Rechtssatz RS0011449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011449
Entscheidungsdatum
10.01.1989
Rechtssatz
Das Einlösungsrecht der Pfandgläubiger sichert ihr Interesse, daß das belastete Gut nicht jetzt oder nicht in der jetzt begehrten Weise zur Versteigerung kommt, etwa weil sie aus einer Verwertung des Pfandrechtes zu einem späteren Zeitpunkt einen günstigeren Erlös erwarten, aus einer Zwangsverwaltung ein besseres Ergebnis erhoffen oder die Versteigerung der ganzen Liegenschaft ( bei teilweiser Verwertung durch den betreibenden Gläubiger oder umgekehrt ) für ertragreicher ansehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 627/88
Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 627/88
RdW 1989,126 = SZ 62/2 = JBl 1989,440 = BA 1989,825
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0011449
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_0040OB00627_8800000_006