Rechtssatz RS0011970
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011970
Geschäftszahl
1Ob84/68; 5Ob105/95; 5Ob104/98z
Entscheidungsdatum
21.04.1998
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 364 c ABGB versagt dem zwischen anderen als den dort genannten Personen begründeten Veräußerungs- und Belastungsverbot nur seine Wirksamkeit gegenüber Dritten, hebt jedoch die bereits bestehende Bindung des Belasteten gegenüber dem Begünstigten nicht auf (NZ 1928,108, JBl 1967,147).Die Bestimmung des Paragraph 364, c ABGB versagt dem zwischen anderen als den dort genannten Personen begründeten Veräußerungs- und Belastungsverbot nur seine Wirksamkeit gegenüber Dritten, hebt jedoch die bereits bestehende Bindung des Belasteten gegenüber dem Begünstigten nicht auf (NZ 1928,108, JBl 1967,147).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 84/68
Entscheidungstext OGH 18.04.1968 1 Ob 84/68
Veröff: RZ 1969,51
- 5 Ob 105/95
Entscheidungstext OGH 30.08.1995 5 Ob 105/95
Vgl auch; Beisatz: Mit dem in § 364 c Satz 1 ABGB geregelten Belastungsverbot und Veräußerungsverbot kann grundsätzlich jeder Eigentümer zugunsten jedweder Person belastet werden. Es handelt sich dabei um ein obligatorisches Rechtsverhältnis, und zwar auch dann, wenn dem Verbot durch die (nur bei Vorliegen bestimmter Angehörigkeitsverhältnisse zulässige) grundbücherliche Eintragung eine Drittwirkung (ohne eigentliche Dinglichkeit) zukommt. (T1)
- 5 Ob 104/98z
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 104/98z
Vgl aber; Beisatz: Der Kreis der begünstigten Personen wird analog auf Stiefkinder des Grundeigentümers ausgedehnt. (T2) Veröff: SZ 71/71
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0011970
Dokumentnummer
JJR_19680418_OGH0002_0010OB00084_6800000_002