Rechtssatz RS0082458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082458
Entscheidungsdatum
26.06.1985
Rechtssatz
Die Anwendung des § 26 Abs 2 WRG kommt nur in Betracht, wenn ein Schaden an einem bereits bestehenden Bauwerk zwar theoretisch vorhersehbar gewesen wäre, aber nicht vorhergesehen wurde, weil mit der eingetretenen Auswirkung nicht gerechnet wurde (Koziol, österreichisches Haftpflichtrecht 2.Auflage II 331); wer nach der schädigenden Wasserbenutzungsanlage ein Bauwerk errichtet, muß die von der Wasserbenutzungsanlage bei bewilligungsgemäßem Betrieb ausgehenden Beeinträchtigungen in Kauf nehmen (Koziol, österreichisches Haftpflichtrecht 2.Auflage II 333).Die Anwendung des Paragraph 26, Absatz 2, WRG kommt nur in Betracht, wenn ein Schaden an einem bereits bestehenden Bauwerk zwar theoretisch vorhersehbar gewesen wäre, aber nicht vorhergesehen wurde, weil mit der eingetretenen Auswirkung nicht gerechnet wurde (Koziol, österreichisches Haftpflichtrecht 2.Auflage römisch zwei 331); wer nach der schädigenden Wasserbenutzungsanlage ein Bauwerk errichtet, muß die von der Wasserbenutzungsanlage bei bewilligungsgemäßem Betrieb ausgehenden Beeinträchtigungen in Kauf nehmen (Koziol, österreichisches Haftpflichtrecht 2.Auflage römisch zwei 333).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0082458
Dokumentnummer
JJR_19850626_OGH0002_0010OB00012_8500000_003