Rechtssatz RS0065234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065234
Geschäftszahl
5Ob174/72; 5Ob303/87
Entscheidungsdatum
31.03.1987
Rechtssatz
Ist die Verkaufsliegenschaft mit Absonderungsrechten belastet und liegt keine Zustimmung der berechtigten Pfandgläubiger vor bzw können diese aus dem Erlös nicht voll befriedigt werden, so ist ein außergerichtlicher Verkauf unzulässig. Die Liegenschaft ist dann in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der EO mit dem in § 119 Abs 2 KO angeführten Abweichungen zu v erkaufen.Ist die Verkaufsliegenschaft mit Absonderungsrechten belastet und liegt keine Zustimmung der berechtigten Pfandgläubiger vor bzw können diese aus dem Erlös nicht voll befriedigt werden, so ist ein außergerichtlicher Verkauf unzulässig. Die Liegenschaft ist dann in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der EO mit dem in Paragraph 119, Absatz 2, KO angeführten Abweichungen zu v erkaufen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 174/72
Entscheidungstext OGH 10.10.1972 5 Ob 174/72
Veröff: JBl 1973,378
- 5 Ob 303/87
Entscheidungstext OGH 31.03.1987 5 Ob 303/87
Auch; nur: Ist die Verkaufsliegenschaft mit Absonderungsrechten belastet und liegt keine Zustimmung der berechtigten Pfandgläubiger vor bzw können diese aus dem Erlös nicht voll befriedigt werden, so ist ein außergerichtlicher Verkauf unzulässig. (T1) Beisatz: In die Stellung eines dem Veräußerungsverbot vorrangigen Pfandgläubigers rückt der Masseverwalter nur, wenn er den Pfandgläubiger voll befriedigt und in dessen Pfandrecht eintritt. (T2) Veröff: NZ 1987,297
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0065234
Dokumentnummer
JJR_19721010_OGH0002_0050OB00174_7200000_004