Rechtssatz RS0010798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010798
Geschäftszahl
5Ob8/79; 5Ob105/95; 5Ob104/98z
Entscheidungsdatum
21.04.1998
Rechtssatz
Die grundbücherliche Einverleibung eine vertraglichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes im Sinne des § 364 c ABGB kann nur dann bewilligt werden, wenn es gegen Dritte wirkt (§ 9 GBG); dies setzt voraus, daß es zwischen den in dieser Gesetzesstelle genannten Personen vereinbart wurde (SZ 10/100).Die grundbücherliche Einverleibung eine vertraglichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes im Sinne des Paragraph 364, c ABGB kann nur dann bewilligt werden, wenn es gegen Dritte wirkt (Paragraph 9, GBG); dies setzt voraus, daß es zwischen den in dieser Gesetzesstelle genannten Personen vereinbart wurde (SZ 10/100).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 8/79
Entscheidungstext OGH 24.04.1979 5 Ob 8/79
Veröff: NZ 1980,56
- 5 Ob 105/95
Entscheidungstext OGH 30.08.1995 5 Ob 105/95
Vgl auch; Beisatz: Mit dem in § 364 c Satz 1 ABGB geregelten Belastungsverbot und Veräußerungsverbot kann grundsätzlich jeder Eigentümer zugunsten jedweder Person belastet werden. Es handelt sch dabei um ein obligatorisches Rechtsverhältnis, und zwar auch dann, wenn dem Verbot durch die (nur bei Vorliegen bestimmter Angehörigkeitsverhältnisse zulässige) grundbücherliche Eintragung eine Drittwirkung (ohne eigentliche Dinglichkeit) zukommt. (T1)
- 5 Ob 104/98z
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 104/98z
Vgl aber; Beisatz: Der Kreis der begünstigten Personen wird analog auf Stiefkinder des Grundeigentümers ausgedehnt. (T2) Veröff: SZ 71/71
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010798
Dokumentnummer
JJR_19790424_OGH0002_0050OB00008_7900000_001