Rechtssatz RS0044150
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044150
Entscheidungsdatum
13.12.2018
Rechtssatz
Das "längerfristig" mögliche und durch Wasserimmissionen verursachte Eintreten ernster Substanzschäden an einem Wohnhaus kann einen drohenden unwiederbringlichen Schaden im Sinne des § 381 Z 2 EO darstellen; gleiches gilt für eine infolge von Wasserimmisionen eingetretene und fortschreitende Durchfeuchtung des Mauerwerkes. Auch die mit solchen Immissionsfolgen verbundene Minderung der Wohnqualität und Lebensqualität des betroffenen Nachbarn ist durch Geld nicht oder nicht völlig adäquat ersatzfähig.Das "längerfristig" mögliche und durch Wasserimmissionen verursachte Eintreten ernster Substanzschäden an einem Wohnhaus kann einen drohenden unwiederbringlichen Schaden im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO darstellen; gleiches gilt für eine infolge von Wasserimmisionen eingetretene und fortschreitende Durchfeuchtung des Mauerwerkes. Auch die mit solchen Immissionsfolgen verbundene Minderung der Wohnqualität und Lebensqualität des betroffenen Nachbarn ist durch Geld nicht oder nicht völlig adäquat ersatzfähig.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 16/95
Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 16/95
- 4 Ob 197/11s
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 197/11s
- 5 Ob 215/18f
Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 215/18f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044150
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019
Dokumentnummer
JJR_19950327_OGH0002_0010OB00016_9500000_001