Rechtssatz RS0011954
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011954
Geschäftszahl
8Ob119/66; 5Ob105/95
Entscheidungsdatum
30.08.1995
Rechtssatz
Die Begründung eines Veräußerungsverbot und Belastungsverbotes durch einen außerhalb des in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Personenkreises stehenden Dritten durch Vertrag zugunsten Dritter ist unzulässig, auch wenn Belasteter und Begünstigter diesem Personenkreis angehören (Mehrheitsbeschluß).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 119/66
Entscheidungstext OGH 19.04.1966 8 Ob 119/66
Veröff: JBl 1967,147
- 5 Ob 105/95
Entscheidungstext OGH 30.08.1995 5 Ob 105/95
Vgl auch; Beisatz: Mit dem in § 364 c Satz 1 ABGB geregelten Belastungsverbot und Veräußerungsverbot kann grundsätzlich jeder Eigentümer zugunsten jedweder Person belastet werden. Es handelt sich dabei um ein obligatorisches Rechtsverhältnis, und zwar auch dann, wenn dem Verbot durch die (nur bei Vorliegen bestimmter Angehörigkeitsverhältnisse zulässige) grundbücherliche Eintragung eine Drittwirkung (ohne eigentliche Dinglichkeit) zukommt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0011954
Dokumentnummer
JJR_19660419_OGH0002_0080OB00119_6600000_001