23 + ON 38) vor, dass die beiden Rohre im Zuge der Überdeckung des Bachs (vom Betreiber der Kraftwerksanlage) „in den 50-er Jahren" in das „Betongerinne" eingebunden worden seien und sie bzw ihre Rechtsvorgänger als „Nicht-Auftraggeber" auf die Art der Einbindung keinen Einfluss hätten nehmen können. Dieses Vorbringen wurde vom Beklagten nicht (substanziiert) bestritten und hat daher als zugestanden zu gelten (Paragraph 267, ZPO). Der Beklagte äußerte vielmehr (auch in der Revisionsbeantwortung) die Rechtsansicht, dass die unsachgemäß eingebundenen Rohrdurchführungen - unabhängig davon, wann und in wessen Auftrag diese hergestellt worden seien - der „Risikosphäre der Klägerin" zuzuordnen seien. Dies ist aber unzutreffend, die Instandhaltungspflicht in Bezug auf die Dichtheit der Rohreinleitungen trifft vielmehr im Sinne der obigen Ausführungen den Beklagten als Wassernutzungsberechtigten.
Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Beklagte als Betreiber der Kleinwasserkraftanlage gemäß § 50 Abs 1 WRG zur Instandhaltung der oben genannten Rohreinbindungen verpflichtet war und ist. Er haftet der Klägerin daher für die gesamten Sanierungskosten.Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Beklagte als Betreiber der Kleinwasserkraftanlage gemäß Paragraph 50, Absatz eins, WRG zur Instandhaltung der oben genannten Rohreinbindungen verpflichtet war und ist. Er haftet der Klägerin daher für die gesamten Sanierungskosten.
Ausführungen zu den in der Revision aufgeworfenen Fragen der alternativen bzw kumulativen Kausalität sowie der allfälligen Verletzung des § 499 Abs 2 ZPO und der Erörterungspflicht nach § 182a ZPO können daher unterbleiben.Ausführungen zu den in der Revision aufgeworfenen Fragen der alternativen bzw kumulativen Kausalität sowie der allfälligen Verletzung des Paragraph 499, Absatz 2, ZPO und der Erörterungspflicht nach Paragraph 182 a, ZPO können daher unterbleiben.
Der Revision ist somit Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das zur Gänze klagestattgebende Ersturteil wiederhergestellt wird.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 50 und 41 ZPO.