Begründung:
Das Erstgericht bewilligte über Antrag der Antragsteller die
Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Zweitantragsteller ob der
der Erstantragstellerin gehörenden Hälfte der im Kopf dieses
Beschlusses genannten Liegenschaft sowie die Einverleibung des
Wohnungsrechtes für die Erstantragstellerin ob der ganzen
Liegenschaft, wies hingegen den Antrag auf Einverleibung des
Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten der
Erstantragstellerin mit der Begründung ab, die Heiratsurkunde der
Antragsteller sei nicht in Urschrift, sondern bloß in beglaubigter
Abschrift vorgelegt worden. Ebenso wie für die Begründung von
Wohnungseigentum zwischen Ehegatten sei auch für den Fall der
Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes die Heiratsurkunde Eintragungsgrundlage und müsse daher gemäß § 87 Abs 1 GBG in Urschrift vorgelegt werden.Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes die Heiratsurkunde Eintragungsgrundlage und müsse daher gemäß Paragraph 87, Absatz eins, GBG in Urschrift vorgelegt werden.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegnstandes 50.000 S übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zu der hier entscheidungswesentlichen Frage eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß auch die Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes für die Erstantragstellerin bewilligt werde.